Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 13/2007
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U 13/07

Urteil vom 7. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

D. ________, 1959, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7,
6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern
vom 21. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene D.________ arbeitete seit August 2000 vollzeitlich als
Telefonistin bei der Firma Q.________ AG und war dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen obligatorisch versichert. Am 17. Juni 2004 kollidierte ein von
hinten herannahendes Fahrzeug mit der rechten Heckseite des an der
Mittellinie der Strasse rollenden Personenwagens, in welchem sich die
Versicherte auf dem Beifahrersitz befand (vgl. Rapport der Polizei vom
18. Juni 2006 sowie den Bericht der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik,
Biomechanische Kurzbeurteilung [Triage], des Dr. sc. Techn. M.________ sowie
Prof. Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, Spez. Forensische
Biomechanik). Der am nächsten Tag konsultierte Dr. med. C.________,
Spezialarzt für Innere Medizin FMH, stellte Nacken- und Kopfschmerzen ohne
wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) fest
(Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem
Beschleunigungstrauma vom 18. Juni 2004) und diagnostizierte (Bericht vom
7. Juli 2004) ein Distorsionstrauma der HWS, eventuell ein leichtes
Wurzelreizsyndrom auf Höhe des Halswirbelkörpers (HWK) C6 gemäss
Stellungnahme des beigezogenen Dr. med. H.________, Neurologie FMH, EEG-EMG,
Cerebrovaskuläre Ultraschalldiagnostik, vom 2. Juli 2004. Ein von Dr. med.
P.________, FMH Radiologie und diagnostische Neuroradiologie, durchgeführtes
MRT (Magnetresonanztomogramm) ergab im Wesentlichen degenerative
Veränderungen der HWS ohne Anhaltspunkte für eine Lageanomalie oder
traumatische Läsionen im kranio-zervikalen Übergang (Bericht vom 7. Juli
2004). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung;
Taggeld). Am 19. Juli 2004 nahm die Versicherte die Arbeit wieder im Umfang
eines Halbtagespensums auf (vgl. Berichte des Dr. med. C.________ vom
20. August und 13. Oktober 2004 sowie 13. Mai 2005). Auf Empfehlung des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. A.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
(Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. November 2004), nahm die
Versicherte vom 16. Februar bis 23. März 2005 an einem "multimodalen
Schmerzbewältigungstraining" in der Rehaklinik X.________ teil
(Austrittsbericht vom 17. März 2005 mit Stellungnahmen der Schmerzabteilung
vom 12. Januar 2005, der psychosomatischen Abteilung, Dres. med. R.________
und K.________, vom 2. März 2005, sowie des Dr. med. W.________,
Neurologische Praxis, Klinik Y.________ vom 16. Februar 2005). Die Ärzte
hielten fest, dass einer für die kommenden Monate vorzusehenden Steigerung
der Arbeitstätigkeit von 50 % auf ein Vollzeitpensum unfallbedingt nichts im
Wege stehe. Gestützt auf eine weitere kreisärztliche Untersuchung vom
14. Juni 2005 empfahl Dr. med. A.________ die Fortsetzung der Physiotherapie,
den schrittweisen Abbau der Medikamenteneinnahme sowie eine Steigerung der
Arbeitstätigkeit auf 2 mal 3.5 Stunden täglich (Bericht vom 15. Juni 2005;
vgl. auch Bericht des Dr. med. C.________ vom 26. Juli 2005). Mit Verfügung
vom 16. August 2005 stellte die SUVA die Leistungen per 31. August 2005
mangels gegebenem Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfall
vom 17. Juni 2004 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005).

B.
Eine hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern ab (Entscheid vom 21. November 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids habe die SUVA weiterhin die
gesetzlichen Leistungen (Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %;
Heilbehandlung) zu erbringen sowie den Anspruch auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung zu prüfen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Weil der
angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet
sich das Vefahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 V
392 E. 1.2 S. 395).

2.
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den 31. August
2005 hinaus Anspruch auf gesetzliche Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung hat.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG)
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
eingetretenem Schaden (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen)
sowie die Voraussetzungen, die für das Erreichen des Status quo sine vel ante
vorliegen müssen, zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
vorinstanzlichen Erwägungen zur ausserdem erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181,
402 E. 2.2 S. 405) sowie insbesondere bei Folgen eines Unfalles mit
Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung (vgl. hiezu Urteil
U 183/93 vom 12. September 1993 E. 2, publ. in: SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67).
Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Streitig ist in erster Linie, ob ein auf den Unfall vom 17. Juni 2004
zurückzuführendes somatisches Korrelat vorliegt, welches die geklagten
Beschwerden hinreichend zu erklären vermöchte. Wird diese Frage bejaht,
spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine
Rolle mehr (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Die Frage, ob
hievon abzuweichen und der Adäquanz auch bei physischen mittelbaren
Unfallfolgen die Bedeutung eines Korrektivs als Haftungsbeschränkung
zuzumessen ist, wenn die Komplikation wesentlich aus dem krankhaften
Vorzustand heraus gesetzt wird, wurde in BGE 118 V 286 E. 3a mit Hinweis
offen gelassen.

3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Akten erwogen, dass
für die persistierenden belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen keine
organische Komponente eruiert werden konnte. Sodann habe Dr. med. A.________
aufgrund der ersten kreisärztlichen Untersuchung hinsichtlich der bestehenden
muskulären Verspannungen und Dysbalance auf eine psychische Mitbeteiligung in
der Schmerzwahrnehmung hingewiesen. Die psychiatrische Exploration in der
Rehaklinik X.________ habe ergeben, dass die leichte Irritabilität der
Affekte von der Art und Qualität her am ehesten als affektiver Hyperarrousal
im Rahmen der Schmerz- und körperlichen Beschwerdeproblematik zu sehen sei;
dabei sei der Versicherten empfohlen worden, am multimodalen Schmerzprogramm
teilzunehmen, um das geeignete Mass an jeweiliger Belastung adäquat
einzuschätzen, ohne dabei den Bogen zu überspannen. Schliesslich habe die
biomechanische Beurteilung ergeben, dass die medizinisch festgestellten
Befunde eher durch den Vorzustand erklärbar seien.

3.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird wie schon im vorinstanzlichen
Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, die festgestellten vorbestandenen
degenerativen Veränderungen an der HWS seien vor dem Unfall stumm gewesen.
Das diagnostizierte zerviko-zephale Schmerzsyndrom sei durch den Unfall
aktiviert worden. Jedenfalls in Bezug auf diese Diagnose liege ein klar
ausgewiesener organischer Befund vor.

3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auf das Urteil U 155/05 vom 6. September 2005. In diesem Fall lag eine
vorbestehende (symptomlose) Osteochondrose im Bereich der HWS vor, welche
nach ärztlicher Auffassung eindeutig durch das Unfallereignis traumatisiert
wurde und die geklagten Schmerzen hinreichend zu erklären vermochte. Im
Zeitpunkt des Einspracheentscheids des Unfallversicherers war der Status quo
ante vel sine zudem nicht erreicht gewesen (U 155/05, E. 5). Daher hatte die
Unfallversicherung weiterhin für die erforderliche Behandlung des
zerviko-brachialen Syndroms aufzukommen. Im vorliegenden Fall kam den
radiologisch festgestellten vorbestehende Veränderungen an der HWS
(beginnende Chondrose auf Höhe der Halswirbelkörper [HWK] 2/3 und 3/4,
Chondrose/Unkovertebralarthrose auf Höhe HWK 4/5 mit umschriebener
breitbasiger Discushernie paramedian rechts ohne neurokompressive Wirkung;
vgl. Bericht des Dr. med. P.________ vom 7. Juli 2004) für das im Vordergrund
stehende zerviko-zephale Schmerzsyndrom (Kopf-/Nackenschmerzen) mit
deutlicher myofaszialer Komponente (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik
X.________ vom 17. März 2005) keine massgebende Bedeutung zu, wie die
Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festhielt. Davon geht zumindest implizit
auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie sich auf die klinisch
festgestellten multiplen Triggerpunkte und Myogelosen (vgl. dazu
Austrittsbericht der Rehaklinik X.________) beruft. Solche Befunde gelten
nach der Rechtsprechung nicht als organisch hinreichend nachweisbare
Unfallfolge (Urteil U 339/06 vom 6. März 2007 E. 4.1 mit Hinweisen auf Praxis
und medizinische Literatur). Eine Traumatisierung im Sinne einer Aktivierung
der vorbestehenden Veränderungen im Bereich der HWS ist entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Dr. med. H.________
konnte den von ihm geäusserten Verdacht auf eine Wurzelreizsymptomatik auf
Höhe des HWK C6 weder klinisch noch radiologisch verifizieren (Bericht vom
2. Juli 2004). Auch der Neurologe Dr. med. I.________ hielt fest (Bericht vom
16. Februar 2005), er habe weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise
auf eine radikuläre Problematik, Plexusläsion oder weiter distal gelegene
Neurokompression feststellen können, weshalb der Durchführung des geplanten
multimodalen Schmerzbewältigungsprogramms bei chronischer Zervikalgie ohne
fassbares Korrelat nach Auffahrunfall nichts im Wege stand. Der Orthopäde Dr.
med. A.________ kam anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juni
2005 zum Schluss, es fänden sich auch aktuell keine strukturellen Läsionen,
die mit dem Unfallereignis in Zusammenhang zu bringen seien. Bei der
Untersuchung des Nackens habe die Patientin sofort, auch bei leichter
Berührung, einen Schmerz verspürt, welcher jedoch nach Untersuchung der
kontralateralen Seite und erneuter Palpation des rechten Nackenbereichs,
nicht mehr reproduzierbar gewesen sei (Bericht vom 15. Juni 2005). Aufgrund
des Gesagten lässt sich mit der Vorinstanz eine weitere Leistungspflicht der
SUVA nicht mit organisch nachweisbaren Unfallfolgen begründen.

4.
4.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Versicherte in dem für die gerichtliche
Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom
17. Oktober 2005 an einem für ein Schleudertrauma der HWS (oder einer
ähnlichen Verletzung) typischen Beschwerdebild mit einer Häufung von
Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. litt (vgl.
BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob
der adäquate Kausalzusammenhang nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 ff.
dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen
körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen hat.

4.2
4.2.1 Die Vorinstanz stellte in Bestätigung des Einspracheentscheids fest,
dass unmittelbar im Anschluss an den Unfall einzig Nacken- und Kopfschmerzen
auftraten. Andere Symptome habe die Versicherte ausdrücklich verneint.
Schmerzausstrahlung in den Bereich der rechten Schulter sowie Lärm- und
Lichtempfindlichkeit habe sie erst einige Zeit später geltend gemacht. Es
habe daher kein buntes Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen.

4.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht vorgebracht, dass es
praxisgemäss für die Annahme eines Schleudertraumas genügt, wenn sich innert
der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der
HWS manifestieren (vgl. Urteil U 264/97 vom 12. August 1999 E. 5e, publ. in:
RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Im Urteil vom 30. Oktober 2007 (U 17/07 E. 5,
publ. in: SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75) hat das Bundesgericht diese Praxis mit
zahlreichen Hinweisen bestätigt. Es stellte fest, soweit sich aus weiteren
Urteilen etwas Gegenteiliges ergebe, könne daran nicht festgehalten werden.
Es sei nicht einzusehen, inwieweit gewisse zum typischen Beschwerdebild
gehörende Symptome, wie zum Beispiel eine Depression, sich innerhalb von 24
bis 72 Stunden manifestieren könnten. Hier stellte der unmittelbar nach dem
Unfall vom 17. Juni 2004 konsultierte Dr. med. C.________ Nacken- und
Kopfschmerzen sowie leichte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit fest
(Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem
Beschleunigungstrauma vom 18. Juni 2004). Diese Symptomatik genügt für die
Annahme, dass die Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS
erlitten hat. Allerdings ist hinsichtlich der vorinstanzlichen Auffassung
einzuräumen, dass sich in der Folge keine Häufung typischer Symptome
einstellte. Der Frage, wie es sich damit verhält, muss nicht weiter
nachgegangen werden, wenn es ohnehin an dem für eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers kumulativ erforderlichen, gestützt auf die Praxis nach BGE
117 V 359 E. 6a S. 366 ff. beurteilten adäquaten Kausalzusammenhang fehlt
(vgl. Urteil U 183/93 vom 12. September 1994 E. 3c, publ. in: SVR 1995
UV Nr. 23 S. 68; vgl. auch Urteil U 17/07 vom 30. Oktober 2007 E. 3.3).
4.3
4.3.1 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare)
Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.). Das kantonale
Gericht hat die Kollision vom 17. Juni 2004 als mittelschwer an der Grenze zu
den leichten Unfällen eingeordnet. Diese Beurteilung ist aufgrund des
augenfälligen Geschehensablaufs (auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass die Kollision auf das Heck rechtsseitig und für die Versicherte
unerwartet erfolgte) richtig und steht in Einklang mit der Kasuistik zu
vergleichbaren Ereignissen (vgl. Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.2,
publ. in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360). Von den weiteren, objektiv fassbaren
und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon
erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.), müssten
demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein
einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sei (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.).
4.3.2 Das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung hat im
Bereich der Schleudertraumapraxis als erfüllt zu gelten, wenn die
Unfallverletzung in besonderer Weise geeignet ist, eine intensive, dem so
genannten typischen Beschwerdebild (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359
E. 4b S. 360) entsprechende Symptomatik zu bewirken (vgl. BGE 117 V 359 E. 7b
S. 369 oben). So können pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei
erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exacerbieren (vgl. Urteil
U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.4.2, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1). Art
und Schwere eines HWS-Schleudertraumas können aber auch durch die
Körperhaltung im Zeitpunkt der mechanischen Einwirkung beeinflusst werden
(vgl. Urteil U 16/97 vom 16. Januar 1998 E. 3c, publ. in: RKUV 1998 Nr. U 297
S. 245; vgl. auch Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.3 mit weiteren
Hinweisen, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357). Solche Umstände liegen hier
nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trat keine Häufung
von für das Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma typischen Symptomen ein.
Die vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der HWS waren zudem ohne
besondere Relevanz für die geklagten Beschwerden. Von einer ausserordentlich
starken Exacerbation eines stummen degenerativen Vorzustandes kann jedenfalls
keine Rede sein.

4.3.3 Inwiefern ein schwieriger Heilverlauf gegeben sein soll, wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht dargelegt. Unbestritten ist, dass keine
ärztliche Fehlbehandlung vorliegt, welche die Unfallfolgen verschlimmerte.
Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass
eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem
Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzung mit ähnlichem
Beschwerdebild durchaus üblich ist (vgl. Urteil U 380/04 vom 15. März 2005
E. 5.2.4 in fine mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 239). Laut
Bericht des Dr. med. A.________ vom 15. Juni 2005 war die Fortsetzung der
Physiotherapie einerseits vor allem wegen der unfallfremden degenerativen
Veränderungen im Bereich der HWS notwendig, weil solche Erkrankungen
erfahrungsgemäss im zeitlichen Verlauf eher zunehmen. Anderseits sollte sie
dem schrittweisen Abbau der Medikamenteneinnahme dienen. Unter solchen
Umständen kann nicht gesagt werden, dass die bei Erlass des
Einspracheentscheids weiterhin empfohlene Fortführung der Physiotherapie für
sich allein, als auch im Gesamtzusammenhang betrachtet, auf eine spezifische
Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens abzielte. Gemäss
Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 17. März 2005 stand zudem
einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den kommenden Monaten auf 100 %
unfallbedingt nichts im Wege. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung liegt nach dem Gesagten ebenfalls nicht vor.

4.3.4 Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Dauerbeschwerden können
bejaht werden, jedoch ist eine besondere Ausprägung zu verneinen, da die im
Vordergrund stehenden Kopf-/Nackenschmerzen weitgehend belastungsabhängig
sind. Das geltend gemachte Kriterium des Grades und der langen Dauer der
Arbeitsunfähigkeit schliesslich kann entgegen der vorinstanzlichen Auffassung
als erfüllt gelten. Bei der Einschätzung der Rehaklinik X.________ (Bericht
vom 17. März 2005) handelt es sich um eine Prognose, welche tatsächlich nicht
eintraf. So hielt der SUVA-Kreisarzt vier Monate danach lediglich eine
Steigerung auf 2 mal 3.5 Stunden täglich für zumutbar (vgl. Bericht vom
15. Juni 2005), eine Beurteilung, welche der damalige Hausarzt Dr. med.
C.________ zumindest implizit teilte (vgl. Bericht vom 26. Juli 2005). Dass
es nicht zur Aufnahme der Berufstätigkeit im kreisärztlich geforderten Umfang
kam, lag am Umstand, dass die empfohlene zeitliche Arbeitseinteilung am
angestammten Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich war (vgl.
Bericht der SUVA vom 11. Juli 2005). Daher kann auch dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, sie sei dauernd zu 50 %
arbeitsunfähig gewesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Versicherte
im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ungefähr im zeitlichen Rahmen von 20 %
in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Unter diesen Umständen ist das
Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gegeben, wenn auch
nicht in besonders ausgeprägter Weise (vgl. Kasuistik in E. 3d/aa des Urteils
U 56/00 vom 30. August 2001, publ. in: RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544).

4.4 Zusammengefasst ist festzustellen, dass weder eines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind,
weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden per 31. August
2005 zu verneinen und die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung der
SUVA im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder