Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 10/2007
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U 10/07

Urteil vom 25. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

F. ________, 1963, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene F.________ war seit 14. August 2000 als Postbote in der
Briefzustellung tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am
20. Dezember 2002 stürzte er auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Kleinmotorrad
wegen eines quer über die Strasse gespannten Seils und zog sich dabei
Verletzungen am linken Knie und an der linken Schulter zu. Die SUVA erbrachte
die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 stellte sie
die Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2004 ein, da ab diesem Zeitpunkt
keine somatischen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten und die psychischen
Beschwerden nicht in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfallereignis
stünden. Eine Invalidenrente und/ oder eine Integritätsentschädigung wurde
nicht zugesprochen. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 5. April 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab.

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm
Taggelder entsprechend einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten,
eventualiter sei ihm eine Unfallrente entsprechend einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit unter gleichzeitiger Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung von 100 % zuzusprechen, subeventualiter sei die
Sache zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und
ein Obergutachten einzuholen. Überdies ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsgrundlagen für
den streitigen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
aus dem Ereignis vom 20. Dezember 2002 über den 31. Oktober 2004 hinaus
zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die zu beachtenden
Kausalitäts- und Beweisgrundsätze. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 In sorgfältiger und einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage
hat die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (per 31. Oktober 2004) keine organischen Unfallfolgen
mehr vorlagen, die den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als
Postbote eingeschränkt oder noch einer Behandlung bedurft hätten oder aber
eine unfallbedingte Integritätseinbusse begründet hätten. Sie stützte sich
dabei insbesondere auf das Gutachten der Dres. med. M.________ und K.________
sowie der Physiotherapeutin U.________, Zentrum X.________, vom 12. Juli 2004
sowie auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. O.________ vom 16. April 2004
und die Ergänzung dazu vom 1. Oktober 2004. An diesem Ergebnis vermögen die
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände nichts zu ändern.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf abweichende Beurteilungen durch Frau Dr.
med. R.________ und Dr. med. C.________ beruft, ist darauf hinzuweisen, dass
die Eintragungen der behandelnden Ärztin Dr. med. R.________ zur
Arbeitsunfähigkeit auf dem Unfallschein UVG keine Begründung für die von den
Experten abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufweisen und damit
nicht geeignet sind, deren Einschätzung in Frage zu stellen, dies auch unter
Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, wonach Auskünfte behandelnder Ärzte
und Ärztinnen aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum
Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
Zudem erwähnt auch sie im Schreiben vom 6. Juni 2005 eine neurotische
Fixierung des Patienten auf die Unfallfolgen. Dr. med. C.________ sodann, auf
dessen Gutachten vom 26. September 2005 sich der Beschwerdeführer ebenfalls
beruft, hat ausdrücklich festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit als
Zustellbeamter der Schweizerischen Post durchaus zumutbar bzw. optimal sei
und sich eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aus der psychischen Situation
ergebe. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. Von ergänzenden Sachverhaltsabklärungen ist in
Anbetracht der schlüssigen Aktenlage abzusehen.

3.2 Was die psychische Problematik anbelangt, hat das kantonale Gericht
ebenfalls überzeugend aufgezeigt, dass der für eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 133) vorausgesetzte
adäquate Kausalzusammenhang zum als mittelschwer eingestuften Unfall zu
verneinen ist. Diesen einlässlichen Erwägungen kann vollumfänglich
beigepflichtet werden. Damit werden die aus dem im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Dr.
med. S.________ vom 9. März 2005 hervorgehenden psychischen
Beeinträchtigungen keineswegs in Abrede gestellt, sondern die für eine
Leistungspflicht der Unfallversicherung erforderliche Adäquanz verneint. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht in der Lage, die von der
Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen, namentlich deren Ausführungen zur
Unfallschwere sowie zu den einzelnen Kriterien der Adäquanzbeurteilung (siehe
BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), in Frage zu stellen. Die vorgetragenen
Argumente verkennen offenkundig, dass bei der hier massgebenden
Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 ff. eine psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit und anderweitige psychische Faktoren auszuklammern sind
(vgl. BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367).

3.3 Zusammenfassend hat das kantonale Gericht zu Recht die Einstellung der
Leistungen durch die SUVA per 31. Oktober 2004 bestätigt.

4.
4.1 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird
sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Weil die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, kann dem
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattgegeben werden (Art. 152
OG; BGE 125 V 201 E. 4a [mit Hinweisen] S. 202).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Widmer Kopp Käch