Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 1/2007
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U 1/07

Urteil vom 12. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

R. ________, 1954, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 15. November 2006.

In Erwägung:
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Anspruch auf
Versicherungsleistungen des R.________, geboren 1954, für eine am 22. Januar
2004 gemeldete beruflich bedingte Hörschädigung mit Verfügung vom
16. September 2004 und Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004 abgelehnt
hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juni 2005 insofern teilweise gutgeheissen
hat, als die SUVA noch darüber zu befinden habe, ob und inwiefern die im
Einspracheentscheid (teilweise) anerkannte Berufslärmschwerhörigkeit zu einem
Leistungsanspruch führe,
dass die SUVA R.________ daraufhin mit Verfügung vom 28. November 2005 und
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2006 abgewiesen hat, soweit darauf
einzutreten war,
dass R.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Integritätsentschädigung
von 25 % zuzusprechen,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch
nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der beantragten höheren
Integritätsentschädigung geltend macht, sein Hörvermögen sei massiv
eingeschränkt, er ertrage auch aus psychischen Gründen keinen Lärm, leide
ständig unter Kopfschmerzen, höre Geräusche im Kopf und stehe deswegen in
psychiatrischer Behandlung, und bemängelt, er sei einzig durch einen
SUVA-Arzt untersucht worden,
dass die Vorinstanz mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 21. Juni 2005
(auch im Dispositiv) festgestellt hat, die SUVA habe die seit 11. Juni 2003
eingetretene pantonale Gehörsabnahme zu Recht als nicht berufsbedingt
qualifiziert, wobei zur Begründung unter anderem angeführt wurde, der
Hörverlust (gemäss Beurteilung des Dr. med. M.________, SUVA Abteilung
Arbeitsmedizin, vom 16. November 2005 betrug der Integritätsschaden damals
70 %) habe sich erst nach der Einstellung der Erwerbstätigkeit als
Sägereimitarbeiter rasch progredient entwickelt,
dass auf diesen Entscheid hier nicht zurückzukommen und daher auf den Einwand
der massiven Verschlechterung des Gehörs seit diesem Zeitpunkt sowie die erst
heute geklagten psychischen Beschwerden, welche damit in Zusammenhang
stünden, nicht weiter einzugehen ist,
dass die Tatsache, dass die ärztlichen Stellungnahmen, auf welche SUVA und
Vorinstanz sich bei ihren Entscheiden gestützt haben, von einem
anstaltsinternen Arzt verfasst wurden, nicht gegen deren Beweiswert sprechen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.),

dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf die Einschätzung des Dr. med.
M.________, wonach der berufsbedingte Anteil der Gehörsabnahme einer
Integritätseinbusse von 10 % entspreche, abgestellt hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo