Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 37/2007
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{T 7}
U 37/07

Urteil vom 6. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.

M.________, 1970, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 20. Oktober 2006.

In Erwägung,
dass M.________ am 19. Januar 2007 (Postaufgabedatum)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 20. Oktober 2006
erhoben hat,

dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei
sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher
ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393
E. 1.2 S. 395),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter
anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen,
worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein
muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen
sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber
sachbezogen sein muss (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. auch
ZBJV 1999 S. 545 ff.),
dass die Rechtsschrift vom 19. Januar 2007 insbesondere keine sachbezogene
Begründung enthält, da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht in
rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides der
Vorinstanz auseinandersetzt,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als
rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,

dass im Übrigen eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist ausser Betracht
fällt, wie dem Beschwerdeführer vom Gericht bereits mit Schreiben vom 22.
Januar 2007 dargelegt worden ist,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 6. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: