Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 50/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
U 50/07

Urteil vom 4. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, 1970, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus
Hofmann, Hanfländerstrasse 67, 8640 Rapperswil.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
L.________, geboren 1970, österreichischer Staatsangehöriger, schloss am 10./
18. Februar 2005 mit der E.________ Ltd. einen "Arbeitsvertrag" ab, gemäss
welchem er "ab ca. 13. 02. 2005" als "Forstarbeiter - Schweiz/Schweden"
beschäftigt wurde. Zwischen dieser Firma und der S.________ AB bestand ein
"Individual Contractor Agreement Forest Operations in Windthrown Forests" vom
2. Februar 2005, mit welchem sich diese verpflichtete, vom 1. März bis 31.
Dezember 2005 in Schweden Forstarbeiten durchzuführen.

L.________ reiste am 17. Februar 2005 von Österreich kommend in die Schweiz zum
Sitz der E.________ Ltd.. Laut Arbeitsrapport wurde er an den beiden folgenden
Tagen in die vorgesehene Tätigkeit eingeführt, um am 20. Februar 2005 die Fahrt
zu seinem Einsatzort in Schweden anzutreten. Dort nahm er am 25. Februar 2005
die Holzarbeiten auf. Am 7. März 2005 wurde er bei der Arbeit von einem
umstürzenden Baum getroffen und erlitt dabei verschiedene Verletzungen
(Serienrippenfraktur rechts, Lungenverletzung, Oberschenkelfraktur links,
verschiedene Bandläsionen am Knie links, Sprunggelenksfraktur links). In der
Folge war er zunächst in Schweden hospitalisiert, bevor er in einem Krankenhaus
und später in einer Rehabilitationsklinik in Österreich stationär weiter
behandelt wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm
die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Zur Beurteilung des
medizinischen Zustandes veranlasste sie die kreisärztliche Untersuchung vom 28.
November 2005. Kreisarzt Dr. med. F.________ hielt dabei eine
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Forstarbeiter fest und
befürwortete eine Umschulung zum Maschinenführer auf einer Forstmaschine. Mit
Verfügung vom 17. Mai 2006 stellte die SUVA ihre Leistungen mit sofortiger
Wirkung ein mit der Begründung, es habe sich nachträglich herausgestellt, dass
L.________ nicht der Status eines entsandten Arbeitnehmers zukomme, weshalb bei
ihr keine Versicherungsdeckung bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 18. Juli 2006 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 gut und wies die Sache zur Prüfung der
Frage, ob die E.________ Ltd. ihre Geschäftstätigkeit gewöhnlich in der Schweiz
ausübe, im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die SUVA beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 18. Juli
2006, womit die Versicherungsleistungen ex nunc et pro futuro eingestellt
worden seien, zu bestätigen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und L.________ schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) lässt sich in gutheissendem Sinne vernehmen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist
am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig ist, ob der aus Österreich stammende Beschwerdegegner im Zeitpunkt des
Unfallereignisses in Schweden vom 7. März 2005 bei der SUVA gegen Unfall
versichert war und somit Anspruch auf die entsprechenden
Versicherungsleistungen hat.

2.1 Nach Art. 1a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer
obligatorisch versichert. Art. 2 Abs. 1 UVG dehnt den Geltungsbereich räumlich
insoweit aus, als die Versicherungspflicht nicht unterbrochen wird, wenn der
Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland
beschäftigt wird. Nach dem diese Regelung konkretisierenden Art. 4 UVV wird die
Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner
Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und
weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem
Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die
Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom
Versicherer auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Zu prüfen ist, ob die
schweizerischen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen.

2.2 Am 1. Juni 2002 - und somit vor der Verwirklichung des vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalts - ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.

2.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 von Anhang II des FZA, der den Titel "Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit" trägt, auf Art. 8 des Abkommens beruht und
integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet (Art. 15 FZA), in Verbindung
mit dem Abschnitt A dieses Anhanges wenden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer
Beziehungen insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71 [SR
0.831.109.268.1]) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972, über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an.

2.4 Die erwähnten Koordinationsverordnungen sind unter anderem anwendbar auf
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzende Erwerbstätige, für die
wie für den Beschwerdegegner die Rechtsvorschriften mindestens eines
Mitgliedstaates gelten oder galten (Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71), und auf
Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die wie das vorliegend
interessierende Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Leistungen bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorsehen (Art. 4 Abs. 1 Bst. e der
Verordnung Nr. 1408/71). Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Art. 115a UVG
verweist in lit. a auf das FZA und die erwähnten Koordinationsverordnungen.

3.
3.1 Art. 42 EG (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der dem
Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 1. Mai 1999 folgenden Fassung), auf
den sich die Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere stützt, sieht lediglich eine
Koordination, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vor, sodass die
materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen
Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen
der dort Beschäftigten bestehen bleiben. Das Gemeinschaftsrecht, welches
hinsichtlich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom FZA
übernommen wurde, lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung
ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt; mangels einer Harmonisierung
auf Gemeinschaftsebene bestimmt das Recht jedes Mitgliedstaates, unter welchen
Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen
Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu besteht und zum anderen Leistungen
der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten
bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (BGE 132 V 423
E. 7.1 S. 432 mit Hinweisen).

3.2 Der aus den Artikeln 13 bis 17a bestehende Titel II ("Bestimmung der
anwendbaren Rechtsvorschriften") der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, den
Rechtsvorschriften welches Mitgliedstaats - ausnahmsweise welcher
Mitgliedstaaten - eine Person unterliegt. Eine erwerbstätige Person, für die
die Verordnung gilt, unterliegt den Sozialversicherungsvorschriften nur eines
Mitgliedstaates, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme von dieser Regel
vorgesehen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1). Es sind dies grundsätzlich die
Rechtsvorschriften des bzw. eines Staates, in dem die betroffene Person
abhängig beschäftigt ist (Art. 13 Abs. 2 Bst. a) oder eine selbständige
Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 Bst. b). Der Wanderarbeitnehmer oder ein
entsprechender Selbständiger sind demnach in der Regel im Beschäftigungsstaat
gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichert. Eine Ausnahme ist unter
anderem vorgesehen für entsandte Arbeitnehmer (Art. 14 Nr. 1). Danach
unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem
Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von
diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, weiterhin den
Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer
dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person
ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist (Nr. 1 Bst. a). Geht eine
solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die
ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so
gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates bis zur Beendigung
dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in
dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde
bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor
Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als
zwölf Monate erteilt werden (Nr. 1 Bst. b).

4.
Art. 11 der Verordnung Nr. 574/72 enthält die Formvorschriften bei Entsendung
eines Arbeitnehmers gemäss Art. 14 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Danach
stellt der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaates
bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, auf Antrag des
Arbeitnehmers oder dessen Arbeitgebers eine Bescheinigung darüber aus, dass und
bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den
Arbeitnehmer gelten (Art. 11 Abs. 1 Bst. a). In der Schweiz fällt diese Aufgabe
den Ausgleichskassen der AHV/IV zu (Art. 4 Abs. 10 der Verordnung Nr. 574/72 in
Verbindung mit Anhang II Abschnitt A Nr. 2 Bst. j Ziff. 1a FZA). Sie bekunden
mit der Bescheinigung E101 den während des Entsendezeitraums fortwährenden
sozialrechtlichen Schutz des Entsandten nach den Regeln des Entsendestaates
(vgl. Bettina Kahil-Wolff/Corinne Pacifico, Sécurité sociale, droit du travail
et fiscalité: le droit applicable en cas de situations transfrontalières, in:
Assujettissement, cotisations et questions connexes selon l'Accord sur la libre
circulation des personnes CH-CE, Bern 2004, S. 36). Diese Erklärung wirkt
deklaratorisch und nicht konstitutiv und stellt somit eine Wissens- und nicht
eine Willenserklärung dar. Die Bescheinigung begründet weder die Zuständigkeit
des diese ausstellenden Mitgliedstaates noch begründet sie die
Versicherungspflicht. Diese folgt vielmehr aus dem materiellen Recht des zur
Regelung des sozialrechtlichen Sachverhalts berufenen Mitgliedstaates (Eberhard
Eichenhofer, Anknüpfungen im internationalen Sozialrecht: Betrachtungen zu den
Fragen, welche Wirkungen die Entsendebescheinigung entfaltet, und welche
Aufgaben den im Gemeinschaftsrecht verankerten Kollisionsnormen zukommt, in
ZESAR 2002 S. 21 ff.; Heinz-Dietrich Steinmeyer, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.],
Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Baden-Baden 2005, N 20 f. zu Art. 14 der
Verordnung Nr. 1408/71; vgl. Urteile des EuGH vom 30. März 2000 in der
Rechtssache C-178/97, Banks, Slg. 2000, I-2005 und vom 10. Februar 2000 in der
Rechtssache C-202/97, Fitzwilliam, Slg. 2000, I-883; vgl. auch Urteil des EuGH
vom 26. Januar 2006 in der Rechtssache C-2/05, Herbosch Kiere, Slg. 2006,
I-1079). Liegt das Formular E101 - wie vorliegend mit Bezug auf den
Beschwerdegegner - nicht vor, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen
der Verordnung Nr. 1408/71, welches das massgebende Sozialversicherungsstatut
ist (Ueli Kieser, Sozialversicherungsbeiträge bei grenzüberschreitender
Tätigkeit und ausländischem Beschäftigungsland, in: Hill 2004 N. 16).

5.
Soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts
herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der
Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt (Art. 16 Abs. 2 FZA). Dies
schliesst allerdings nicht aus, dass nach dem 21. Juni 1999 ergangene Urteile
gegebenenfalls dennoch zum Zwecke der Auslegung des FZA herangezogen werden
können, vor allem wenn sie nichts anderes tun, als eine vorherige
Rechtsprechung zu präzisieren (BGE 132 V 423 E. 9.2 S. 437, 53 E. 2 S. 56, 130
II 113 E. 5.2 S. 119). In BGE 132 V 423 stellte das Gericht klar, dass nicht
eine neue Rechtsprechung im Sinne der obigen Bestimmung, sondern eine unter die
in dieser Vorschrift vorgesehene Berücksichtigung fallende Rechtsprechung
vorliegt, wenn ein nach dem 21. Juni 1999 gefälltes Urteil sich darauf
beschränkt, bereits bekannte Grundsätze zu wiederholen und ohne neue Elemente
auf einen gleichartigen Fall anzuwenden (E. 9.3 und 9.4 S. 437 ff.). Es liess
offen, ob für eine im Sinne von Art. 16 Abs. 2 FZA neue und daher
(vorbehältlich der Befugnisse des Gemischten Ausschusses; vgl. Art. 16 Abs. 2
Satz 3 FZA) nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Berücksichtigung
fallende Rechtsprechung dennoch aufgrund des vom FZA verfolgten Zwecks, im
erfassten Bereich für die Angehörigen der Vertragsparteien die gleichen Rechte
und Pflichten vorzusehen wie das Gemeinschaftsrecht (vgl. Präambel und Art. 16
Abs. 1 FZA), eine Berücksichtigung bestehen kann (BGE 132 V 423 E. 9.5.2 S.
440).

6.
6.1 Art. 14 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 wurde von der
Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale
Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (auf der Grundlage von Art. 81 Bst. a der
Verordnung Nr. 1408/71) im Beschluss Nr. 181 vom 13. Dezember 2000 "zur
Auslegung des Artikels 14 Absatz 1, des Artikels 14a Absatz 1 und des Artikels
14b Absätze 1 und 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der
auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine
Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben,
anzuwendenden Rechtsvorschriften" erläutert (ABl. L 329 vom 14. Dezember 2001,
S. 73; nachstehend: Beschluss Nr. 181). Dieser Beschluss gehört zu den
Rechtsakten, welche die Schweiz berücksichtigt (vgl. Art. 2 Abs. 1 von Anhang
II FZA in Verbindung mit Abschnitt B Ziff. 4.66 dieses Anhangs). Wie die
übrigen Beschlüsse der Verwaltungskommission ist auch dieser Rechtsakt ein
Auslegungstext, der weder für das Gericht noch für die nationalen
Sozialversicherungsinstitutionen verbindlich ist. Er kann den betroffenen
Institutionen jedoch eine Auslegungshilfe bieten (BGE 131 V 222 E. 7.2 S. 229).

6.2 Der Beschluss Nr. 181 (welcher den Beschluss Nr. 162 vom 31. Mai 1996 [ABl.
Nr. L 241 vom 21. September 1996, S. 28] ablöst, der seinerseits den Beschluss
Nr. 128 vom 17. Oktober 1985 abgelöst hatte) unterscheidet in Ziff. 3 zwischen
der "Entsendung von gewöhnlichem Personal" (lit. a) und der "Entsendung von
Personal, das zu diesem Zweck eingestellt wurde" (lit. b). Nach Ziff. 3 lit. b
gilt Art. 14 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere dann weiter, "wenn
der gemäss Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats unterliegende Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat, in dem das
Unternehmen seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat, eingestellt wird, um für
die Rechnung dieses Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat oder an Bord
eines Schiffes entsandt zu werden, das unter der Flagge eines anderen
Mitgliedstaates fährt, sofern: i) zwischen diesem Unternehmen und dem
Arbeitnehmer während dessen Entsendung weiterhin eine arbeitsrechtliche Bindung
besteht; und ii) dieses Unternehmen seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich im
ersten Mitgliedstaat ausübt, d.h. sofern das Unternehmen gewöhnlich eine
nennenswerte Tätigkeit im Gebiet des ersten Mitgliedstaats verrichtet." So kann
insbesondere ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Arbeitnehmer
in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsendet und im ersten
Mitgliedstaat rein interne Verwaltungstätigkeiten ausführt, nicht Art. 14 Nr. 1
Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 für sich geltend machen (vgl. Ziff. 3 lit. b)
ii) Abs. 3 des Beschlusses). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, beruht
der Beschluss Nr 181 im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des EuGH.

7.
7.1 Danach ist die Entsenderegelung auch auf einen Arbeitnehmer anwendbar, der
ausschliesslich für Arbeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als
desjenigen eingestellt wird, in dessen Hoheitsgebiet sich der Betrieb befindet,
dem er gewöhnlich angehört, sofern die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung
im Hoheitsgebiet dieses Staates zwölf Monate nicht übersteigt. Um den Betrieb
zu bestimmen, dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich angehört", komme es darauf an,
ob sich aus den gesamten Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ergebe, dass
er diesem Betrieb unterstehe (Urteil des EuGH vom 5. Dezember 1967 in der
Rechtssache 19/67, Van der Vecht, Slg. 1967, 461). Im Urteil Manpower (vom 17.
Dezember 1970 in der Rechtssache 35/70, Slg. 1970, 1251) hat der EuGH
festgehalten, der Umstand, dass ein Arbeitnehmer für Arbeiten im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaates als des Sitzstaats des ihn beschäftigenden
Unternehmens eingestellt worden sei, schliesse für sich allein die
Anwendbarkeit der Entsendebestimmungen nicht aus. Mit Bezug auf Arbeitnehmer
eines Unternehmens, die grenzüberschreitend zur Deckung eines vorübergehenden
Bedarfs an Fachkräften einem anderen Unternehmen überlassen werden, hat der
Gerichtshof in diesem Fall entschieden, der betreffende Arbeitnehmer sei
weiterhin als dem Verleihunternehmen zugehörig zu betrachten und nicht jenem
des Entleihers. In den Erwägungen führte er aus, es sei das Verleihunternehmen,
das mit den Fachkräften Arbeitsverträge abschliesse, in denen die
beiderseitigen Rechte und Pflichten geregelt seien, die zwischen ihm und seinen
Zeitarbeitnehmern hinsichtlich der von diesen bei den Entleihunternehmen zu
verrichtenden Arbeit bestehen. Zwar sei nach diesem Arbeitsvertrag jeder
Zeitarbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsbedingungen und
Disziplinarvorschriften der Betriebsordnung des Betriebes einzuhalten, in den
er entsandt werde. Doch bleibe das Unternehmen, das ihn eingestellt habe, der
Mittelpunkt der verschiedenen Rechtsverhältnisse, da es gleichzeitig
Vertragspartner des Arbeitnehmers und des Entleihunternehmens sei.
Vorausgesetzt wird nach dem Urteil Manpower eine Bindung des
Zeitarbeitsunternehmens an den Mitgliedstaat, in dem es seine Betriebsstätte
hat.

7.2 Im bereits erwähnten Urteil Fitzwilliam vom 10. Februar 2000 hat der EuGH
diese Voraussetzung als weiterhin anwendbar erklärt und dabei klargestellt, aus
dem Zusammenhang des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 und dem Sinn und
Zweck des Art. 14 Nr. 1 Bst. a ergebe sich, dass nur ein Unternehmen, das im
Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte gewöhnlich eine nennenswerte
Geschäftstätigkeit ausübe, unter diese Bestimmung falle. Überdies hat es
Kriterien angeführt, welche eine diesbezügliche Feststellung erlauben. Diese
werden im daraufhin ergangenen Beschluss Nr. 181 im Wesentlichen wiedergegeben
(vgl. Ziff. 3 lit. b) ii) Absatz 2). Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof
im Fall Plum bestätigt (Urteil des EuGH vom 9. November 2000 in der Rechtssache
C-404/98, Slg. 2000, I-9379). Danach gilt die Vorschrift von Art. 14 Nr. 1 Bst.
a nicht für Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat,
die bei Arbeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eingesetzt werden, in
dem dieses Unternehmen, abgesehen von reiner Verwaltungstätigkeit, seine
gesamte Geschäftstätigkeit ausübt.

8.
8.1 Das kantonale Gericht hat mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH und den
Beschluss Nr. 181 Ziff. 3 lit. b erwogen, der Arbeitnehmer unterliege auch dann
den Rechtsvorschriften der Schweiz, wenn die schweizerische Arbeitgeberin ihn
lediglich für die Erledigung des Auftrages in Schweden eingestellt habe, was
von dieser im Übrigen nicht bestritten werde. Eine produktive Beschäftigung in
der Schweiz vor der Entsendung sei nicht erforderlich. Ob nach Abschluss der
Arbeiten in Schweden eine Weiterbeschäftigung in der Schweiz vorgesehen gewesen
sei, könne offen bleiben. Nachdem unbestritten und aktenmässig erstellt sei,
dass zwischen der E.________ Ltd. und dem Forstarbeiter während der Entsendung
nach Schweden eine arbeitsrechtliche Bindung bestanden habe, stelle sich einzig
noch die Frage, ob diese Firma ihre Geschäftstätigkeit gewöhnlich in der
Schweiz ausübe. Nur unter dieser Voraussetzung seien die Rechtsvorschriften der
Schweiz im vorliegenden Fall anwendbar. Die Vorinstanz wies daher die Sache zur
Abklärung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der E.________ Ltd. und
abschliessenden Beurteilung an die SUVA zurück.

8.2 Die SUVA stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die betreffende
Person müsse vor ihrem Einsatz im Ausland den Rechtsvorschriften des
Entsendestaates unterstellt gewesen sein, wie sich insbesondere aus dem
Wortlaut von Art. 14 Nr. 1 Bst. a der Verordnung 1408/71 ("weiterhin den
Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates" unterliegt) ergebe. Diese
Voraussetzung sei nicht erfüllt, da der Betroffene weder gewöhnlich einem
Schweizer Arbeitgeber angehört habe noch für ihn in der Schweiz tätig gewesen
sei. Er habe sich vor dem Auslandeinsatz höchstens zwei Tage in der Schweiz bei
seinem Arbeitgeber für Besprechungen, Instruktionen, Schulung und Einarbeitung
aufgehalten. Zudem sei nicht erstellt, dass er nach der Tätigkeit im Ausland
eine Beschäftigung im Betrieb in der Schweiz hätte aufnehmen können. Überdies
sei von der Arbeitgeberin nie eine Entsandtenbescheinigung mittels Formular
E101 eingeholt worden. Sodann könne, entgegen der Auffassung der Vorinstanz,
dem Beschluss Nr. 181 nicht entnommen werden, dass für nur zum Zweck der
Entsendung eingestelltes Personal, welches vor Beginn der Entsendung noch nicht
dem Recht des Entsendestaates unterstanden habe, die Rechtsvorschriften dieses
Staates geltend würden.

8.3 Das BSV führt in seiner Vernehmlassung aus, Zweck der Entsenderegelung sei
es, eine kurzfristige Unterbrechung der Versicherungskarriere zu vermeiden und
nicht, eine faktische Rechtswahl zu ermöglichen. Arbeitgeber könnten sonst die
Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates dadurch umgehen, dass sie Personen
zum Zweck der Entsendung einstellten und damit die Anwendung günstigerer
Rechtsvorschriften herbeizuführen vermöchten. Daher werde seit dem 1. Januar
2006 in Rz 2017.1 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV
(WVP) festgehalten, dass Arbeitnehmende, die ausschliesslich zum Zweck der
Entsendung eingestellt würden, nicht als Entsandte betrachtet werden könnten.
Eine Entsendung sei in solchen Fällen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die
Arbeitnehmer vor der Einstellung bereits in der Schweiz versichert gewesen
seien.

9.
9.1 Beim Beschwerdegegner handelt es sich um einen österreichischen
Staatsangehörigen, der am 17. Februar 2005 eigens zum Zwecke der Instruktion
und Vertragsunterzeichnung für zwei Tage in die Schweiz einreiste, ohne
unmittelbar vorher als Arbeitnehmer der E.________ Ltd. oder eines anderen
Unternehmens in der Schweiz obligatorisch versichert gewesen zu sein. Ob er
bereits in früheren Zeiten vorübergehend in der Schweiz einer Beschäftigung
nachgegangen war, ist für die vorliegenden Belange unerheblich (vgl. BGE 132 V
244 E. 4.3.1 S. 248). Der zweitägige Aufenthalt beim Schweizer Unternehmen vom
18. und 19. Februar 2005 diente gemäss Arbeitsrapport der Besprechung,
Instruktion, Schulung und Einarbeitung und somit der Vorbereitung des Einsatzes
in Schweden. Eine eigentliche Arbeitsleistung kann darin nicht erblickt werden.
Vielmehr handelte es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen für den von
allem Anfang an in Schweden beabsichtigen Arbeitseinsatz. Am 20. Februar 2005
verliess der Beschwerdegegner die Schweiz Richtung Schweden, wo er die im
Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit in der vereinbarten Funktion als
Forstarbeiter aufnahm. Erst mit dieser Beschäftigung, bei der es gemäss dem
"Agreement" zwischen der E.________ Ltd. und der S.________ AB darum ging, in
Schweden bestimmte vom Sturm zerstörte Waldflächen zu säubern, nahm die
vertragsgemässe, wirtschaftlich produktive Arbeit ihren Anfang. Somit geht es
um einen unmittelbar in einem dritten Mitgliedstaat rekrutierten Arbeitnehmer,
welcher zu jenem Zeitpunkt keine aufenthalts- oder beschäftigungsbedingte
Anknüpfung an die Schweiz hatte, der von einem schweizerischen Unternehmen aus
zur vorübergehenden Arbeitsausübung nach Schweden vermittelt wurde.

9.2 Hinzu kommt, dass die Arbeitsdauer im Arbeitsvertrag vom 10./18. Februar
2005 zwar mit "unbefristet" bezeichnet wurde, seitens der E.________ Ltd.
jedoch keine verbindliche Zusicherung über eine Zusammenarbeit nach dem
Schwedeneinsatz vorlag. Einzig im Vertrag zwischen dieser Firma und S.________
AB war eine Dauer von März bis Dezember 2005 mit Verlängerungsoption ("with
possibility to extend [non-stop]") vereinbart worden. Die Arbeit in Schweden
war von vornherein begrenzt und wurde gemäss den Angaben des Beschwerdegegners
im Dezember 2005 auch tatsächlich abgeschlossen. Überdies wird der Betrieb bei
der E.________ Ltd. in den Wintermonaten jeweils eingestellt. Eine spätere
Weiterbeschäftigung beim schweizerischen Unternehmen war lediglich eine
Möglichkeit, welche mangels konkreter Abrede indessen nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit voraussehbar war.

9.3 Weder aus der erwähnten Rechtsprechung des EuGH noch aus dem Beschluss Nr.
181 ergibt sich mit der notwendigen Klarheit, ob diese Konstellation der
Kollisionsnorm von Art. 13 Nr. 2 oder jener von Art. 14 Nr. 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 zuzuordnen ist. Das Urteil Fitzwilliam vom 10. Februar 2000 betraf
ein Zeitarbeitsunternehmen irischen Rechts mit Sitz in Irland, das in Irland
ansässige Arbeitnehmer mit irischer Staatsbürgerschaft einem Entleiher in den
Niederlanden überlassen hatte.
10.
10.1 Ziel von Art. 14 Nr. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 ist es nach der
Rechtsprechung des EuGH insbesondere, die Dienstleistungsfreiheit zugunsten von
Unternehmen zu fördern, die Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten als den
Staat ihrer Betriebsstätte entsenden. Die Bestimmung soll Hindernisse für die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer überwinden helfen sowie die gegenseitige
wirtschaftliche Durchdringung fördern und dabei administrative Schwierigkeiten
für die Arbeitnehmer und die Unternehmen vermeiden. Ohne die genannte
Bestimmung sei ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen verpflichtet,
seine im übrigen dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates
unterliegenden Arbeitnehmer beim entsprechenden System eines anderen
Mitgliedstaates anzumelden, wenn sie zur Verrichtung von Arbeiten von
begrenzter Dauer in diesen entsandt würden. Um dies zu vermeiden, könne es das
Unternehmen bei der Anmeldung seiner Arbeitnehmer beim System des ersten
Mitgliedstaates belassen, soweit es die Voraussetzungen dieser
Dienstleistungsfreiheit beachte (vgl. bereits erwähnte EuGH-Urteile
Fitzwilliam, Randnrn. 28 f. und Manpower, Randnrn. 8 ff.). Dieselben
Überlegungen liegen auch dem Beschluss Nr. 181 zugrunde.
10.2 Auf der anderen Seite birgt die Anwendung der Entsenderegelung von Art. 14
Nr. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 auf Einstellungen zum Zwecke der
Entsendung die Gefahr von Missbräuchen. Beim Beschluss Nr. 181, der sich
diesbezüglich an den Vorgaben des EuGH orientiert, ging es darum, rechtswidrige
Anwendungen und Missbräuche (wie namentlich das Phänomen von
"Briefkastenfirmen") zu verhindern, weshalb unter anderem gefordert wurde, dass
das entsendende Unternehmen "gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im
Gebiet" des Entsendestaates ausüben muss. Die Entsendebestimmung soll aber auch
keine Rechtswahl durch den Abschluss von Scheinverträgen ermöglichen (zum
Ganzen vgl. Prodromos Mavridis, Détachement des travailleurs dans l'Union
européenne: le juge national, arbitre ou soumis au principe du pays d'origine?,
in: jtt 2006 No 948 S. 225 ff.; Heinz-Dietrich Steinmeyer, a.a.O., N 5 ff. zu
Art. 14 der Verordnung Nr. 1408/71).
10.3 Die in Erwägung 10.1 angeführte Zielsetzung von Art. 14 Nr. 1 Bst. a der
Verordnung Nr. 1408/71 steht jedenfalls so lange im Vordergrund, als auch der
in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Entsendung eingestellte Arbeitnehmer daran
interessiert sein dürfte, in seinem bisherigen Sozialleistungssystem zu
verbleiben (vgl. Heinz-Dietrich Steinmeyer, a.a.O., N 7 zu Art. 14 der
Verordnung Nr. 1408/71). Auch wenn vom Wortlaut her die Anwendung der Regelung
auf Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen ist, die nur zum Zwecke der Entsendung
eingestellt worden sind, gilt es dabei die weitere Aufgabe der
Entsendevorschrift zu beachten, welche in der Weiterunterstellung des
betroffenen Arbeitnehmers unter die Sozialversicherungspflicht der
Rechtsvorschriften des Entsendestaates begründet liegt. Dies ist insbesondere
dann nicht der Fall, wenn ein Arbeitnehmer, der von einem in einem
Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen eingestellt wird, um in einem
anderen Mitgliedstaat entsandt zu werden, und zuvor den Rechtsvorschriften
eines dritten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterstellt war, und umso
mehr wenn er zuvor den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterstellt war,
in den er entsandt wird. Bei dieser Sachlage bleibt auch der
Verwaltungsaufwand, der durch Art. 14 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
vermieden werden soll, in jedem Fall bestehen, worauf in der
Begründungserwägung 13 des Beschlusses Nr. 181 ausdrücklich hingewiesen wird.
10.4 Die Entsendung setzt definitionsgemäss das Weiterbestehen der
Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des Ursprungslandes voraus. Die
Person, die normalerweise eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt,
und die von ihrem Arbeitgeber in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten
Mitgliedstaates (vgl. Art. 14 Nr. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/07). Der
Begriff "Entsendung" geht insbesondere davon aus, dass der Arbeitnehmer
unmittelbar vor der Entsendung dem System der Sozialen Sicherheit dieses
Staates unterstellt war (Bettina Kahil-Wolff, La coordination européenne des
systèmes nationaux de sécurité sociale, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl.,
Basel 2007, S. 191 Rz. 58; Bettina Kahil-Wolff/Corinne Pacifico, a.a.O., S. 34
f.).
10.5 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Art. 12 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April
2004; berichtigte Fassung ABl. L 200 vom 7. Juni 2004), der Art. 14 Nr. 1 Bst.
a der Verordnung Nr. 1408/71 ersetzen wird, die Weiterführung der
ursprünglichen Unterstellung in Betracht zieht: "Eine Person, die in einem
Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist,
eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen
Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung
auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten
Mitgliedstaats, sofern die voraussehbare Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig
Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst"
(in der französischen Fassung: "La personne qui exerce une activité salariée
dans un Etat membre pour le compte d'un employeur y exerçant normalement ses
activités..."; in der italienischen Fassung: "La persona che esercita
un'attività subordinata in uno Stato membro per conto di un datore di lavoro
che vi esercita abitualmente le sue attività ed è da questo distaccata...").
Diese Verordnung begründet zwar keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn
ihrer Anwendung (vgl. Art. 87 Abs. 1), doch kann sie gleichwohl zu
Interpretationszwecken herangezogen werden (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Mai
2006 in Rechtssache C-372/04, Watts, Slg. 2006, I-4325, Randnrn. 65 f.; Bettina
Kahil-Wolff/Carole Sonnenberg/Christoph Rohrer, Récents développements de la
coordination des régimes nationaux de sécurité sociale, in: Schweizerisches
Jahrbuch für Europarecht 2006/2007, Bern 2007, S. 139), was sich mit Bezug auf
die erwähnte Bestimmung auch deshalb rechtfertigt, weil sie die Rechtsprechung
des EuGH nachvollzieht (Heinz-Dietrich Steinmeyer, a.a.O., N 13 zu Art. 14 der
Verordnung Nr. 1408/71).
10.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass ein Arbeitnehmer, der wie der
Beschwerdegegner, von einem Schweizer Unternehmen in einem Mitgliedstaat
rekrutiert wird, um unmittelbar in einem weiteren Mitgliedstaat die
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne von
Art. 14 Nr. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllt. Vielmehr
unterliegt er für die zu beurteilende Tätigkeit den Rechtsvorschriften des
Beschäftigungslandes gemäss Art. 13 Nr. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71.
11.
11.1 Bereits im Einsprache- und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren machte
der Beschwerdegegner geltend, Mitarbeiter der SUVA hätten wiederholt bestätigt,
dass er bei ihr versichert sei. Es genüge, wenn der im Ausland beschäftigte
Mitarbeiter mindestens einen Tag in der Schweiz Arbeiten ausführe oder in der
Schweiz instruiert werde. Überdies habe die SUVA bereits namhafte Leistungen
erbracht, weshalb die nachträgliche Leistungseinstellung gegen Treu und Glauben
verstosse.
11.2 Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane
der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres
Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und
Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich
unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind
die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die
Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwändige Nachforschungen
erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den
Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Absatz 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine
allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und
Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der
interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von
Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Der im hier
zu beurteilenden Fall relevante Absatz 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen
ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger.
Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall
eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131
V 472 E. 4.1 S. 476). Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, wo die
Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungspflicht in
generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es
auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person
darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des
Leistungsanspruches gefährden (BGE 131 V 472 f. E. 4.3 in fine S. 479).

Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27
Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter (BGE 124 V 215 E. 2b S. 221, 113 V 66 E. 2
S. 71, 112 V 115 E. 3b S. 120; ARV 2003 S. 125 [C 417/00], 2002 S. 114 [C 239/
99], 2000 S. 95 [C 125/97]) und unter der Herrschaft des ATSG weitergeltenden
Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 481) einer falsch erteilten Auskunft des
Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips
hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des
öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes (dazu BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 mit
Hinweisen) erfüllt sind.
11.3 Gemäss Art. 72 Satz 1 UVV sorgen die Versicherer dafür, dass die
Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert
werden. Diese - nach Inkrafttreten des ATSG im Wortlaut unverändert belassene -
Verordnungsbestimmung verpflichtet den Versicherer zu einer substantiellen
Information ihrer angeschlossenen Arbeitgeber von Amtes wegen. Die
entsprechende Verfahrenspflicht geht nach der vor 1. Januar 2003 ergangenen
Rechtsprechung über die praxisgemäss aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
hergeleitete allgemeine Pflicht der Sozialversicherungsträger, die an der
Versicherung Beteiligten auf Verlangen in Einzelfragen zu beraten oder ihnen
Auskunft zu erteilen, hinaus (BGE 121 V 28 E. 2a S. 32). Auch im Rahmen von
Art. 72 UVV gilt - analog zu Art. 27 Abs. 2 ATSG - der Grundsatz, wonach die
Verletzung der Informationspflicht nur dann zu Rechtsfolgen führen kann, wenn
die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den
verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (Art. 9 BV) allesamt erfüllt sind (RKUV
2004 Nr. U 517 S. 429 [U 255/03], 2001 Nr. U 441 S. 542 f. [U 285/99], 2000 Nr.
U 387 S. 272 [U 340/99]).
11.4 Die Frage, ob die SUVA aufgrund der unwidersprochenen Entgegennahme von
Prämienzahlungen und von erteilten Auskünften ihre Informationspflicht gemäss
Art. 27 Abs. 2 ATSG und Art. 72 UVV verletzt hat und der Beschwerdegegner
infolgedessen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben
Versicherungsschutz beanspruchen kann, lässt sich aufgrund der Akten nicht
beantworten. Es liegt aber eine Notiz der SUVA vom 4. Mai 2006 vor, wonach die
Arbeitgeberin bis am 3. Februar 2006 im Glauben gewesen sei, dass ihre
Angestellten bei der SUVA gegen Unfall versichert seien. Anlässlich des
Betriebserfassungsbesuches vom 15. März 2005 sei nicht darüber informiert
worden, dass für Entsandte das Formular E101 hätte ausgefüllt werden müssen.
Gemäss den Angaben des BSV wurde zudem erst seit dem 1. Januar 2006 in den
Weisungsbestimmungen festgehalten, dass Arbeitnehmer, die ausschliesslich zum
Zweck der Entsendung eingestellt wurden, nicht als Entsandte betrachtet werden
könnten, eine Entsendung jedoch ausnahmsweise zulässig sei, wenn der
Arbeitnehmer vor der Entsendung bereits in der Schweiz versichert gewesen sei.
Das kantonale Gericht hatte zu dieser Problematik aufgrund seiner Beurteilung
nicht Stellung zu nehmen. Die SUVA hat sich zu diesem Punkt bisher nicht
geäussert. Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird
diesbezüglich sachdienliche Abklärungen vorzunehmen und alsdann darüber zu
befinden haben, ob dem Beschwerdegegner gestützt auf den Vertrauensschutz
Leistungen der SUVA zustehen oder nicht.
11.5
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2006
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer