Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 35/2007
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U 35/07
Urteil vom 28. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin
Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

H. ________, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne
Friedauer, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Die am 22. Februar 1942 geborene H.________ erlitt am 26. August 1981 und am
22. April 1983 je einen Unfall mit ihrem Auto. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für die gesundheitlichen Folgen
beider Ereignisse Versicherungsleistungen. Seit 1. August 1985 bezieht
H.________ eine Invalidenrente, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von
50 %; ausserdem wurden ihr für die Restfolgen aus dem Unfall vom 26. August
1981 eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse
von 35 %, und für die Restfolgen aus dem Unfall vom 22. April 1983 eine
Integritätsentschädigung, entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 %,
zugesprochen (Verfügungen der SUVA vom 19. November 1985). Nach verschiedenen
Rückfällen meldete sich H.________ am 14. August 2003 wiederum bei der SUVA
und ersuchte um Erhöhung der Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 100 %. In der Zwischenzeit hatte ihr die
Invalidenversicherung - bei einem Invaliditätsgrad von 93 % -  ab 1. Dezember
2002 eine ganze Rente zugesprochen (Verfügung vom 4. Juni 2003). Mit
Verwaltungsakt vom 4. Mai 2004 lehnte die SUVA das Gesuch um Erhöhung der
Invalidenrente ab. Daran hielt sie mit Einspracheent-scheid vom 6. Juni 2005
fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. November 2006).

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen, insbesondere sei die bisher ausgerichtete Rente,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, auf 100 % zu erhöhen;
eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an
die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
(BAG) lässt sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 27. November 2006 - und somit vor dem 1.
Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG), zur allgemeinen Methode
der Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommensvergleich (Art. 16
ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 113 V 273 E. 1a
S. 275; siehe auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390).
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Ände-aa
rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108 E.
5.4 S. 114).

Abweichend von Art. 17 Abs. 1 ATSG statuiert Art. 22 UVG, dass die Rente nach
dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet
haben, nicht mehr revidiert werden kann.

4.
In Nachachtung des Art. 22 UVG hat das kantonale Gericht festgestellt, dass
lediglich der Sachverhalt, wie er sich bis Ende Februar 2004 entwickelt hat,
Gegenstand der Beurteilung bilde, weil die Beschwerdeführerin am 22. Februar
2004 das 62. Altersjahr erreicht habe. Bis Ende Februar 2004 seien allerdings
keine Anhaltspunkte auszumachen, welche auf eine Erhöhung des
Arbeitsunfähigkeitsgrades sowie der Invalidität schliessen liessen. Alle mit
den Unfällen im Zusammenhang stehenden Beschwerden seien bloss
vorübergehender Natur gewesen. Die neu im Vordergrund stehende unfallbedingte
Problematik am rechten Bein (Stumpfproblematik nach unfallbedingter
Amputation des rechten Unterschenkels) habe sich erst nach dem Stichtag des
29. Februar 2004, und somit in einer Zeit, in welcher eine Rentenrevision des
fortgeschrittenen Alters der Versicherten wegen nicht mehr möglich gewesen
sei, entwickelt.

4.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass sie seit dem Jahr 2000
vermehrt an unfallbedingten Beschwerden an den unteren Extremitäten leide,
weshalb sie ihre 50 %ige Erwerbstätigkeit habe aufgeben müssen. Es werde
nicht bestritten, dass im Juli 2002 zusätzlich eine unfallfremde
Polyarthritis diagnostiziert worden sei, aber die daraus entstanden
Beschwerden hätten sich insbesondere in den Fingern und Händen bemerkbar
gemacht und die Versicherte sei deswegen aktenkundig nie in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Aus diesem Grund sei die
Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes, welche zur Aufgabe der
Erwerbstätigkeit geführt habe, auf Unfallfolgen zurückzuführen. Dazu komme,
dass der Gesetzgeber bei der Anhebung des Rentenalters der Frauen im AHVG
vergessen habe, Art. 22 UVG ebenfalls anzupassen. Es sei von einer
planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen, weil kein Grund
ersichtlich sei, weshalb Invalidenrenten der Unfallversicherung bei Männern
bis zum Erreichen des Pensionsalters revidiert werden können, bei Frauen
jedoch eine Revisionsmöglichkeit der Invalidenrente zwei Jahre vor ihrer
Pensionierung enden sollte. Damit sei der Sachverhalt bis zum 22. Februar
2006 zu berücksichtigen. Es ergebe sich klar, dass zu diesem Zeitpunkt - auch
gemäss den Ausführungen der Vorinstanz - eine deutliche unfallbedingte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, weshalb die
Voraussetzungen für eine Änderung des Invaliditätsgrades auch unter der
Annahme, die unfallbedingte Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes
sei erst nach Februar 2004 eingetreten, gegeben seien.

4.2 Die SUVA verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Begründung im
angefochtenen Gerichtsentscheid und die Ausführungen in den vorinstanzlichen
Rechtsschriften.

4.3 Das BAG schliesst sich in seiner Stellungnahme den Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu Art. 22 UVG an. Es sei nicht die Absicht des
Gesetzgebers gewesen, im UVG eine spezielle Altersgrenze für Frauen
festzulegen. Anknüpfungspunkt bilde klarerweise das ordentliche
Pensionierungsalter gemäss der AHV-Gesetzgebung. In der Tat liege keine
gewollte Unterlassung der Anpassung von Art. 22 UVG vor. Die Anpassung sei
sogar vorgesehen gewesen, sei aber infolge eines redaktionellen Versehens
nicht erfolgt. Dies werde im Zuge der UVG-Revision jetzt nachgeholt.

5.
5.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf
der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon
der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten
verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis der Ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen
(BGE 128 I 34 E. 3b S. 40). Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen
werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem
Richter damit weiterhelfen (BGE 132 III 707 E. 2 S. 710).

5.2 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig
erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig
bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen
werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern
stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes
Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 132 III 470
E. 5.1 S. 478; 130 V 229 E. 2.3 S. 233; vgl. BGE 131 II 562 E. 3.5
S. 567 f.).

6.
6.1 Nach Art. 22 Abs. 1 UVG in der vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert (Satz 1). Nach dem Monat, in dem Männer das
65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, kann die Rente nicht mehr
revidiert werden (Satz 2). Als Anknüpfungspunkt für den Wegfall der
Revisionsmöglichkeit von UVG-Renten dient bei dieser Regelung das
AHV-Rentenalter. Dies ergibt sich aus der Botschaft zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 141). Darin wird
ausgeführt, mit der Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern und des 62.
Altersjahres bei Frauen setze die Altersrente ein, die ihrerseits einen
Ersatz für entgehendes oder allmählich sinkendes Erwerbseinkommen bilde; in
diesem Zeitpunkt gehe die Möglichkeit für einen Einkommensvergleich zur
Bemessung der Invalidenrenten der Unfallversicherung verloren (Botschaft,
a.a.O., S. 192).

6.2 Im Rahmen der 10. AHV-Revision, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997,
wurde das Rentenalter der Frauen auf 64 Jahre angehoben (Art. 21 Abs. 1
AHVG). Übergangsrechtlich (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober
1994 [10. AHV-Revision], lit. d) wurde eine Abstufung eingeführt, indem das
Rentenalter der Frau vier Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision auf
63 und acht Jahre danach auf 64 Jahre erhöht wurde.

6.3 Mit dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 wurde Art. 22 Abs.
1 Satz 1 UVG ohne inhaltliche Änderung in Art. 17 Abs. 1 ATSG überführt und
Art. 22 UVG erfuhr, ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2003, eine
Aktualisierung (zur geltenden Fassung: E. 3 hiervor). Die zeitliche
Begrenzung einer UVG-Rentenrevision wurde für Männer beim 65. und für Frauen
beim 62. Altersjahr belassen.

7.
7.1 Das BAG gibt an, bei der Aktualisierung des Art. 22 UVG, in Kraft seit 1.
Januar 2003, sei die Anpassung der revisionsrechtlich relevanten Altersgrenze
der Frauen auf Grund eines redaktionellen Versehens unterblieben. In der Tat
findet sich keine Begründung, weshalb eine Rentenrevision bei Frauen nunmehr,
nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision, bereits vor Erreichen des
AHV-Rentenalters nicht mehr möglich sein soll, während die UVG-Renten der
Männer weiterhin bis zum Eintritt ins AHV-Rentenalter revidiert werden
können. Dem aktualisierten Art. 22 UVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden
Fassung steht insbesondere der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und
Frau entgegen. Nach Art. 8 Abs. 3 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Das
Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem
in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen
Lohn für gleichwertige Arbeit. Nach der Rechtsprechung ist es dem kantonalen
und dem eidgenössischen Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt, Normen zu
erlassen, welche Mann und Frau ungleich behandeln; die erwähnte
Verfassungsbestimmung schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches
Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus (BGE 129 I 265 E. 3.2 S. 269;
zu Art. 4 Abs. 2 aBV ergangene Rechtsprechung, welche gemäss BGE 126 II 217
E. 4a S. 219 unter der Herrschaft der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen
neuen Bundesverfassung weiterhin Geltung beansprucht: BGE 126 I 1 E. 2a S. 2,
125 I 21 E. 3a S. 24, je mit Hinweisen).

7.2 Ein rechtlich relevanter Grund für eine unterschiedliche Behandlung von
Frauen und Männern in rentenrevisionsrechtlicher Hinsicht lässt sich nicht
finden. Art. 22 UVG in der ursprünglichen, vom 1. Januar 1984 bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung hat zur zeitlichen Beschränkung der
UVG-Rentenrevision eindeutig an das AHV-Rentenalter von Männern und Frauen
angeknüpft. Mit dem aktualisierten Art. 22 UVG, in Kraft seit 1. Januar 2003,
sollte sich insoweit nichts ändern. Es ist mit dem BAG und der
Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass es der Gesetzgeber durch ein
offensichtliches Versehen unterlassen hat, das mit der 10. AHV-Revision
stufenweise auf das 64. Altersjahr erhöhte AHV-Rentenalter der Frauen in die
UVG-Rentenrevisionsregelung aufzunehmen. Die Gesetzesbestimmung, welche
aktuell eine Begrenzung der Rentenrevision für Frauen bereits (bis zu) zwei
Jahre vor Eintritt des AHV-Rentenalters vorsieht, ist sachlich nicht haltbar.
Ein richterliches Eingreifen ist unter diesen Umständen möglich und -
namentlich mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - auch geboten. Für
den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Revision der UVG-Rente der
Beschwerdeführerin grundsätzlich bis zu ihrem (individuellen) Eintritt ins
AHV-Rentenalter - also bis Ende Februar 2006 - offen steht.

7.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der Vernehmlassungsvorlage
des BAG zur Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
November 2006 folgende Neuformulierung des Art. 22 UVG vorgeschlagen wird:
"In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG kann die Rente ab dem Monat, in
dem die berechtigte Person eine ganze Altersrente der AHV bezieht, nicht mehr
revidiert werden". Diese Formulierung wurde offensichtlich gewählt, damit
allfällige künftige Änderungen des Rentenalters im AHVG keine Anpassungen im
UVG mehr notwendig machen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde unter anderem
folgende Version vorgeschlagen: "(...) kann die Rente ab dem Zeitpunkt, in
dem die berechtigte Person das ordentliche Rentenalter in der AHV erreicht
hat, nicht mehr revidiert werden". Fortan soll also zur zeitlichen Begrenzung
einer UVG-Rente auf das ordentliche Rentenalter nach AHVG verwiesen werden,
damit redaktionelle Versehen, wie sie Art. 22 UVG in der seit 1. Januar 2003
geltenden Fassung zu Grunde liegen, ausgeschlossen werden können. Auch de
lege ferenda wird die zeitliche Grenze einer UVG-Rentenrevision demgemäss
voraussichtlich (unverändert) der Eintritt des AHV-Rentenalters bilden.

8.
8.1 Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird umfassend dargelegt, dass bis zum
29. Februar 2004 keine Anhaltspunkte für eine dauernde Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vorlagen. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass
sich danach eine andere Situation ergeben habe. Da die Vorinstanz die
zeitliche Entwicklung nach dem 29. Februar 2004 nicht mehr als relevant
erachtete, ging sie darauf allerdings nicht abschliessend ein.

8.2 Aus einem Bericht der Klinik B.________ vom 6. Oktober 2005 lässt sich
unter anderem entnehmen, dass in den letzten zwei Jahren zunehmende
belastungsabhängige Schmerzen am rechten Unterschenkelstumpf aufgetreten
seien, deretwegen die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum massiv habe
reduzieren müssen. Weder die SUVA noch das kantonale Gericht haben die
Auswirkungen dieser unfallbedingten Stumpfproblematik geprüft. Die
Angelegenheit geht daher an die SUVA zurück, damit sie die gesundheitliche
Entwicklung über die ganze massgebende Zeitspanne prüfen und hernach über den
Rentenanspruch neu verfügen kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2006 und
der Einspracheentscheid der SUVA vom 6. Juni 2005 werden aufgehoben. Die
Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu
verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz