Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 1/2007
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{T 7}
P 1/07

Urteil vom 6. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Batz.

B. ________, 1967, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St.
Gallerstrasse 13,    8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission
des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2006.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 wies die AHV/IV-Rekurskommission des
Kantons Thurgau eine Beschwerde des B.________ gegen den Einspracheentscheid
des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse/EL-Stelle, vom
28. August 2006 ab.

B. ________ hat mit Eingabe vom 5. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben. Das Gericht hat den Versicherten am 8. Januar 2007 auf die
Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht und
ihn auf die Möglichkeit einer Verbesserung der mangelhaften Eingabe innert
der Beschwerdefrist hingewiesen. Dieses Schreiben des Gerichts ist
unbeantwortet geblieben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die
bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert
worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4
und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht
gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007
ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember
2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E.1.2 S. 395).

2.

2.1  Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter
anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu
enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber
verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn
dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann.
Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein,
was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich
beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen
sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den
angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung
überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so
liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht
eingetreten werden kann (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen).

2.2  Die Eingabe des Versicherten vom 5. Januar 2007 stellt keine
rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar. Deshalb machte das
Gericht den Beschwerdeführer am 8. Januar 2007 auf die  Formerfordernisse
einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam und wies zudem ausdrücklich
auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer
Behebung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden,
indem das Schreiben des Gerichts vom 8. Januar 2007 unbeantwortet geblieben
ist. Liegt damit innert Frist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG)
keine rechtsgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, ist die Eingabe vom 5.
Januar 2007 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach
Art. 36a OG zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: