Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 31/2007
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U 31/07

Urteil vom 7. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger
Gerichtsschreiberin Hofer.

W. ________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix
Rüegg, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, 8085 Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger,
Magnolienstrasse 3, 8008 Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Uri vom 28. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene W.________ ist Angestellter der Firma X.________ und bei
dieser gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am
20. Juli 2004 erlitt er mit dem Bike einen Unfall. Die Zürich informierte ihn
mit Schreiben vom 15. Februar 2005, dass eine medizinische Abklärung beim
Neurologen Prof. Dr. med. A.________ vorgesehen sei. Dem Versicherten gab sie
Gelegenheit, allfällige, objektiv begründete Einwände gegen den Experten
vorzubringen und zusätzliche Gutachterfragen einzureichen. Am 17. Februar
2005 erteilte die Zürich den Gutachterauftrag an Prof. Dr. med. A.________.
Der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Versicherte ersuchte die
Zürich am 10. März 2005, den Untersuchungstermin bei diesem Arzt abzusagen.
Daraufhin begründete die Zürich am 13. April 2005, weshalb sie an einer
Begutachtung durch den beauftragten Facharzt festhalte, und setzte W.________
unter Hinweis auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren Frist zur Einwilligung in
die vorgesehene Begutachtung. Nach umfangreicher Korrespondenz zwischen den
Parteien und einer letztmaligen Fristansetzung durch die Zürich liess sich
der Versicherte am 25. Juli 2005 zur Person des Gutachters vernehmen und
teilte mit, er sei mit diesem nicht einverstanden. Der Mediziner sei nicht
mehr unvoreingenommen, weil sich die Zürich ohne Wissen des Versicherten mit
ihm in Verbindung gesetzt habe, und weil der Arzt anlässlich eines Telefonats
mit dem Rechtsvertreter ausfällig geworden sei, weshalb anzunehmen sei, dass
er nun gegenüber dem Versicherten eine negative Einstellung habe. Überdies
sei nicht eine neurologische, sondern eine interdisziplinäre Begutachtung
durchzuführen und der Fragenkatalog zu bereinigen. Mit Verfügung vom
5. Oktober 2005 wies die Zürich das Ausstands- und Ablehnungsbegehren ab und
hielt an einer Begutachtung durch Prof. Dr. med. A.________ fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit
Entscheid vom 28. November 2006 ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden
war und soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem auferlegte
es W.________ wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr.
2850.- (Dispositiv-Ziff. 2).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid wegen Befangenheit des kantonalen Gerichts
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung durch ein unvoreingenommenes
Gericht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache an die
Zürich zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung sämtlicher durch die
Bundesverfassung und die EMRK gewährleisteten Rechte einen neuen
medizinischen Sachverständigen bestelle. Überdies sei das Kostendispositiv
des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und von einer Kostenauflage
abzusehen.

Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer geltend machen, der
vorinstanzliche Entscheid sei wegen Befangenheit des Gerichts aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung durch ein unvoreingenommenes Gericht
zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe ihm mutwillige Prozessführung vorgeworfen
mit der Begründung, es gehe ihm offensichtlich nur darum, mit allen Mitteln
die Ernennung des medizinischen Gutachters durch den Unfallversicherer zu
vereiteln und im Rahmen des kostenlosen Sozialversicherungsprozesses einen
"Glaubenskrieg" auszutragen. Die Befangenheit des Gerichts sieht der
Beschwerdeführer auch in dessen Schreiben vom 18. Dezember 2006, mit welchem
es ihn auf die Erwägung des Entscheids vom 28. November 2006 betreffend
mutwillige Prozessführung hingewiesen hat, und in der Zustellung des
Entscheids kurz vor den Weihnachtstagen.

2.2 Im Sinne einer unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und
Organisationsrecht geltenden und damit auch für das kantonale
Versicherungsgericht nach Art. 57 ATSG massgeblichen Minimalgarantie hat der
Einzelne nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass
seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen
und unparteiischen Gericht ohne Einwirkungen sachfremder Umstände entschieden
wird (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3; SVR 2006 UV Nr. 19 S. 67, U 305/05). Umstände,
die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen, können entweder in einem bestimmten Verhalten des
betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller
und organisatorischer Natur begründet sein. Es müssen aber Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6). Der Zweck des
Ablehnungsverfahrens besteht darin, eine objektive Rechtsprechung durch
unabhängige Richter zu gewährleisten. Ein Richter verliert seine
Unabhängigkeit nicht bereits deshalb, weil er gegen eine Partei entschieden
hat (vgl. BGE 114 Ia 278). Die inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid stellt daher keinen zulässigen Ausstandsgrund dar. Verfahrens- oder
andere Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, können den Anschein der
Befangenheit nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so
schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 115 Ia 400;
Urteil 1B_27/2007 vom 7. Mai 2007). Dies ist hier nicht der Fall. Hat der
Richter an einem Verfahren mitgewirkt, mit welchem dem Beschwerdeführer wegen
trölerischer Beschwerdeerhebung Kosten auferlegt wurden, liegt darin, selbst
wenn dies vom Bundesgericht später aufgehoben wird, kein Ausstandsgrund
(Urteile 2F_2/2007 vom 25. April 2007, 2P.256/1993 vom 21. April 1994).
Ebensowenig vermag das gerügte Vorgehen nach Erlass des vorinstanzlichen
Entscheids zu beweisen, dass einzelne Mitglieder des kantonalen Gerichts dem
Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter feindlich gesinnt wären. Sowohl
das Schreiben an den Beschwerdeführer als auch der Zeitpunkt der Zustellung
des Entscheids vermögen keinen Eindruck fehlender Neutralität, Distanz oder
Unabhängigkeit zu begründen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher in
diesem Punkt abzuweisen.

3.
Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde eingetreten, soweit sie sich gegen die
Begutachtung durch Prof. Dr. med. A.________ richtete. Dabei hat sie erwogen,
die Bestimmung des Gutachters durch die Zürich stelle weder eine Verletzung
von Verfahrens- und Mitwirkungsrechten, noch einen unzulässigen Eingriff in
die persönliche Freiheit, den Schutz der Privatsphäre oder ins Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Soweit der Versicherte den
Sachverständigen wegen mangelnder Fachkompetenz für das von ihm beklagte
Leiden ablehne, liege darin - sofern dieser Punkt überhaupt Gegenstand eines
Ablehnungsgesuchs bilden könne - kein Ausstand begründet. Ebenfalls nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermöge der Versicherte aus dem Verdacht auf enge
geschäftliche Beziehungen oder angebliche geheime Absprachen zwischen Arzt
und Unfallversicherer. Des Weitern hält das kantonale Gericht dafür,
medizinische Ansichten eines Gutachters zur Schleudertraumapraxis des
Bundesgerichts vermöchten dessen Ablehnung grundsätzlich nicht zu
rechtfertigen, sondern seien allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen. Da ein Ablehnungsgrund nur in der persönlichen Beziehung des
Experten zur versicherten Person liegen könne, stelle auch ein allfällig
unfreundliches Verhalten des Prof. Dr. med. A.________ gegenüber dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keinen Ausstandsgrund dar, zumal dieser
ansonsten einen nicht genehmen Gutachter durch Provokationen verhindern
könne.

4.
Der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kommt nach der
Rechtsprechung kein Verfügungscharakter zu (BGE 132 V 93 E. 5 S. 100). Erhebt
die versicherte Person keine Einwendungen gegen den Gutachter, bleibt es
dabei und es ist keine Verfügung zu treffen. Werden hingegen substanziierte
Einwendungen vorgebracht, welche eine Befangenheit der an der Begutachtung
mitwirkenden sachverständigen Person im Sinne gesetzlicher Ausstands- und
Ablehnungsgründe zu begründen vermögen, hat der Versicherungsträger darüber
eine Verfügung zu erlassen. Gegenstand eines Ablehnungsgesuches des vom
Versicherungsträger bestimmten medizinischen Gutachters, welches zu einem
Zwischenentscheid führt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil zu bewirken und daher selbstständig mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann, können nur formelle
Ausstandsgründe (Art. 10 VwVG; Art. 36 ATSG) bilden. Einwendungen anderer Art
wie Bedenken materieller Natur gegen die Fachkompetenz des in Aussicht
genommenen Gutachters können nicht Gegenstand eines Ausstandsbegehrens sein,
sondern sind allenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung des Gutachtens
vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f., 376 E. 2.5 S. 378). An dieser in
der Zwischenzeit wiederholt bestätigten Rechtsprechung (Urteile 9C_67/2007
vom 28. August 2007, I 369/06 vom 12. September 2006) ist trotz der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Kritik, im Hinblick auf die
Gebote der Fairness, das Recht des Versicherten, an der Beweiserhebung
mitzuwirken, die Akzeptanz durch die Rechtsunterworfenen und eine effiziente
Verwaltungstätigkeit sei die Anordnung einer medizinischen Begutachtung und
die Bestellung des medizinischen Sachverständigen in Form einer anfechtbaren
Verfügung zu erlassen, festzuhalten. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer
nicht überzeugend darzutun, dass eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des
Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser Rechnung tragen würde (vgl. zu
den Voraussetzungen für eine Änderung der Gerichtspraxis: BGE 132 V 257 E.
2.4 S. 262). Da seine Darlegungen nicht wirklich neu sind und sich das
Gericht in BGE 132 V 93 eingehend mit der Problematik auseinandergesetzt hat,
besteht keine Veranlassung, darauf näher einzugehen. Ebensowenig sind die
Fragen zuhanden des medizinischen Sachverständigen in einer anfechtbaren
Zwischenverfügung festzulegen (BGE 133 V 446 E. 7.4 S. 449). Gegenstand der
Verfügung der Zürich vom 5. Oktober 2005 und somit auch Streitgegenstand im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren konnte daher nur die Frage sein, ob
gegen den vorgesehenen Gutachter Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG
vorliegen.

5.
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen,
wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person
gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Entsprechend dem
Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde,
die materielle Wahrheit zu ermitteln (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04). Es
liegt im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen
Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Aus dem gesetzlichen
Untersuchungsgrundsatz fliesst das Recht und die Pflicht zur Einholung von
medizinischen Gutachten, wobei der versicherten Person grundsätzlich kein
Wahlrecht zusteht. Die Ernennung eines bestimmten Gutachters muss daher nicht
näher begründet werden. Vom Sozialversicherungsträger nimmt die
Rechtsprechung an, dass er im Abklärungs-, und nichtstreitigen Verfügungs-
und Einspracheverfahren das gesetzlich vorgesehene, zu Objektivität und
Neutralität verpflichtete Vollzugsorgan ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 161).
Indessen hat der Versicherungsträger der versicherten Person die aus Art. 44
ATSG fliessenden Rechte zu gewähren, welcher Anforderung die
Beschwerdegegnerin mit der Bekanntgabe der Person des Gutachters und seiner
medizinischen Fachrichtung (SVR 2007 IV Nr. 27 S. 94, I 193/05) am
15. Februar 2005 nachgekommen ist. Diese kann alsdann gegebenenfalls
gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe und damit triftige Gründe im
Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG substanziiert vortragen (vgl. BGE 132 V 376).
Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind
ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten
(Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann
von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verweigert
werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begründete Ausstands- oder
Ablehnungsgründe anfügen kann. Ist dies nicht der Fall, spricht
verfahrensrechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die
Begutachtung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnet. Auch
die EMRK statuiert kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis (BGE
122 V 157 E. 2b S. 164). Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht
aus Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 99 Ia 42). Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin
zur Ernennung eines Sachverständigen unter Wahrung der verfassungs- und
EMRK-mässigen Rechte ist daher abzuweisen.

6.
6.1 Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10
VwVG überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04). Dazu gehören ein
persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge
verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei
oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich
2003, N 3 und 6 zu Art. 36).

6.2 Weder aufgrund der Feststellungen und Erwägungen des kantonalen Gerichts
noch in Anbetracht sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers liegt ein
Aspekt vor, der den Ausstand oder die Ablehnung des Prof. Dr. med. A.________
zu begründen vermöchte. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
vorinstanzliche Beurteilung der erhobenen Befangenheitsrügen vorgebracht
wird, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen und Zweifel an
der persönlichen Integrität und der pflichtgemässen Ausübung der
Gutachtertätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen des Facharztes aufkommen
zu lassen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Prof. Dr. med. A.________
bei HWS-Distorsionen objektivierbare Befunde verlangt und der Rechtsprechung
zur Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359) kritisch gegenübersteht, ist damit
kein Anschein der Befangenheit verbunden, zumal auch das Bundesgericht bei
solchen Verletzungsmechanismen medizinische Fakten als massgebliche Grundlage
für die Kausalitätsbeurteilung bezeichnet (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340).
Ein solcher lässt sich beispielsweise auch nicht aus einer unabhängig von
einem konkreten Verfahren, etwa in einer wissenschaftlichen Publikation,
erfolgten Meinungsäusserung ableiten (SVR 2006 UV Nr. 19 S. 67, U 305/05). Da
nur gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe relevant sein können, ist der
Beschwerdeführer nicht zu hören, soweit er die fachlichen Fähigkeiten des
Gutachters in Frage stellt. Der pauschale Vorwurf, die von der
Beschwerdegegnerin nicht näher begründete, ausschliessliche Beauftragung des
Dr. med. A.________ vermöge für sich allein schon den Anschein einer
Befangenheit des vorgesehenen Experten zu begründen, beschlägt nicht die
Person des Gutachters, sondern betrifft eine Frage, die allenfalls im Rahmen
der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Nach ständiger Praxis stellt
sodann der Umstand, dass ein Arzt wiederholt von einem
Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, für sich allein
keinen Ausstandsgrund dar (RKUV 2001 Nr. KV 189 S. 490 E. 5b, K 6/01, 1999
Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteile 9C_67/2007 vom 28. August 2007, I 885/06
vom 20. Juni 2007, I 371/05 vom 1. September 2006). Aus dem angeblichen
Verhalten des Prof. Dr. med. A.________ gegenüber einer früheren Explorandin
vermag der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ebenfalls nichts
abzuleiten. Zusammenfassend lässt sich daher nicht beanstanden, dass die
Zürich diesen Arzt mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat.

7.
Schliesslich richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen die
vorinstanzliche Kostenauferlegung wegen mutwilliger Beschwerdeführung.

7.1 Das kantonale Gericht hat dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 lit. a ATSG Kosten auferlegt mit der Begründung, es sei ihm nicht in
erster Linie um die Person des Prof. Dr. med. A.________, sondern darum
gegangen, mit allen Mitteln die Ernennung eines Gutachters durch die
Beschwerdegegnerin zu vereiteln. Er habe erklärtermassen Gerechtigkeit,
Freiheit und Verhinderung von Machtmissbrauch durch die Unfallversicherer
durchsetzen wollen, welche die Versicherten seiner Ansicht nach generell
ungerecht behandeln würden. Dieser Eindruck werde durch von ihm aufgelegte
Zeitungsartikel über die Beschwerdegegnerin bestätigt.

7.2 Nach ständiger, auch unter der Herrschaft des ATSG geltender (SVR 2004 EL
Nr. 2 S. 6, P 23/03) Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige
Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter
anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Rekursbehörde an
einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder
mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei
darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt
durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht
die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes
überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug)
veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer
leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden.
Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch
nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es
zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die
Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne
weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (AHI 1998 S. 188, H
150/97).

7.3 Der Beschwerdeführer hat zwar mit allen Mitteln versucht, eine
Begutachtung durch den von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Gutachter zu
verhindern und dabei auch Argumente vorgebracht, welche nichts mit
gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründen zu tun haben. Eine geradezu
mutwillige Prozessführung kann ihm und seinem Rechtsvertreter jedoch nicht
vorgeworfen werden. Vielmehr ist auf Einwände gar nicht einzutreten, welche
über die gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe hinausgehen (E. 4
hievor). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb in Bezug auf die
Kostenerhebung gutzuheissen.

8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer ist eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und
Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. November 2006 aufgehoben. Im Übrigen
wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 200.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer