Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 11/2007
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U 11/07

Urteil vom 27. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

D. ________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix
Schmid, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene D.________ war seit 1. November 1990 als Monteur bei der
Firma F.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Mai
1997 stürzte er von einem Tankstellendach und zog sich Frakturen der
Metatarsaleköpfchen II-V rechts, des Os cuneiforme rechts und des Os
cubiodeum links zu. Nach notfallmässiger Erstversorgung im Spital W.________
war er vom 22. Mai bis 9. Juni 1997 im Spital M.________ hospitalisiert, wo
eine konservative Therapie mit Gipsverband beidseits durchgeführt wurde. Die
SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Vom
24. September bis 26. November 1997 hielt sich der Versicherte in der
Rehaklinik X.________ auf. Ab 12. Februar 1998 verrichtete er bei der Firma
F.________ AG teilzeitlich leichte Arbeit. Dieses Arbeitsverhältnis wurde auf
den 31. August 1999 beendet. Die SUVA holte diverse Arztberichte und ein
Gutachten der Orthopädischen Uniklinik Y.________ vom 19. Mai 1999 ein. Vom
28. Februar bis 11. April 2000 wurde der Versicherte zu Handen der IV-Stelle
Thurgau in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.________ abgeklärt. Vom
25. September 2000 bis 31. August 2002 absolvierte er eine von der IV-Stelle
finanzierte Umschulung zum Technischen Zeichner (BBT-Anlehre). Seit 5.
Februar 2002 wurde er bei den Psychiatrischen Diensten Z.________, Spital
H.________ AG, ambulant behandelt. Vom 27. März bis 18. Juli 2003 war er in
der Psychiatrischen Klinik M.________ hospitalisiert. Die SUVA zog ein zu
Handen der IV-Stelle Thurgau erstelltes Gutachten der Klinik S.________ vom
19. Dezember 2003 bei. Vom 29. Januar bis 20. Februar 2004 war der
Versicherte in der Psychiatrischen Klinik M.________ hospitalisiert. Die SUVA
holte ein Gutachten der Orthopädischen Uniklinik Y.________ vom 1. November
2004 ein, die folgende Diagnosen stellte: chronische Fussschmerzen beidseits
bei leichter posttraumatischer Arthrose Lisfranc-Gelenk beidseits; Status
nach Fraktur Metatarsaleköpfchen II-V rechts, Fraktur Os cuboid rechts und Os
cuneiforme I links; unspezifisches panvertebrales Syndrom; somatoforme
Schmerzstörung mit depressiven Episoden. Weiter zog die SUVA eine
Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 9. Dezember 2004 bei.
Mit Verfügung vom 28. September 2005 sprach sie dem Versicherten ab
1. September 2002 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 26 %
zu und verneinte den Anspruch auf Integritätsentschädigung. Dagegen erhob der
Versicherte Einsprache und reichte neu Berichte der Psychiatrischen Dienste
Z.________ vom 25. September 2003 und 19. April 2004 ein. Mit Entscheid vom
18. Januar 2006 wies die SUVA die Einsprache ab.

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde setzte das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den Invaliditätsgrad auf 34 % fest. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 25. Oktober 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides. Ab 1. September 2002 sei ihm eine Invalidenrente von
100 %, eventuell von 75,2 %, subeventuell von 50,4 % zuzusprechen. Weiter sei
ihm eine Integritätsentschädigung von insgesamt 50 % oder nach richterlichem
Ermessen zuzusprechen; diesbezüglich sei die Sache eventuell zur weiteren
Abklärung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht und die SUVA schliessen auf Beschwerdeabweisung,
Letztere soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen), die
vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181
E. 3.2 mit Hinweis) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 183 E. 4.1,
115 V 133 ff.), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8
Abs. 1 ATSG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur
Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren
Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und zu den von diesen
zulässigen Abzügen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481).
Darauf wird verwiesen.

2.2 Streitig und zu prüfen ist unter anderem der Rentenanspruch für die Zeit
ab 1. September 2002. Das ATSG ist massgebend, soweit es um Leistungen ab 1.
Januar 2003 geht. Für die Zeit davor gilt altes Recht (BGE 130 V 445, 329).
Doch zeitigt diese übergangsrechtliche Lage keine materiellrechtliche Folgen,
da das ATSG an den Grundsätzen zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang nichts geändert hat (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322,
U 458/04). Keine materiellrechtliche Änderungen beinhalten auch der
redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530
S. 576, U 123/04) und die Grundsätze betreffend die Invaliditätsbemessung
(BGE 130 V 343 ff; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572, U 192/03). Die am 1. Januar
2004 in Kraft getretene Neuerung - die ausdrückliche Anerkennung psychischer
Integritätsschäden in Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 und 3 UVV sowie
in Anhang 3 zur UVV - entspicht auch bisheriger Rechtslage (BGE 124 V 29 ff.;
RKUV 2000 Nr. U 381 S. 251, U 172/99; Urteil 8C_164/2007 vom 13. September
2007, E. 3.1).

3.
Umstritten ist als Erstes die Unfallkausalität des psychischen
Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers.

3.1 Die Psychiatrischen Dienste Z.________ diagnostizierten im Bericht vom
25. September 2003 in psychiatrischer Hinsicht eine Somatisierungsstörung
(ICD-10: F45.4) sich entwickelnd seit 1997 im Gefolge des Arbeitsunfalls. Die
Somatisierungsstörung sei ungeachtet aller Bemühungen weitgehend
unbeeinflussbar geblieben, was sich sicherlich durch die biografische
Geschichte des Versicherten zumindest miterklären lasse. Dies als Hintergrund
vor dem 1997 erfolgten Arbeitsunfall habe die Bahnung einer
Somatisierungsstörung zumindest wesentlich erleichtert. Im Bericht vom 19.
April 2004 stellten die Psychiatrischen Dienste Z.________ folgende
psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.4); rezidivierende depressive Störung
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1).
3.2 Die Vorinstanz hat die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 22.
Mai 1997 und den psychischen Beschwerden verneint, da die Akten keine
medizinischen Berichte enthielten, die einen direkten Zusammenhang
bestätigten. Entgegen dieser Auffassung kann aufgrund des Berichts der
Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 25. September 2003 nicht von
vornherein ausgeschlossen werden, dass der Unfall vom 22. Mai 1997 zumindest
eine Teilursache der psychischen Störungen bildet, was für die Bejahung der
natürlichen Kausalität genügt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337). Diese Frage kann
indessen offen bleiben, da es - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat und
die nachstehenden Erwägungen zeigen - nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ff.
entwickelten Kriterien an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt.

4.
Die Vorinstanz hat den Unfall vom 22. Mai 1997 als mittelschwer qualifiziert.
Der Versicherte macht geltend, es handle sich um ein mittelschweres Ereignis
an der Grenze zu den schweren.

4.1 Ein Unfall ist - ausgehend vom äusseren Geschehensablauf - als leicht, im
mittleren Bereich liegend, oder als schwer einzustufen ohne Beizug des für
die Beurteilung der Adäquanzfrage bei mittelschweren Unfällen zusätzlich zu
berücksichtigenden Kriterienkatalogs (Urteil U 503/05 vom 17. August 2006, E.
2.2 und 3.1 f.; vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in RKUV 1999 Nr.
U 330 S. 122, 1998 Nr. U 307 S. 448; nicht publ. E. 3.3.2 des Urteils BGE 129
V 323, veröffentlicht in RKUV 2003 Nr. U 481 S. 203, [U 161/01]).

4.2
4.2.1 Gemäss der Unfallmeldung vom 31. Mai 1997 rutschte der Versicherte bei
Montagearbeiten an der Baustelle B.________ vom Dach. Gemäss Berichten des
Spitals W.________ vom 22. Mai 1997 und des Spitals M.________ vom 13. Juni
1997 stürzte er von einem Garagendach aus 3 Metern Höhe und fiel auf die
Füsse. Letztinstanzlich macht der Versicherte geltend, die Sturzhöhe habe 5 m
betragen. Gemäss Bauplänen befinde sich das Tankstellendach 3,75 m über der
Strasse. Da im Unfallzeitpunkt Tiefbauarbeiten im Gang gewesen seien, habe
der heute bestehende Bodenbelag von rund 70 cm gefehlt. Es sei demnach von
einer Sturzhöhe von mindestens 4,5 m auszugehen. Bereits vorinstanzlich habe
er um Beweiserhebung bei der Firma A.________ ersucht; diese lasse sich auch
durch das Bundesgericht einfach bewerkstelligen.

4.2.2 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs ist auf einen
mittelschweren Unfall zu schliessen. Dieser ist aber nicht im Grenzbereich zu
den schweren Unfällen anzusiedeln, zumal der Versicherte glücklicherweise auf
den Füssen landete. Das gilt unabhängig davon, ob die Sturzhöhe drei oder
rund fünf Meter betrug (vgl. auch Urteile U 417/06 vom 19. Juni 2007, E.
4.2.1, U 41/06 vom 2. Februar 2007, E. 9, U 21/06 vom 30. August 2006, E.
4.4, und U 40/05 vom 24. Mai 2006, E. 3.5.1, und U 308/98 vom 27. Januar
2000, E. 2). Unter diesen Umständen kann auf eine Beweiserhebung zur
Sturzhöhe verzichtet werden.

4.3 Damit die adäquate Kausalität bejaht werden kann, muss demnach ein
einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien
müssen in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 f.
Erw. 6c/bb; erwähntes Urteil U 417/06, E. 4.2.2). Bei der Prüfung der
einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu
berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile ausgeklammert
bleiben (Urteil U 503/06 vom 7. November 2007, E. 6).

5.
5.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht
auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten
Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc; erwähntes Urteil U 503/06, E.
7.1). Auch wenn dem Unfall vom 22. Mai 1997 auf Grund der Sturzhöhe eine
gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann, liegen jedoch nicht
Umstände vor, die zur Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen
Eindrücklichkeit der Begleitumstände führen könnten.

5.2 Ferner ist weder von schweren noch von im Hinblick auf die in Frage
stehende Adäquanzbeurteilung besonders gearteten Verletzungen auszugehen.

5.3 Zu prüfen ist weiter das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung.

5.3.1 Erforderlich ist eine kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete
ärztliche Behandlung (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4 mit Hinweisen;
Urteil U 88/06 vom 18. Juli 2007, E. 7.2.3). Eine Behandlung, die lediglich
noch der Erhaltung des bestehenden Gesundheitszustandes und nicht der Heilung
dient, ist im Rahmen der Adäquanzprüfung grundsätzlich nicht relevant (in
HAVE 2004 S. 119 zusammengefasstes Urteil U 246/03 vom 11. Februar 2004, E.
2.4 f.; Urteil U 37/06 vom 22. Februar 2007, E. 7.3). Abklärungsmassnahmen
und blossen ärztlichen Kontrollen kommt nicht die Qualität einer
regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu. Weiter ist festzuhalten, dass
in diversen Fällen, in denen alternativ- bzw. komplementärmedizinische
Behandlungen durchgeführt wurden, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt angesehen wurde (Urteil U 56/07
vom 25. Januar 2008, E. 6.3.1 mit Hinweisen).

5.3.2 Nach dem Unfall vom 22. Mai 1997 war der Versicherte bis 9. Juni 1997
im Spital M.________ und vom 24. September bis 26. November 1997 in der
Rehaklinik X.________ hospitalisiert, wobei ihm als orthopädische Massnahme
Künzli-Schuhe abgegeben wurden. Am 18. März 1998 gab der Versicherte der SUVA
an, die Physiotherapie sei inzwischen abgeschlossen; er müsse regelmässig
noch Medikamente einnehmen (Doxim 500, Magnesiocard) und benütze immer noch
einen Gehstock. Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. L.________, Innere
Medizin, vom 17. April 1998 wurde der Versicherte mit Doxim 500 behandelt,
wobei jeden Monat Beratungen stattfänden. Am 16. Juni 1998 legte der
Versicherte gegenüber der SUVA dar, seit März 1998 benutze er die Gehstöcke
nicht mehr. Zu Hause und für die Arbeit benutze er die Künzli-Schuhe. Am
30. September 1998 legte er dar, er verwende täglich eine Salbe sowie ein
Naturprodukt für Fussbäder. Bei Bedarf nehme er Schmerztabletten. Die
Medikamente Doxim und Magnesiocard nehme er derzeit nicht ein. Es fänden
keine Therapiemassnahmen statt. Ab und zu fahre er mit dem Velo zum
Arbeitsplatz. Gemäss den Berichten des Dr. med. U.________ vom 25. November
2000 sowie 15. Juni und 16. Dezember 2002 fanden medikamentöse Behandlung,
alle zwei Wochen Physiotherapie und etwa alle sechs Wochen Beratungen statt.
Am 23. Dezember 2002 gewährte die SUVA dem Versicherten Kostengutsprache für
Spezialschuhe. Laut den Gutachten der Klinik S.________ vom 19. Dezember 2003
und der Uniklinik Y.________ vom 1. November 2004 wurde der Versicherte
medikamentös behandelt. Ab 5. Februar 2002 war er zudem in psychiatrischer
Behandlung, was indessen bei der Adäquanzbeurteilung psychischer Unfallfolgen
nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 4.3 hievor; erwähntes Urteil U 88/06,
E. 7.2.3).

Gesamthaft betrachtet kann bei dieser Sachlage nicht von einer spezifischen,
zielgerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer
gesprochen werden. Jedenfalls ist dieses Kriterium nicht in ausgeprägter
Weise gegeben.

5.4 Zu prüfen ist im Weiteren das Kriterium der körperlichen
Dauerbeschwerden. Gemäss Bericht der Rehaklinik X.________ vom 9. Dezember
1997 bestanden bei Klinikeintritt belastungsabhängige Schmerzen in beiden
Füssen sowie eine Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk (OSG)
und in beiden unteren Sprunggelenken (USG). Bei Klinikaustritt wurden eine
leichte Bewegungseinschränkung des rechten USG sowie belastungsabhängige
Schmerzen in beiden Füssen, deutlich betont auf der rechten Seite,
beschrieben. Am 22. April 1998 gab der Versicherte dem Kreisarzt an, eine
gewisse Verbesserung habe sich eingestellt. Er habe noch Mühe, wenn er lange
stehen müsse, wobei der linke Fuss etwas schmerzhafter sei; dort habe er über
dem Rist manchmal ein Elektrisieren sowie eine Schwellung und
Schmerzausstrahlung links bis in die Hüfte hinauf. Auch rechts habe er
zeitweise Schmerzen, diese dann mehr vorne über dem Mittelfussköpfchen. Er
habe Schwierigkeiten beim Abrollen, die Sprunggelenksgegend sei beidseits
schmerzhaft. Auch beim Sitzen und nachts habe er Schmerzen. Die
Universitätsklinik Y.________ führte im Gutachten vom 19. Mai 1999
(Untersuchung vom 22. Januar 1999) aus, der Versicherte beschreibe
Dauerschmerzen im Bereich der Fusssohlen, Schmerzen vor allem über Lisfranc,
medialem Fussrücken und auf der Länge des gesamten ersten Strahls links sowie
weniger ausgeprägt sockenförmig ab Sprunggelenk links nach distal, rechts
vermehrt lateral über dem USG, Lisfranc-Gelenk und MP-Gelenke I-V sowie über
der Planta pedis. Radiologisch bestünden beginnende Arthrosen im
Lisfranc-Gelenk rechts lateral und links medial, zusätzlich Veränderungen der
Metatarsaleköpfchen II-V bei Status nach Fraktur. Die Beschwerden könnten
teilweise auf die posttraumatischen Veränderungen im Bereich der Füsse
zurückgeführt werden. Vermutet werde eine deutliche
Schmerzverarbeitungsstörung, wobei auf die unspezifischen Schmerzen im
Bereich der Füsse und unspezifische Rückenbeschwerden verwiesen werde. Dr.
med. R.________, FMH für Physikal. Medizin und Rehabilitation spez.
Rheumatologie, Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.________, stellte im
Bericht vom 28. April 2000 vor allem belastungs- und bewegungsabhängige
Fussschmerzen sowie z.T. Kreuzschmerzen vor allem beim Sitzen fest. Nächtlich
sei der Versicherte zudem gestört durch wiederholte Wadenkrämpfe, zum Teil
lageabhängige Fussschmerzen und wiederholt ein unangenehmes Kältegefühl und
verstärktes Schwitzen im Bereich der Füsse; deswegen leide er an Ein- und
Durchschlafstörungen. Im Bericht vom 25. November 2000 führte Dr. med.
U.________, Allgemeine Medizin FMH, aus, seit Juni 2000 sei der Versicherte
in der IV-Umschulung. Durch neuartige Belastung der Füsse, teils andere Sitz-
und Stehpositionen, seien die Fussschmerzen wieder akuter geworden, auch eine
Strecksehnenverkürzung beider Halluces. In den Berichten vom 15. Juni und 16.
Dezember 2002 legte Dr. med. U.________ im Wesentlichen dar, die
Fussschmerzen hätten sich in Intensität und Häufigkeit nicht verändert; mit
Physiotherapie seien sie aber erträglich und stabil. Die Klinik S.________
führte im Gutachten vom 19. Dezember 2003 aus, der Versicherte gebe Schmerzen
in beiden Füssen an, links ausgeprägter, die ganztags und abends ausgeprägter
vorhanden seien, am stärksten beim Stehen und Gehen, jedoch auch beim Sitzen
(maximal noch 60 Min. möglich) sowie nachts. Er erwache regelmässig zwei- bis
dreimal und könne deswegen schlecht einschlafen. Mit den orthopädischen
Schuhen könne er besser gehen, barfussgang sei nur auf flachen Ebenen
möglich. Beim Sitzen würden auch lumbale Schmerzen auftreten, gelegentlich
bestehe auch ein Schmerz in der Herzregion. Seit Juli 2003 tauchten
rezidivierend plötzlich Schmerzen im Bereich der Knie-, Hüft- und
Ellbogengelenke sowie der Hände auf. Zudem erwähne der Versicherte ein
verstärktes Schwitzen am ganzen Körper und psychische Probleme. Die Uniklinik
Y.________ legte im Gutachten vom 1. November 2004 dar, es bestehe eine
erhebliche Diskrepanz zwischen der klinischen und radiologischen Untersuchung
sowie der Schmerzangabe des Versicherten. Im Vergleich zur Begutachtung im
Jahre 1999 sei es vor allem zur weiteren Zunahme der chronischen
Schmerzproblematik mit vor allem zusätzlichen ausgeprägten depressiven
Episoden gekommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass weiterhin eine
deutliche somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Klinisch und
radiologisch liessen sich die Schmerzen nur teilweise durch die vorliegenden
leichten posttraumatisch arthrotischen Veränderungen im Bereich der
Lisfranc-Gelenke erklären. Bei den restlichen Beschwerden handle es sich um
unspezifische Schmerzen im Bereich beider Füsse und der Wirbelsäule ohne
organisches Korrelat.

Letztlich kann offen bleiben, ob physische Dauerbeschwerden im Sinne von über
den ganzen Zeitraum andauernden Beschwerden oder vor allem Bewegungs- und
Belastungsschmerzen vorlagen. Selbst wenn das Kriterium als gegeben erachtet
würde, wäre es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender
Weise erfüllt, zumal schon im Januar 1999 (Gutachten der Uniklinik Y.________
vom 19. Mai 1999) bereits eine deutliche psychische Überlagerung der
Beschwerden vermutet wurde (vgl. auch erwähntes Urteil U 88/06, E. 7.2.4).
5.5 Der Versicherte macht geltend, der Kreisarzt habe die Wiederaufnahme und
Ausweitung seiner beruflichen Tätigkeit entgegen dem Gutachten der Rehaklinik
X.________ und den Stellungnahmen weiterer Ärzte (über-)forciert. Dies könne
als Fehlbehandlung aufgefasst werden, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert habe. Er verweist auf folgende Akten: Das Spital M.________
habe im Bericht vom 3. Dezember 1998 dargelegt, hinsichtlich der Füsse handle
es sich um bilaterale aktive Knochenprozesse. Im Bericht vom 4. Dezember 1998
habe es ausgeführt, bei den Fussbeschwerden rechts könnte es sich um eine
chronische Überlastung handeln. Der Hausarzt Dr. med. L.________ habe in
einem Telefonat an den Kreisarzt vom 7. Dezember 1998 ausgeführt, offenbar
habe im Spital M.________ eine Seitenverwechslung stattgefunden; seines
Erachtens könnte es sich um Marschfrakturen bei relativ spärlichem Kalkgehalt
handeln. Entgegen der Auffassung des Versicherten kann aus diesen Unterlagen
und den übrigen Akten nicht auf eine eigentliche Fehlbehandlung geschlossen
werden, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.

5.6 Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen muss nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 7b S.
369). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien
(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden) zu
berücksichtigen sind - darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (erwähntes Urteil U 503/06,
E. 7.6). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Die Einnahme vieler
Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur
Bejahung dieses Kriteriums (erwähntes Urteil U 56/07, E. 6.6 mit Hinweis).
Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine
Beschwerdefreiheit noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (erwähntes Urteil U 503/06, E.
7.6).
5.7 Das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit bezieht
sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (RKUV 2001
Nr. U 442 S. 544, U 56/00; erwähntes Urteil U 503/06, E. 7.7 mit Hinweis).

Nach dem Unfall vom 22. Mai 1997 war der Versicherte zunächst vollständig
arbeitsunfähig. Ab 12. Februar 1998 nahm er die Arbeit bei der Firma
F.________ AG halbtags wieder auf, wobei er für leichtere Arbeiten eingesetzt
wurde. Gemäss Gutachten der Uniklinik Y.________ vom 19. Mai 1999 war der
Versicherte als Lagerist mit kurzen Gehstrecken, regelmässiger Möglichkeit
zum Sitzen zu 50 % (halbtags) arbeitsfähig. Für sitzende Tätigkeiten bestand
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss dem Bericht des Dr. med.
R.________, Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.________, vom 28. April 2000
war bei überwiegend sitzend zu verrichtenden, körperlich leicht belastenden
Tätigkeiten mit Möglichkeit zu gelegentlichen Entlastungspausen ein zeitlich
uneingeschränkter Arbeitseinsatz möglich. Bei den zum Teil neuen und
ungewohnten Tätigkeiten war das Arbeitstempo generell etwas verlangsamt, so
dass durchschnittliche Arbeitsleistungen von 60 - 70 % einer Normalleistung
erzielt wurden. Bei der gezeigten zeitlich uneingeschränkten Präsenz im
Bürobereich sollte auch eine entsprechende Ausbildung ganztägig durchgeführt
werden. Vom 25. September 2000 bis 31. August 2002 absolvierte der
Versicherte eine von der IV-Stelle finanzierte Umschulung zum Technischen
Zeichner (BBT-Anlehre). Aufgrund der Gutachten der Klinik S.________ vom
19. Dezember 2003 und der Uniklinik Y.________ vom 1. November 2004 ist davon
auszugehen, dass der Versicherte aus rein somatischer Sicht in
leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (vgl. E. 7 hienach).
Die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ist nicht zu berücksichtigen (E.
4.3 hievor). Unter diesen Umständen und mit Blick auf die Rechtsprechung
(vgl. insbesondere RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544) ist das Kriterium des Grades
und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht in auffallender Weise
gegeben.

5.8 Nach dem Gesagten sind von den sieben Adäquanzkriterien höchstens drei
erfüllt, wobei kein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (E.
5.3 f und 5.7 hievor). Damit sind die für die Adäquanzprüfung massgebenden
Kriterien nicht in gehäufter und auffallender Weise gegeben (vgl. auch
erwähntes Urteil U 503/06, E. 7.8). Demnach haben SUVA und Vorinstanz den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Mai 1997 sowie den
psychischen Beschwerden des Versicherten und damit einen entsprechenden
Leistungsanspruch (Rente und Integritätsentschädigung) zu Recht verneint.
Sämtliche Einwendungen in der Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern.

6.
Dem Versicherten ist beizupflichten, dass seine Rückenbeschwerden der
somatoformen Schmerzstörung und damit der psychischen Problematik zuzuordnen
sind, da hiefür gemäss dem Gutachten der Uniklinik Y.________ vom 1. November
2004 kein organisches Korrelat besteht. Diesfalls fehlt es mithin an der
adäquaten Unfallkausalität (E. 5.8 hievor). Soweit die Klinik S.________ im
Gutachten vom 19. Dezember 2003 die lumbalen Rückenschmerzen auf die schwach
ausgebildete Rumpfmuskulatur zurückführte und bildgebend leichte Residuen
eines Morbus Scheuermann am thorakolumbalen Übergang feststellte, kann daraus
nichts zu Gunsten des Versicherten abgeleitet werden, da diesbezüglich keine
Hinweise auf eine natürliche Unfallkausalität bestehen. Für die
Rückenschmerzen ist die SUVA demnach ebenfalls nicht leistungspflichtig.

7.
Umstritten und zu prüfen ist die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers
aus somatischer Sicht. Er geht von 50%iger, die Vorinstanz von 100%iger
Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Arbeit aus.

7.1 Gemäss dem Gutachten der Orthopädischen Uniklinik Y.________ vom 19. Mai
1999 (Untersuchung vom 22. Januar 1999) war der Versicherte als Lagerist mit
kurzen Gehstrecken, regelmässiger Möglichkeit zum Sitzen zu 50 % (halbtags)
arbeitsfähig; für sitzende Tätigkeiten bestand keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Die Klinik S.________ legte im Gutachten vom 19. Dezember
2003 dar (Untersuchungen vom 20. August und 20. November 2003), aus
somatischer Sicht sei dem Versicherten eine vorwiegend sitzende, körperlich
leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastung ganztags
(8,5 Stunden) möglich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit von 50 %. Im Gutachten vom 1. November 2004 (Untersuchung
vom 17. September 2004) stellte die Orthopädische Uniklinik Y.________ fest,
in der bisherigen Tätigkeit des Versicherten bestehe 100%ige
Arbeitsunfähigkeit; für Arbeiten, die vor allem im Sitzen durchgeführt würden
und kurze Gehstrecken sowie kurze Stehpausen beinhalteten, bestehe 50%ige
Arbeitsfähigkeit.

7.2 Der Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, die von der
orthopädischen Abteilung der Uniklinik Y.________ am 1. November 2004
angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich einzig auf die somatische
Problematik, da davon auszugehen sei, dass sich die Gutachter auf ihr
Fachgebiet beschränkt hätten.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss der orthopädischen
Expertise der Uniklinik Y.________ vom 1. November 2004 ist es seit der
Begutachtung vom 19. Mai 1999 (100%ige Arbeitsfähigkeit für sitzende
Tätigkeiten) vor allem zur weiteren Zunahme der chronischen
Schmerzproblematik mit vor allem zusätzlichen ausgeprägten depressiven
Episoden gekommen. Es bestehe eine deutliche somatoforme
Schmerzverarbeitungsstörung. Radiologisch sei es zu keiner Änderung der
bereits 1999 beschriebenen beginnenden posttraumatischen degenerativen
Veränderungen im Bereich der Lisfranc-Gelenke gekommen; diese Veränderungen
könnten daher auch nur einen Teil der vom Versicherten geäusserten
Beschwerden erklären. Auf Grund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in leidensangepasster Arbeit zu 100 %
arbeitsfähig ist, wie dies bereits in den Gutachten der Uniklinik Y.________
vom 19. Mai 1999 und der Klinik S.________ vom 23. Dezember 2003 festgestellt
(E. 7.1 hievor) und vom Kreisarzt Dr. med. C.________ in der Stellungnahme
vom 9. Dezember 2004 bestätigt wurde.

8.
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit.

8.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs - hier das Jahr 2002 - massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222,
167 E. 1 S. 169, je mit Hinweisen).

8.2 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens für das Jahr 2002 (unbestrittener
Zeitpunkt des Rentenbeginns) stellte die Vorinstanz auf den LSE-Tabellenlohn
gemäss Tabelle TA1 für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Männer ab (basierend
auf 40 Wochenarbeitsstunden; inklusive 13. Monatslohn) und ermittelte unter
Berücksichtigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit, der statistischen
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit "Total" im Jahre 2002 von 41,7
Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, Heft 1/2-2008 S. 98 Tabelle B9.2) einen
Betrag von Fr. 55'506.-. Hievon nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 15
% vor, woraus sie einen Invalidenlohn von Fr. 47'180.80 errechnete.

Der Beschwerdeführer beanstandet den Ausgangswert von Fr. 47'180.80 nicht. Er
verlangt einzig einen zusätzlichen Abzug von 10 %, da er eine angelernte
Person ohne jegliche Berufserfahrung und ohne bestehenden Arbeitsplatz sei
und er aufgrund seiner Nationalität (sprachliche Schwierigkeiten) und des
doch bereits fortgeschrittenen Alters überdurchschnittlich eingeschränkt sei.

8.3 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Bestimmung des Invalideneinkommens ist
Folgendes festzuhalten: Sie wollte richtigerweise auf die LSE für das Jahr
2002 abstellen, übernahm aber irrtümlichweise den Monatslohn von Fr. 4437.-
für Männer im Anforderungsniveau 4 gemäss LSE für das Jahr 2000. Für das Jahr
2002 beträgt der entsprechende LSE-Tabellenlohn monatlich Fr. 4557.-. Bei
korrekter Berechnung ergibt sich mithin ein Betrag von Fr. 57'008.- (Fr.
4557.- x 12 : 40 x 41,7). Bei Veranschlagung des vorinstanzlichen Abzugs von
15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 48'456.80.
8.4 Zu prüfen ist im Weiteren die Frage, ob ein höherer Abzug vom
Tabellenlohn gerechtfertigt ist.

Das Alter des Versicherten (39 Jahre im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.
September 2002) fällt kaum ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem
massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei
Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im hier relevanten Anforderungsniveau 4 im
Alter von 30 bis 39 Jahren nicht erheblich lohnsenkend und danach bis zum
Lebensalter 63/65 sogar lohnerhöhend auswirkt (LSE 2002 Tabelle TA9 S. 55).
Gemäss LSE 2004 Tabelle TA9 S. 65 wirkt sich das Alter bereits zwischen 30
bis 63/65 Jahren lohnerhöhend aus (vgl. auch AHI 1999 S. 237 E. 4c; Urteil
8C_223/2007 vom 2. November 2007, E. 6.2.2).

Soweit sich der Versicherte auf seine Nationalität und diesbezüglich auf
sprachliche Schwierigkeiten beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Die
Ausländereigenschaft (Ex-Jugoslawien) ist zu vernachlässigen, da er seit
langem in der Schweiz erwerbstätig war und die Niederlassungsbewilligung C
besitzt. Diese wirkt sich bei Männern im Anforderungsniveau 4 gegenüber dem
entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden und
hier massgebenden Totalwert ebenfalls tendenziell lohnerhöhend aus (LSE 2002
S. 59 TA12, 2004 S. 69 TA12; BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; erwähntes Urteil
8C_223/2007, E. 6.2.2). Zwar wurde im Bericht der IV-Stelle vom 4. November
2002 angeführt, der Versicherte habe nicht allzu gute Deutschkenntnisse.
Indessen war er zuletzt seit 1990 bis zum Unfall vom 22. Mai 1997 erfolgreich
als Monteur erwerbstätig. Weiter absolvierte er die vom 25. September 2000
bis 31. August 2002 dauernde Anlehre zum CAD-Zeichner. Unter diesen Umständen
erscheint es nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf die ihm zumutbare
Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) wegen sprachlicher Schwierigkeiten einen Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen (vgl. auch Urteil I 124/05 vom 7. Dezember 2005, E. 4.2).

Der Versicherte war seit 1990 für die gleiche Arbeitgeberin tätig. Tritt er
nun eine neue Stelle an, verliert er den bisher allenfalls lohnrelevanten
Vorteil der bisherigen Dienstjahre. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu
berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der
Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund
der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt. Zudem ist eine lange
Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt durchaus positiv zu werten, indem die durch die langjährige
Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem
anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Vor allem aber bleibt zu
beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je
niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; erwähntes
Urteil 8C_223/2007, E. 6.2.2). Dem Aspekt der Dienstjahre kommt deshalb
vorliegend auch keine relevante Bedeutung zu.

Nach dem Gesagten hat es beim Abzug von 15 % und damit beim
Invalideneinkommen von Fr. 48'456.80 für das Jahr 2002 sein Bewenden (E. 8.3
hievor). Für das Jahr 2006 (Zeitpunkt des Einspracheentscheides) resultiert
ein Invalideneinkommen von Fr. 50'524.- (vgl. Nominallohnentwicklung Männer
"Total": 2003 1,3 %, 2004 0,9 %, 2005 0,9 % und 2006 1,1 %; Bundesamt für
Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2002-2006, T1.1.93_V).

9.
Umstritten ist weiter das mutmassliche Einkommen, das der Versicherte ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen).

9.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dieses hätte im Jahre 1997 monatlich Fr.
5889.- (inkl. Überstundenentschädigung) und im Jahre 2002 monatlich Fr.
4820.80 (ohne Überstundenentschädigung) betragen. Da die Rente des
Versicherten mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginne, sei gestützt auf
Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn des Jahres 1997 massgebend, was einen Validenlohn
von Fr. 70'668.- (Fr. 5889.- x 12) ergebe.

9.2 Dem Beschwerdeführer und der SUVA ist beizupflichten, dass Art. 24 Abs. 2
UVV hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens nicht zur Anwendung
gelangt, da diese Norm allein der Bestimmung des versicherten Verdienstes
dient (BGE 127 V 165 E. 1 S. 167; SZS 2007 S. 179 E. 2, U 79/06; vgl. auch
Urteile U 118/06 vom 25. April 2007, E. 2 f., und U 106/99 vom 18. April
2000, E. 4).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist zunächst massgebend, was der
Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier im Jahre
2002) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder
tatsächlich verdient hätte (vgl. auch E. 8.1 hievor). Dabei wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

9.3
9.3.1 Auf Anfrage vom 4. Januar 2002 teilte die Firma F.________ AG
(Arbeitgeberin des Versicherten im Unfallzeitpunkt, nachfolgend Firma) der
SUVA mit, im Jahre 2002 (Rentenbeginn) würde der Versicherte ohne
Unfallfolgen einen mutmasslichen Grundlohn von Fr. 4450.- und eine
mutmassliche Überzeit von 57,25 Stunden erzielen. Am 14. Januar 2002 gab die
Firma der SUVA telefonisch an, in den Jahren 1998 bis 2002 hätte der
Versicherte durchschnittlich wiederum 57,25 Stunden an monatlicher Überzeit
geleistet. Auf Anfrage vom 21. Januar 2003 gab die Firma der SUVA an, im
Jahre 2002 hätte der Versicherte mutmasslich keine Überstunden geleistet. Am
28. Januar 2003 gab die Firma telefonisch zur Begründung an, die
Betriebsphilosophie habe sich geändert, weshalb die Überstunden ab dem Jahre
2002 gestrichen werden müssten. Auf Anfrage der SUVA vom 23. Januar 2004
bestätigte die Firma den Wegfall der Überstunden ab dem Jahr 2000 und einen
mutmasslichen Monatslohn von Fr. 4450.- für die Jahre 2002 bis 2004. In einem
E-Mail an die SUVA vom 4. Mai 2005 gab die Firma an, der Lohn 2001/2002 hätte
ca. Fr. 4500.- betragen; die Stunden seien damals zu 100 % den Wünschen der
Mitarbeiter angepasst worden, entweder 100 % Auszahlung oder Kompensation. Im
Schreiben an die SUVA vom 19. Mai 2005 legte die Firma dar, die Löhne für
Monteure 2001/2002 würde sie in etwa bei Fr. 4200.- bis Fr. 5350.- sehen. Der
Versicherte würde vermutlich ca. Fr. 4500.- verdienen. Wieviele Überstunden
er bezahlt erhalten habe, sei aus den beiliegenden Lohndetails von 1998 und
1999 ersichtlich. Den Mitarbeitern es es freigestellt gewesen, die Stunden
1:1 (ohne Zuschläge) ausbezahlt zu erhalten oder sie zu kompensieren.

9.3.2 Die SUVA führte im Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 aus, es sei
nicht erstellt, dass der Versicherte im Jahre 2002 eine
Überstundenentschädigung erhalten hätte. Sie rechne ihm nur
entgegenkommenderweise eine Überstundenentschädigung von Fr. 17'147.- an, was
dem Durchschnitt der Jahre 1991 bis 1996 entspreche. Somit ergebe sich für
das Jahr 2002 ein Validenlohn von Fr. 74'997.- (Fr. 4450.- x 13 Monate + Fr.
17'147.-). Im Falle allfälliger Weiterungen behalte sie sich vor, die
Berechnung des Validenlohnes ohne Überstunden zu beantragen.

9.3.3 Die Vorinstanz ging für das Jahr 2002 davon aus, der Versicherte hätte
ein monatliches Valideneinkommen von Fr. 4820.80 (Fr. 4450.- x 13 : 12)
erzielt. Überstunden wären nicht mehr möglich gewesen (E. 9.1 hievor).

9.3.4 Der Versicherte verlangt die Anrechnung eines Valideneinkommens von Fr.
82'035.- (Grundlohn Fr. 58'500.- [Fr. 4500.- x 13], Überstundenentschädigung
Fr. 23'535.- [monatlich durchschnittlich 77,52 Überstunden à Fr. 25.30]).

9.4 Die Angaben der Firma zum monatlichen Grundlohn im Jahre 2002 und zur
Überstundenarbeit ab dem Jahre 2002 sind widersprüchlich (E. 9.3.1 hievor).
Soweit sie bloss telefonisch erfolgten (Auskünfte vom 14. Januar 2002 und 28.
Januar 2003), ist festzuhalten, dass eine formlos eingeholte und in einer
Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nur insoweit
zulässig ist, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder
Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form
einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn - wie vorliegend -
Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes
einzuholen sind (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285 mit Hinweis). Hält ein
Mitarbeiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefongesprächs schriftlich
fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich,
dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter
Umständen Beweiswert zuzuerkennen (RKUV 2003 Nr. U 473 S. 47 E. 3.2 mit
Hinweisen, U 131/02). Ein solcher ist auch mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 ATSG
gegeben (Urteil I 661/05 vom 23. Juli 2007, E. 6.2.2). Eine unterschriftliche
Bestätigung der telefonischen Firmenauskünfte vom 14. Januar 2002 und 28.
Januar 2003 erfolgte nicht. Soweit die Firma die Anfragen der SUVA vom 21.
Januar 2003 und 23. Januar 2004 dahingehend beantwortete, dass ab dem Jahr
2000 keine Überstunden mehr anzurechnen seien, ist zu konstatieren, dass
diese Angaben vom Verfasser ebenfalls nicht unterzeichnet sind, weshalb
darauf ebenfalls nicht abgestellt werden kann (vgl. auch BGE 133 V 450 E.
11.2.2 S. 470). Gleiches gilt für das E-Mail der Firma vom 4. Mai 2005, worin
angegeben wurde "Lohn 2001/2002 ca. 4500.-". Im einzig unterzeichneten
Schreiben vom 19. Mai 2005 ging Herr N.________ von der Firma unter Verweis
auf die Jahre 2001/2002 von einem Monatslohn von vermutlich ca. Fr. 4500.-
aus, was aber den vor Mai 2005 gemachten Angaben der Firma entgegensteht, wo
stets von Fr. 4450.- ausgegangen wurde; zur Überstunden-Frage für die Zeit ab
dem Jahr 2002 äusserte sich Herr N.________ in diesem Schreiben nicht.

Abgesehen von diesen Unzulänglichkeiten der bisherigen Abklärungen bestehen
nur Angaben zum mutmasslichen Valideneinkommen bis zum Jahre 2004, nicht aber
für das Jahr 2006 (Zeitpunkt des Einspracheentscheides; E. 8.1 und E. 8.4 am
Ende hievor).

Nach dem Gesagten sind die bisherigen Angaben zum Valideneinkommen nicht
hinreichend. Die SUVA hat diesen Punkt bei der Firma rechtsgenüglich
abzuklären.

10.
Streitig und zu prüfen ist weiter der Anspruch auf Integritätsentschädigung.

10.1 Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Entscheidsbegründung auf die
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nicht eingetreten, soweit damit eine
Integritätsentschädigung beantragt wurde. Sie begründete dies damit, dass
sich die Einsprache vom 4. Oktober/20. Dezember 2005 nicht auf die Abweisung
der Integritätsentschädigung, sondern einzig auf die Kausalität der
psychischen Beschwerden bezogen habe. Im Sinne einer Eventualbegründung
führte die Vorinstanz aus, dass selbst bei Eintreten auf diesen Punkt ein
Anspruch sowohl wegen fehlender natürlicher als auch adäquater Kausalität
abgewiesen werden müsste.
Im grundsätzlich massgebenden Dispositiv ihres Entscheides (vgl. BGE 120 V
233 E. 1a S. 237) hat die Vorinstanz - entgegen ihren Erwägungen - die
Beschwerde betreffend die Integritätsentschädigung abgewiesen. Es liegt
mithin formell kein Nichteintretensentscheid vor.

10.2 Zum erwägungsweise erfolgten Nichteintreten betreffend die
Integritätsentschädigung ist ergänzend Folgendes festzuhalten.

10.2.1 Der Versicherte macht letztinstanzlich geltend, dass sich im
Hauptstreitpunkt auch Kausalitätsfragen gestellt hätten und er
einspracheweise zudem die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 28. September
2005 beantragt habe. Diese sei somit auch bezüglich der
Integritätsentschädigung nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit ist er seiner
Begründungspflicht hinsichtlich des vorinstanzlichen Nichteintretens
nachgekommen (BGE 123 V 335; vgl. auch Bühler, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, Art. 42 N 77).

10.2.2 Im Einspracheverfahren gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (Art. 52
Abs. 1 ATSG, Art. 10 Abs. 1 ATSV) und die Verfügung des Versicherungsträgers
tritt deshalb in Rechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von
Amtes wegen überprüft wird (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1999 Nr. U 323
S. 98; Urteil 8C_164/2007 vom 13. September 2007, E. 2.1 mit Hinweis). Von
vornherein nicht der Teilrechtskraft zugänglich ist demgegenüber die
Beurteilung der nicht (ausdrücklich) angefochtenen Leistungsansprüche, wenn
mit der Einsprache nicht nur Elemente der jeweiligen Leistungsart (wie z.B.
der Invaliditätsgrad, der versicherte Jahresverdienst, der Rentenbeginn),
sondern das gesetzliche Kausalitätserfordernis (Art. 6 UVG) streitig sind,
welches seiner Natur sowohl für den Rentenanspruch als auch für den Anspruch
auf Integritätsentschädigung von Bedeutung ist (RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98;
Urteile U 152/01 vom 8. Oktober 2003, E. 3, und U 434/00 vom 17. Mai 2001, E.
2b).

Weil vorliegend der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Mai 1997
und den aktuellen Beschwerden streitig war und ist, bezog sich die Einsprache
gegen die Verfügung vom 28. September 2005 sinngemäss auch auf die
Integritätsentschädigung. Die SUVA hätte deshalb im Einspracheentscheid auch
darüber materiell entscheiden müssen. Soweit die Vorinstanz im Rahmen ihrer
Entscheidsbegründung auf die Beschwerde betreffend die
Integritätsentschädigung nicht eintrat, ist ihr Vorgehen mithin nicht
rechtskonform.

11.
11.1Der Versicherte macht geltend, die Integritätsentschädigung sei auch aus
somatischer Sicht widerrechtlich bemessen worden. Die Sache ist diesbezüglich
nicht spruchreif, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

11.2 Die Klinik S.________ diagnostizierte im Gutachten vom 19. Dezember 2003
unter anderem eine Dystrophie des linken Fusses. Die Uniklinik Y.________
stellte im Gutachten vom 1. November 2004 radiologisch eine beginnende
leichte Arthrose im Bereich des Lisfranc-Gelenks medial links und des
Metatarsophalangialgelenks I links sowie des Lisfranc-Gelenks rechts lateral
fest. Der Kreisarzt Dr. med. C.________ führte in der Beurteilung vom 9.
Dezember 2004 aus, leichte Arthrosen ergäben keine Integritätsentschädigung.

Der Versicherte bringt vor, entgegen der Auffassung des Kreisarztes handle es
sich um eine beginnende Arthrose. Voraussehbare Verschlimmerungen des
Integritätsschadens seien angemessen zu berücksichtigen, was vorliegend nicht
geschehen sei. In Anbetracht der Tatsache, dass bereits bei mässiger Arthrose
an beiden Lisfranc-Gelenken Integritätsentschädigungen von jeweils 5 % - 10 %
auszurichten seien (SUVA-Tabelle 5), wäre eine Stellungnahme des Kreisarztes
hiezu unbedingt angezeigt gewesen. Gar keine Berücksichtigung seitens des
Kreisarztes finde die am 19. Dezember 2003 festgestellte Dystrophie des
linken Fusses, obschon es sich dabei um eine Funktionsstörung an den unteren
Extremitäten (schmerzhafte Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im
Lisfranc, SUVA-Tabelle 2) handle. Entweder habe der Kreisarzt diese Diagnose
übersehen oder sich damit unzulässigerweise nicht auseinandergesetzt.

11.3 Weder die Klinik S.________ im Gutachten vom 19. Dezember 2003 noch die
Uniklinik Y.________ im Gutachten vom 1. November 2004 äusserten sich zur
Frage des Integritätsschadens aus somatischer Sicht. Der Kreisarzt Dr. med.
C.________ wies im Rahmen der Aktenbeurteilung vom 9. Dezember 2004 darauf
hin, dass die Uniklinik Y.________ im Gutachten vom 1. November 2004
lediglich eine beidseitige leichte posttraumatische Lisfranc-Arthrose
objektiviert habe, und führte unter Hinweis auf die Feinrastertabelle 5 in
einem Satz aus, leichte Arthrosen ergäben keine Integritätsentschädigung.
Keine Position bezog er zur Frage der von der Klinik S.________
festgestellten Dystrophie des linken Fusses. Angesichts des Umstandes, dass
diese Klinik hinsichtlich der Fussbeschwerden aus somatischer Sicht von einer
schlechten Prognose ausging und die Uniklinik Y.________ eine beginnende
Arthrose feststellte, ist auch eine Stellungnahme zur Frage nach einer
voraussehbaren Verschlimmerung (Art. 36 Abs. 4 UVV) erforderlich. Nicht
überzeugend ist die pauschale Eventualbegründung der Vorinstanz, ein Anspruch
auf Integritätsentschädigung müsste sowohl wegen fehlender natürlicher als
auch adäquater Kausalität abgewiesen werden (E. 10.1 hievor). Die Sache ist
demnach zur Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung aus
somatischer Ursache an die SUVA zurückzuweisen, womit den Parteien alle
Rechte, insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt bleiben (vgl. auch
BGE 125 V 413 E. 2c S. 417; Urteil U 459/05 vom 16. Oktober 2006, E. 4.4).

12.
12.1In formeller Hinsicht macht der Versicherte betreffend die
Integritätsentschädigung geltend, die SUVA habe ihm hiefür am 7. Juni (recte
23. Januar) und 22. Juni 2004 Vorschüsse von Fr. 400.- bzw. Fr. 4460.-
gewährt. In der Verfügung vom 28. September 2005 habe sie diese Vorschüsse
mit zugesprochenen Rentennachzahlungen verrechnet. Für die Verrechnung einer
Rückerstattungsforderung mit anderen Leistungen bedürfe es einer gesetzlichen
Grundlage. Weder das ATSG noch das UVG lieferten eine Grundlage für die
Verrechnung einer vorschussweise gewährten Integritätsentschädigung mit
auszurichtenden Invalidenrenten. Das Prinzip des Vertrauensschutzes stehe
einer Rückforderung entgegen. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener
Leistungen bedürfe einer eigenständigen Verfügung, welche die gesetzlichen
Grundlagen zu offenbaren, die genaue Rückforderung zu berechnen und auf die
Möglichkeit des Erlasses der Rückerstattung aufmerksam zu machen habe. Eine
solche Verfügung sei nicht ergangen, weshalb ihm mit der Verrechnung in
rechtswidriger Weise die Gelegenheit genommen worden sei, um Erlass der
Rückerstattung zu ersuchen.

12.2 Nach Art. 19 Abs. 4 ATSG können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden,
wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren
Ausrichtung verzögert. Die Erbringung von Vorschusszahlungen bedingt - nebst
der verzögerten Leistungsausrichtung -, dass der Anspruch auf Leistungen
nachgewiesen erscheint, wobei hierfür jedenfalls in Bezug auf einen
Rentenanspruch der Invalidenversicherung ein höherer Beweisgrad als jener der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (SVR 2005 IV Nr. 40 S. 149 E. 2 bis 4,
I 451/04). Auch Vorschusszahlungen sind der Rückforderung (Art. 25 Abs. 1
Satz 1 ATSG) zugänglich (SVR 2005 IV Nr. 40 S. 149 E. 4.4; Urteil C 200/94
vom 14. Dezember 1994, E. 2), was vom Versicherten denn auch nicht bestritten
wird.

12.3
12.3.1Die Frage der Rückforderung stellt sich dort nicht, wo die
zurückzuerstattende Leistung mit einer auszurichtenden Leistung verrechnet
werden kann. Ob dies zulässig ist, beurteilt sich nach den einzelgesetzlichen
Bestimmungen, da das ATSG die Verrechnung nicht ordnet (Kieser,
ATSG-Kommentar, Art. 25 N 12 und 22).

Gemäss Art. 50 UVG können Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie
Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der
Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung
und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet
werden. Eine Forderung besteht auch darin, dass der Versicherer eine
unrechtmässig erbrachte Leistung zurückfordert (Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 448). Die Verrechnung darf das
Existenzminimum der versicherten Person im Sinne von Art. 93 SchKG nicht
beeinträchtigen (BGE 111 V 99 E. 3b S. 102; RKUV 1997 Nr. U 268 S. 38;
Frésard/Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 975 Rz. 477).

12.3.2 Führt die vorzunehmende ergänzende Abklärung (E. 11.3 hievor) zur
Verneinung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung, so ist die SUVA nach
dem Gesagten grundsätzlich berechtigt, die erbrachten Vorschusszahlungen mit
fälligen Rentennachzahlungen zu verrechnen, wie sie es verfügungsweise getan
hat. Nach dem Gesagten darf die Verrechnung aber das Existenzminimum des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 93 SchKG nicht beeinträchtigen. Dies hat
die SUVA vor der Verrechnung zu prüfen und sie hat dem Versicherten vorgängig
Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.

13.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG in der bis Ende 2006 gültig
gewesenen Fassung; E. 1 hievor). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der
obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der SUVA (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25.
Oktober 2006 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Januar 2006
aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar