Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 54/2007
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U 54/07

Urteil vom 15. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Batz.

G. ________, 1972, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1972 geborenen
G.________ für die als Berufskrankheit anerkannten Schulterbeschwerden mit
Verfügungen vom 13. Juni und 21. Oktober 2005 eine Integritätsentschädigung
auf Grund einer Integritätseinbusse von 15 % zusprach, dagegen einen
Taggeldanspruch verneinte,

dass die SUVA diese Verfügungen mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2005
bestätigte,

dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine hiegegen erhobene
Beschwerde abwies (Entscheid vom 7. Dezember 2006),

dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Rechtsbegehren,
eine "Taggeldentschädigung" sei nochmals zu überprüfen, und es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,

dass der Versicherte nachträglich u.a. Zeugnisse des Dr. med. S.________, vom
21. Februar 2007 und 24. März 2004 / 4. Mai 2007 sowie des Dr. med.
A.________ vom 16. April 2007 und der Dres. med. M.________ sowie H.________
vom 13. März 2007 eingereicht hat,

dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei
sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher
ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393
E. 1.2 S. 395),

dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen des vorliegend allein
streitigen Taggeldanspruchs (Art. 6 ATSG; Art. 16 und 17 UVG; Art. 25 UVV)
zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),

dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig
gewürdigt hat und gestützt darauf die auf Grund der Schulterbeschwerden
resultierende Arbeitsunfähigkeit zutreffend auf 7,3 % festgesetzt und damit
einen Taggeldanspruch zu Recht verneint hat (Art. 25 Abs. 3 UVV),
dass die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände,
welche bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend entkräftet wurden, an
dieser Beurteilung ebenso wenig etwas zu ändern vermögen wie die Ausführungen
in den neu aufgelegten Zeugnissen des Dr. med. S.________ sowie des Dr. med.
A.________ und Dres. med. M.________/H.________, zumal in zeitlicher Hinsicht
der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2005 die Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen),

dass demzufolge auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann
(Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),

dass die insgesamt offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

dass gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind, weshalb sich
das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos erweist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 15. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.