Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 27/2007
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U 27/07

Urteil vom 17. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

G. ________, 1960, Beschwerdeführer,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7,
8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau
vom 15. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene G.________ war ab Anfang 2001 als Produktionsmitarbeiter in
der Firma X.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen
versichert. Am 30. März 2004 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, G.________
sei am 18. März 2004 von einem ca. 1.5 m hohen Podest gestürzt. Gemäss dem am
19. März 2004 erstatteteten Bericht des Spitals Y.________, in welches der
Versicherte notfallmässig eingeliefert worden war, zog er sich beim Sturz
Kontusionen am Schädel (mit Oberlidhämatomen beidseits und Rissquetschwunde
an der Stirn links), am Thorax (mit minimem dorsalem Pneumothorax links) und
an der linken Schulter zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 eröffnete sie
dem Versicherten, der Fall werde abgeschlossen. Die Heilbehandlung werde per
sofort und das Taggeld per 31. Januar 2005 eingestellt. Eine Invalidenrente
und/ oder Integritätsentschädigung wurde nicht zugesprochen. Daran hielt der
Versicherer mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 fest. Zur Begründung
wurde ausgeführt, aus organischer Sicht liege keine Beeinträchtigung vor und
die festgestellte psychische Problematik stehe nicht in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. März 2004.

B.
Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. November 2006 ab.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen sowie die Frage des Anspruchs
auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsgrundlagen für
den streitigen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
aus dem Ereignis vom 18. März 2004 über den 31. Januar 2005 hinaus zutreffend
dargelegt. Es betrifft dies namentlich auch die zu beachtenden Kausalitäts-
und Beweisgrundsätze. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz ist hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes zum
Ergebnis gelangt, es bestünden keine organisch hinreichend nachweisbaren
Beschwerden mehr. Die beim Unfall vom 18. März 2004 erlittenen Kontusionen
seien verheilt und der zu Beginn diagnostizierte postkontusionelle
Lagerungsschwindel habe in den späteren Untersuchungen nicht mehr
festgestellt werden können. Die persistierenden Beschwerden seien psychischen
Ursprungs.
Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Darstellung und zutreffenden
Würdigung der medizinischen Akten. Was der Versicherte vortragen lässt, führt
zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dies gilt auch für den letztinstanzlich
aufgelegten Bericht des Neurologen Dr. med. H.________ vom 20. Januar 2006,
zumal dieser Arzt nicht über die medizinischen Vorakten verfügte. Dr. med.
H.________ bezeichnet seine Beurteilung denn auch selber als nur
provisorisch, und er nimmt überdies nicht eindeutig Stellung zur Frage der
Unfallkausalität der geklagten Beschwerden und zu deren Auswirkungen
hinsichtlich Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsfähigkeit.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Symptome, namentlich auch
die geltend gemachte Beeinträchtigung des Geruchssinnes, wurden im Übrigen in
den der vorinstanzlichen Beurteilung zugrunde gelegten medizinischen
Berichten angemessen berücksichtigt. Die berichterstattenden Ärzte sahen sich
deswegen nicht veranlasst, aus somatischer Sicht eine Beeinträchtigung über
den verfügten Fallabschluss hinaus zu bestätigen. Der Versicherte begründet
denn auch nicht weiter, weshalb es sich diesbezüglich anders verhalten solle.
Es trifft entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht zu, dass die
Vorinstanz einseitig nur auf bestimmte medizinische Berichte abgestellt hat.
Dass das kantonale Gericht von ergänzenden Sachverhaltsabklärungen absah, ist
aufgrund der schlüssigen Aktenlage ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kann im
Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden.

4.
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, aufgrund der medizinischen Akten sei
fraglich, ob die festgestellte psychische Problematik überhaupt natürlich
kausal auf den Unfall vom 18. März 2004 zurückgeführt werden könne. Von
weiteren Abklärungen hiezu sei indessen abzusehen, wenn ohnehin der
zusätzlich zum natürlichen erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis zu verneinen sei. Dies treffe hier zu. Dabei sei die
Adäquanz bei der erlittenen nur leichten Hirnerschütterung nach den für
psychische Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Regeln (BGE 115 V 133) zu
prüfen. Der Unfall vom 18. März 2004 sei als mittelschwer an der Grenze zu
den leichten Unfällen einzustufen, weshalb für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs weitere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise
erfüllt sein müssten. Dies sei nicht der Fall.
Die vorinstanzliche Beurteilung ist in allen Teilen zutreffend. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird einzig eingewendet, der Sturz vom 18. März
2004 stelle einen schweren Unfall dar, was eindeutig nicht zutrifft. Das
kantonale Gericht hat somit zu Recht den Fallabschluss, verbunden mit der
Einstellung der bis dahin erbrachten Leistungen, durch die SUVA bestätigt.

5.
Festzuhalten bleibt, dass der vom Beschwerdeführer nachträglich mit Eingabe
vom 5. Juli 2007 eingereichte Arztbericht vom 22. Juni 2007 nur zu
berücksichtigen wäre, wenn er als eine neue erhebliche Tatsache oder ein
entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu betrachten
wäre und somit eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnte (BGE
127 V 353 ff. insbes. E. 3b in fine S. 356 und E. 4 S. 357). Das trifft hier
nicht zu, weshalb sich die Eingabe als unzulässig erweist.

6.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 17. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: