Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 2/2007
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U 2/07
U 3/07
U 4/07

Urteil vom 19. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin
Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

U 2/07
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, 1975, Beschwerdegegner,
vertreten durch den Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

U 3/07
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse der Firma Y.________ AG,  Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Steffen, Seefeldstrasse 123, 8008
Zürich,

U 4/07
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 7. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1975 geborene Z.________ war als Maschinist an einer Betonanlage in der
Firma Y.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen
versichert. Am 10. Dezember 2003 erlitt er am frühen Morgen auf dem Weg zur
Arbeit einen Verkehrsunfall. Der von ihm gelenkte Opel prallte, auf dem
zweiten Überholstreifen der Autobahn fahrend, in einen zuvor auf Glatteis ins
Schleudern geratenen und bei der Mittelleitplanke quer zur Fahrbahn zum
Stillstand gekommenen Personenwagen. Dessen Lenker wurde beim Aufprall des
Opel vom eigenen Auto, das er verlassen hatte, weggeschleudert, und erlitt
schwere Verletzungen, welchen er noch am selben Morgen erlag. Z.________
seinerseits wurde notfallmässig ins Spital X.________ überführt, wo eine
Commotio cerebri, eine Thoraxkontusion sowie Schürfwunden im Gesicht
diagnostiziert wurden. Am folgenden Tag konnte Z.________ das Spital wieder
verlassen (Austrittsbericht vom 11. Dezember 2003). Der Unfall wurde der SUVA
am 15. Dezember 2003 gemeldet. Z.________ nahm die Arbeit am 26. Januar 2004
zu 50 % und am 3. Februar 2004 voll wieder auf. Die Heilbehandlung endete am
2. Februar 2004. Ab April 2004 traten erneut Beschwerden auf, welche der
Versicherte der SUVA am 12. Mai 2005 als Folge des Verkehrsunfalls vom
10. Dezember 2003 melden liess. Die SUVA verneinte ihre Leistungspflicht
hiefür mit der Begründung, die Beschwerden seien ausschliesslich psychischer
Natur und stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom
10. Dezember 2003 (Verfügung vom 11. April 2005). Hiegegen erhoben
Z.________, die Öffentliche Krankenkasse Basel (nachfolgend: ÖKK) als sein
obligatorischer Krankenpflegeversicherer, die Pensionskasse der Firma
Y.________ AG (nachfolgend: Pensionskasse) als sein Vorsorgeversicherer im
Unfallzeitpunkt und die Winterthur Versicherungen als
Krankentaggeldversicherer je Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom
10. Januar 2006 hielt die SUVA an der Verfügung vom 11. April 2005 fest.

B.
Hiegegen führten Z.________, die ÖKK und die Pensionskasse je Beschwerde. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zog die Akten der
Invalidenversicherung, bei der sich Z.________ im Februar 2005 zum
Leistungsbezug angemeldet hatte, bei und führte in den Verfahren einen
doppelten Schriftenwechsel durch. Mit drei Entscheiden vom 7. November 2006
hiess es die Beschwerden gut, hob den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006
auf und wies die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zur neuen
Verfügung über den Leistungsanspruch im Sinne der Erwägungen an den
Unfallversicherer zurück.

C.
Die SUVA erhebt - inhaltlich identische - Verwaltungsgerichtsbeschwerden
(Verfahren U 2/07, U 3/07 und U 4/07) auf Aufhebung der drei kantonalen
Entscheide.

Z. ________ lässt auf Abweisung der ihn betreffenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für die Gerichtskosten ersuchen (U 2/07). Die Abweisung der
sie betreffenden Verwaltungsgerichtsbeschwerden beantragen auch die
Pensionskasse (U 3/07) und die ÖKK (U 4/07). Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Verwaltungsgerichtsbeschwerden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Die
angefochtenen Entscheide sind indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Da den drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die
drei Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen
(BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 und 192 E. 1 S. 194, je mit Hinweisen).

3.
Die SUVA hatte vorinstanzlich noch die Legitimation der Pensionskasse zur
kantonalen Beschwerde bestritten. Das kantonale Gericht hat deren
Rechtsmittelbefugnis im angefochtenen Entscheid (U 4/07) bejaht und sich
dabei auf RKUV 2006 Nr. U 580 S. 186 (U 36/05 und U 38/05) gestützt. Ob diese
Beurteilung zutrifft, wäre im Lichte des in BGE 131 V 362 und in dem noch
nicht publizierten Urteil U 148/06 vom 28. August 2007 Gesagten grundsätzlich
näher zu betrachten, kann aber vorliegend offen bleiben, da die drei von der
SUVA angefochtenen Entscheide im Dispositiv allesamt gleich lauten, hier
nicht mit unterschiedlichem Ergebnis beurteilt werden und das Verfahren
betreffend die Pensionskasse keine Kostenfolgen zeitigt.

4.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind in den
angefochtenen Entscheiden zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich
den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers nebst dem
natürlichen Kausalzusammenhang erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden bei klar ausgewiesenen
organischen Unfallfolgen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen), bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133), bei
Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch (hinreichend)
nachweisbare Folgeschäden (BGE 117 V 359), bei dem Schleudertrauma
äquivalenten Verletzungen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) und bei
Schädel-Hirntraumen (vgl. BGE 117 V 369). Darauf wird verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass nach der so genannten Schleudertraumapraxis, anders
als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall, bei der Prüfung
der unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen
und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend
ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur beurteilt
werden (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 und 369 E. 4b S. 382 f.).

5.
5.1 Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, im Zeitpunkt des Erlasses
des Einspracheentscheides vom 10. Januar 2006 hätten keine klar ausgewiesenen
organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen. Hingegen sei gemäss den
medizinischen Akten von einer natürlich unfallkausalen psychischen
Problematik auszugehen. Die Frage, ob diese auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 10. Dezember 2003 stehe, sei gemäss den bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Regeln zu prüfen, da das
für Verletzungen, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis
rechtfertigten, typische bunte Beschwerdebild nicht aufgetreten sei und
ohnehin die psychischen Probleme als dominant zu betrachten wären.
Diese Beurteilung ist nach Lage der Akten richtig. Es wird hiegegen einzig
von der Pensionskasse eingewendet, die Adäquanz sei nach der
Schleudertrauma-Praxis zu prüfen. Dies ist mit der Vorinstanz, auf deren
Erwägungen verwiesen wird, zu verneinen. Im Übrigen erkennt die Pensionskasse
richtig, dass die Frage nach der anwendbaren Methode für die Prüfung des
adäquaten Kausalzusammenhangs offen bleiben kann, wenn dieser auch gemäss den
bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen zu
bejahen ist. Ob dies zutrifft, ist umstritten und im Folgenden zu prüfen.

5.2 Rechtsprechungsgemäss ist für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfallereignis eine
massgebende Bedeutung für die Entstehung einer psychisch bedingten
Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es eine gewisse Schwere
aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133
E. 7 S. 141 mit Hinweisen).
Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
- ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw.
leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich
dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der
adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres
bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage
der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des
Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv
fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen
oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bericht der Unfall
einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden
(BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Als wichtigste Adäquanzkriterien gelten (BGE
115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehl-
entwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver-
schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

5.3 Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 10. Dezember 2003 den schwereren
Unfällen im mittleren Bereich zugeordnet. Dies hätte zur Folge, dass für die
Bejahung der Adäquanz ein einziges, nicht notwendigerweise in besonders
ausgeprägter Weise erfülltes Kriterium genügen würde (BGE 115 V 133 E. 6c/bb
S. 140; E. 5.2 hievor). Begründet wird die Einstufung der Unfallschwere
damit, dass der Unfall sich nicht bei Tageslicht ereignete, der Versicherte
selber Kopfverletzungen erlitt, ein Unfallbeteiligter den Tod fand und der
Aufprall auf das stehende Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit erfolgte.
Die Vorinstanz kam sodann zum Ergebnis, das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles
sei, sogar in ausgeprägter Form, gegeben und bejahte entsprechend den
adäquaten Kausalzusammenhang. Als wesentliche Gesichtspunkte für die
Erfüllung des Kriteriums werden im angefochtenen Entscheid u.a. erwähnt: die
Heftigkeit des Zusammenstossens der Fahrzeuge, dass sich die Kollision bei
Dunkelheit ereignete und dass das Ereignis den Tod einer Person zur Folge
hatte.

5.3.1 Die SUVA wendet in grundsätzlicher Hinsicht ein, die Vorinstanz habe
damit die Schwere des Unfalles teils anhand von Faktoren bestimmt, welche
dann nochmals auf der Ebene der Adäquanzkriterien und somit zweifach
gewichtet worden seien.
Der Einwand ist berechtigt. Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem
augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139) und nicht
nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei
mittelschweren Unfällen Beachtung finden (vgl. Urteil U 503/05 vom 17. August
2006, E. 3.1 und 3.2). Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten
Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als
schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere
Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.
Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei
entwickelnden Kräften (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. bb), nicht jedoch
Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem
Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen
Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den
Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes
Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person
zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende -
äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder
Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach
sich zieht. Soweit die Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) nicht zwischen dem
eigentlichen Unfallgeschehen und den davon zu trennenden Faktoren
unterschied, indem wiederholt die Verletzungen der versicherten Person
bereits bei der Beurteilung der Unfallschwere erwähnt wurden (vgl. aus
jüngerer Zeit etwa SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, E. 5.1, U 339/06; Urteile
U 297/06 vom 24. August 2007, E. 4.2, U 460/06 vom 18. Juli 2007, E. 3.6,
U 568/06 vom 29. Juni 2007, E. 3.1, U 373/06 vom 29. Juni 2007, E. 4.1,
U 439/06 vom 29. Mai 2007, E. 4.2.1, und U 366/06 vom 23. Mai 2007, E. 5.1),
gilt es dies richtig zu stellen.

5.3.2 Im vorliegenden Fall haben demnach entgegen den angefochtenen
Entscheiden der Umstand, dass sich der Unfall nicht bei Tageslicht ereignete,
sowie die Verletzungen des Versicherten und die Todesfolge für den weiteren
Unfallbeteiligten bei der Beurteilung der Unfallschwere ausser Acht zu
bleiben. Im Ergebnis ändert dies indessen nichts. Denn der Unfall vom
10. Dezember 2003 ist selbst ohne Berücksichtigung dieser Faktoren aufgrund
des augenfälligen Geschehensablaufes den schwereren Unfällen im mittleren
Bereich zuzuordnen. Dies gilt auch im Lichte des von der Beschwerdeführerin
erwähnten Urteils U 334/03 vom 15. November 2004 und ungeachtet dessen, ob
die Geschwindigkeit des Wagens des Versicherten beim Zusammenprall mit dem
stehenden Fahrzeug nun, wie von der Vorinstanz gestützt auf die polizeilichen
Angaben angenommen, 100 - 110 km/h oder aber weniger betrug. Dass die
Aufprallgeschwindigkeit, wie die SUVA geltend macht, deutlich unter dem von
der Vorinstanz angenommenen Wert lag, ist jedenfalls mit Blick auf die
vorhandenen Angaben zum Unfallhergang nicht wahrscheinlich. Die erhebliche
Wucht des Aufpralls wird denn auch dadurch dokumentiert, dass das stehende
Fahrzeug gegen den weiteren Unfallbeteiligten gestossen wurde und ihn
wegschleuderte, wobei er sich tödliche Verletzungen zuzog.

5.3.3 Aufgrund des Zusammenspiels verschiedener Faktoren, wie Dunkelheit und
Glatteis im Unfallzeitpunkt, Verletzungen des Versicherten u.a. am Kopf, Tod
eines Unfallbeteiligten, welche im Einzelnen allenfalls nicht genügen würden,
rechtfertigt es sich insgesamt, das Kriterium der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls mit der
Vorinstanz als erfüllt zu betrachten. Hieran vermögen die Einwände der SUVA
nichts zu ändern. Dass der Versicherte erst Stunden nach dem Unfall vom Tod
des weiteren Unfallbeteiligten erfuhr, bedeutet nicht, dass dieser Umstand
nicht berücksichtigt werden darf. Dies liesse sich allenfalls unter dem
Gesichtspunkt eines Schreckereignisses rechtfertigen. Im vorliegenden Fall
war diese tragische Unfallfolge objektiv geeignet, den Versicherten unter dem
Gesichtswinkel des Verschuldens zu belasten. Ob die dadurch hervorgerufenen
Schuldgefühle letztlich juristisch begründet waren oder nicht, ist entgegen
der von der SUVA vertretenen Auffassung nicht ausschlaggebend.
Ein einzelnes erfülltes Kriterium genügt bei der hier gegebenen Unfallschwere
zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. E. 5.2 und 5.2.3 hievor)
zwischen dem Unfall vom 10. Dezember 2003 und den bestehenden psychischen
Beschwerden. Es kann daher offen bleiben, ob das besagte Kriterium, wie von
der Vorinstanz angenommen, sogar in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist.
Die Adäquanzbeurteilung in den angefochtenen Entscheiden ist somit im
Ergebnis richtig.

6.
Ausgehend von den genannten kausalen Zusammenhängen hat die Vorinstanz die
Sache zu ergänzenden Abklärungen an die SUVA zurückgewiesen.

6.1 Die Sachverhaltsergänzung soll zum einen die in den vorliegenden
psychiatrischen Stellungnahmen uneinheitlich beantwortete Frage klären,
welchen Schweregrad die unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen
aufweisen und (mit Blick auch auf die Frage des Fallabschlusses nach Art. 19
Abs. 1 UVG) welche Heilbehandlung zu deren namhafter Besserung erforderlich
ist. Dies ist nicht umstritten.

6.2 Das kantonale Gericht hat sodann angeordnet, sofern im weiteren Verlauf
kognitive Störungen persistierten, jedoch die anderen psychiatrischerseits
diagnostizierten Beschwerdebilder abgeklungen sein sollten, habe die SUVA
nochmals durch einen Neurologen abklären zu lassen, ob dafür unfallkausale
organische Hirnschädigungen verantwortlich seien.
Hiegegen wendet sich die Beschwerdeführerin zu Recht. Gestützt auf das
überzeugende neurologische Gutachten des Dr. med. S.________ vom 24. März
2005, dessen Beweiskraft von keiner Seite begründet in Frage gestellt wird,
ist eine - gegebenenfalls unfallbedingte - hirnorganische Schädigung als
Ursache für die bestehenden Beschwerden unwahrscheinlich. Dies gilt gemäss
Dr. med. S.________ auch unter Berücksichtigung der von ihm für
wahrscheinlich erachteten und mittels andernorts durchgeführter
neuropsychologischer Testung bestätigten Hirnleistungsdefizite. Dass eine
erneute neurologische Untersuchung nunmehr eine unfallbedingte hirnorganische
Schädigung ergeben sollte, kann zuverlässig verneint werden. Aus dem
psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. med. G.________ vom 10. Oktober 2005,
auf welches das kantonale Gericht zur Begründung der umstrittenen
Abklärungsanordnung verweist, ergibt sich nichts anderes. Namentlich hat die
Psychiaterin für den Fall, dass kognitive Beschwerden bei einem Rückgang der
psychischen Problematik persistieren sollten, entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen nicht eine ergänzende neurologische, sondern eine
neuropsychologische Untersuchung empfohlen. Von einer solchen Abklärung wären
aber ohnehin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche den zuverlässigen
Schluss auf eine unfallkausale hirnorganische Schädigung gestatten würden.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind mithin in diesem Punkt begründet.

7.
Die Verfahren sind kostenfrei (Art. 134 OG). Der Versicherte ist als
überwiegend obsiegend zu betrachten, weshalb ihm die SUVA eine
Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135
OG). Die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden in einem
vergleichsweise untergeordneten Teilpunkt rechtfertigt keine andere Regelung.
Die verfahrensbeteiligten Versicherer haben ungeachtet des Prozessausgangs
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 135 OG).

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren U 2/07, U 3/07 und U 4/07 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die
Entscheide des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. November 2006
werden aufgehoben, soweit damit die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
verpflichtet werden soll, eine ergänzende neurologische Untersuchung
durchzuführen. Im Übrigen werden die Verwaltungsgerichtsbeschwerden
abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Versicherten für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 19. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz