Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 30/2007
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U 30/07

Urteil vom 10. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

M.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Martin Hablützel, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Metzger-Versicherungen, Irisstrasse 9, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907
Wettswil.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1976, war als Hilfsmetzger der Metzgerei X.________ bei
der Metzger-Versicherungen obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004, bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 4. November 2004, sprach diese dem Versicherten für
die ihm dauerhaft verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem
Unfall vom 26. Februar 1999 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer
Integritätseinbusse von 10 % sowie mit Wirkung ab 1. April 2004 eine
Invalidenrente auf Grund einer Erwerbseinbusse von 22 % zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November
2006 (Dispositiv-Ziffer 1) in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid
vom 4. November 2004 aufhob und die Sache an die Metzger-Versicherungen
zurückwies, "damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung neu verfüge".

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasen der Metzger-Versicherungen erstens, Ziffer 1
des Dispositivs des angefochtenen Gerichtsentscheids sei aufzuheben, und
zweitens sei "in der Folge die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit des Beschwerderückzuges einzuräumen".

Während die Metzger-Versicherungen (neu: Branchen Versicherung) mit
Vernehmlassung vom 13. Februar 2007 das Rechtsbegehren stellt, "dem
Beschwerdeführer sei keine Parteientschädigung zuzusprechen", verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 30. November 2006 und somit vor dem 1.
Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395).

2.
Die Vorinstanz wies die Sache laut Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen
Entscheids an die Verwaltung zurück mit der Verpflichtung, "nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen" über den Anspruch auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung neu zu verfügen. Nach Auffassung des kantonalen
Gerichts fehlte es bei gegebener medizinischer Aktenlage an den
Voraussetzungen dafür, abschliessend über die Unfallkausalität der geklagten
Hüftbeschwerden entscheiden zu können.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt letztinstanzlich einzig, für ihn könne die mit
angefochtenem Entscheid verbindlich angeordnete, durch die
Metzger-Versicherungen durchzuführende medizinische Sachverhaltsabklärung im
Ergebnis nur eine Schlechterstellung zur Folge haben, weshalb ihm die
Vorinstanz nach BGE 120 V 166 vor Erlass des Rückweisungsentscheides eine
reformatio in peius hätte androhen und gleichzeitig die Gelegenheit zum
Beschwerderückzug einräumen müssen.

2.2 Demgegenüber hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen zutreffender
Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), richtig erkannt, dass
in der von ihm angeordneten Rückweisung der Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung praxisgemäss keine reformatio in peius zu erblicken
ist. Denn die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der
beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheids
oder der Verwaltungsverfügung verbunden mit Rückweisung zu ergänzender
Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Beurteilung der Sache gilt gemäss
ständiger Rechtsprechung nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S.
138 E. 3a mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 615 E. 2b; Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 668/03 vom 26. März 2004 und I 226/99 vom 15. Mai
2000), es sei denn, die Rückweisung an die Verwaltung habe mit Sicherheit
eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zur Folge (ARV
1995 Nr. 23 S. 139 E. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
M 11/05 vom 9. November 2006, E. 1.3). Davon kann hier keine Rede sein. Der
Versicherte selber weist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 5) zu Recht
darauf hin, dass die mit angefochtenem Rückweisungsentscheid eingeleitete
Neubeurteilung der Unfallkausalität für ihn nicht nur eine
Schlechterstellung, sondern gegebenenfalls auch eine unveränderte
"Gleichstellung" zur Folge haben kann.

3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli