Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 7/2007
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K 7/07

Urteil vom 13. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf, Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. med. M.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Langstrasse 4, 8004 Zürich.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Der Kanton Zürich, die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) und die
Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) schlossen am 8./9. Februar
2001 einen Rahmenvertrag über die obligatorische Krankenpflegeversicherung
für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung, die von den zuständigen Fürsorgebehörden ganz oder
teilweise unterstützt werden (nachfolgend: Rahmenvertrag). Dieser sieht eine
eingeschränkte Wahl des Leistungserbringers sowie die Kostenvergütung nach
dem System des tiers payant vor. Die zur Auswahl stehenden Leistungserbringer
werden von den Vertragsparteien gemeinsam aus einer durch die AGZ erstellten
Liste bestimmt. Diese sog. Asyl-Hausarztliste wurde auf den 1. Juli 2001
definitiv eingeführt.
Der nicht auf der Liste stehende Dr. med. M.________ behandelte in der Zeit
vom 25. Juli bis 15. August 2001 den vom 1. April bis 31. August 2001 mittels
Rahmenvertrag versicherten Asylbewerber K.________. Als er von der Helsana
mit Rechnung vom 4. Oktober 2001 die Vergütung der erbrachten Leistungen
forderte, lehnte die Helsana die Kostenübernahme ab. Daraufhin trat
K.________ allfällige Ansprüche gegenüber der Helsana an Dr. med. M.________
ab.

A.b Nachdem Dr. med. M.________ beim Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage auf Bezahlung der
Rechnung erhoben und letztinstanzlich das damalige Eidgenössische
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) die Zuständigkeit
des Schiedsgerichts verneint hatte (Urteil K 66/02 vom 17. August 2004,
publiziert in RKUV 2005 Nr. KV 312 S. 3), lehnte die Helsana mit Verfügung
vom 8. November 2004 und Einspracheentscheid vom 8. Februar 2005 die
Kostenübernahme ab.

B.
Die von Dr. med. M.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November
2006 gut. Es verpflichtete die Helsana, Dr. med. M.________ die Kosten der
Behandlung von K.________ zu erstatten.

C.
Die Helsana erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der
kantonale Entscheid sei aufzuheben.
Dr. med. M.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 Satz 1 KVG können die Versicherten unter den
zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit
geeignet sind, frei wählen. Diese freie Wahl des Leistungserbringers wird im
Rahmenvertrag gestützt auf Art. 41 Abs. 4 KVG sowie die Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) eingeschränkt.
Nach Art. 41 Abs. 4 KVG können die Versicherten ihr Wahlrecht im Einvernehmen
mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer
im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und
3 KVG). Der Versicherer muss dann nur die Kosten für Leistungen übernehmen,
die von diesen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden;
Absatz 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem
Fall versichert.
Art. 26 Abs. 4 AsylV 2 lautet: Die Kantone schränken für Asylsuchende,
vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die
Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer ein, namentlich in Fällen,
in denen zwischen Versicherungen und Leistungserbringern Vereinbarungen nach
den Artikeln 42 Absatz 2 und 62 KVG abgeschlossen worden sind. Die Kantone
haben die geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die Qualität des
Leistungsangebotes sicherzustellen. Im Übrigen gilt Artikel 41 Absatz 4 KVG
sinngemäss.

3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner nicht auf der
Asyl-Hausarztliste (Ziff. 5.3 Rahmenvertrag) figuriert und K.________ zur
Zeit der streitigen Behandlung unter die Bestimmungen des Rahmenvertrags
fiel. Vorinstanz und Beschwerdegegner sind jedoch der Ansicht, die im
Rahmenvertrag vorgesehene Beschränkung der Wahl der Leistungserbringer
(Ziff. 4.2 Rahmenvertrag) widerspreche Art. 41 Abs. 1 KVG. Sie lasse sich
weder auf Art. 41 Abs. 4 KVG noch auf Art. 26 Abs. 4 AsylV 2 stützen. Die
erstgenannte Bestimmung könne nicht als Grundlage dienen, weil dem
Versicherten beim Abschluss und bei der Ausgestaltung des
Versicherungsverhältnisses kein Mitspracherecht zuerkannt worden sei, dieser
somit nicht im Sinne dieser Norm sein Wahlrecht habe beschränken können. Auch
die zweitgenannte Norm vermöge die im Rahmenvertrag vorgesehene Einschränkung
der Wahlmöglichkeit nicht zu rechtfertigen, da sie keine genügende
formellgesetzliche Grundlage habe.

4.
4.1 Der Rahmenvertrag gilt gemäss seiner Ziffer 2 nicht generell für
Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung, sondern ausschliesslich für diejenigen Personen
dieser Kategorien, welche von den zuständigen Fürsorgebehörden unterstützt
werden; für fürsorgeunabhängige Personen gilt er ausdrücklich nicht. Gemäss
Ziff. 3.4 des Rahmenvertrags endet die damit geschlossene Versicherung denn
auch, wenn die Unterstützung der versicherten Person durch die zuständige
Fürsorgebehörde entfällt.
Auch Art. 26 Abs. 4 AsylV 2 betrifft - im Kontext gelesen - nicht generell
die Krankenversicherung der betreffenden Personen, sondern einzig die
Fürsorgeleistungen, welche für diese Personen in Bezug auf die medizinische
Versorgung erbracht werden, bzw. die Vergütung, die der Bund den Kantonen
dafür leistet (Art. 88 ff., namentlich Art. 91 Abs. 5 AsylG sowie Art. 26
Abs. 1 und 2 AsylV 2).
Bei dieser Sachlage - namentlich auch mit Blick darauf, dass von keiner Seite
behauptet wird, K.________ sei im fraglichen Zeitpunkt nicht von der Fürsorge
unterstützt worden - ist nicht streitig, ob der Kanton generell für
Asylsuchende die freie Wahl der Leistungserbringer einschränken darf, sondern
wie er die Fürsorgeleistungen für diese Personen auszugestalten hat.

4.2 Die Fürsorge bzw. Sozialhilfe gewährleistet nicht das Leistungsniveau,
das sich fürsorgeunabhängige Personen aus eigenen Mitteln leisten könnten und
dürften. So bezahlt die Fürsorge beispielsweise nicht überhöhte Wohnkosten
oder Kosten für nicht benötigte Fahrzeuge (vgl. BGE 130 I 1, nicht publ.
E. 6; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999,
S. 142 f.). Solche Leistungsbegrenzungen sind dem Wesen der Sozialhilfe
immanent und stellen keine Einschränkung des sich aus der Vertragsfreiheit
ergebenden Rechts dar, luxuriöse Wohnungen oder Autos zu kaufen. Erst recht
wird dadurch nicht die Wirtschaftsfreiheit der Anbieter von Wohnungen oder
Autos eingeschränkt. Desgleichen kann beispielsweise das fürsorgepflichtige
Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger verlangen, dass er soweit zumutbar eine
Erwerbstätigkeit ausübt (BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 75 f.; Wolffers, a.a.O., S.
108 ff.); dabei handelt es sich nicht etwa um eine hoheitliche
Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom
Staat erbrachte Leistung (Kathrin Amstutz, Anspruchsvoraussetzungen und
-inhalt, in: Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen,
Bern 2005, S. 17 ff., 23 f.). Analoges gilt auch im Bereich der
Fürsorgekosten für die medizinische Versorgung bzw. Krankenversicherung: Das
fürsorgepflichtige Gemeinwesen muss nicht eine kostspielige Versorgung oder
Krankenversicherung finanzieren, wenn auch mit einer kostengünstigeren Lösung
eine ausreichende medizinische Versorgung sichergestellt ist. So kann
beispielsweise vom Sozialhilfeempfänger verlangt werden, sich nur beim
Hausarzt oder durch vom Hausarzt zugezogene Spezialisten behandeln zu lassen
oder vor der Konsultation die Bewilligung der Sozialhilfebehörde einzuholen
(Wolffers, a.a.O., S. 146; vgl. ähnlich auch Art. 8 Abs. 3 ELKV). Es geht
dabei nicht um das Recht der versicherten Personen, den Arzt frei zu wählen,
und auch nicht um das Recht der Leistungserbringer auf Ausübung ihrer
Wirtschaftsfreiheit, sondern um die Ausgestaltung der vom Staat zu
erbringenden Fürsorgeleistungen.

4.3 Gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 1 AsylG gewährleisten die Kantone die Fürsorge
für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten.
Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen gilt grundsätzlich kantonales
Recht (Art. 82 Abs. 1 AsylG), wobei jedoch mit Rücksicht auf die weitgehende
Bundesfinanzierung (Art. 88 ff. AsylG) auch die im Asylgesetz enthaltenen
bundesrechtlichen Regeln zu beachten sind (Bernhard Waldmann, Das Recht auf
Nothilfe zwischen Solidarität und Eigenverantwortung, ZBl 2006 S. 341 ff.,
364).
Das Asylgesetz unterscheidet zwischen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen
ohne Aufenthaltsbewilligung einerseits sowie Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen mit Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung andererseits. Diese
Unterscheidung rechtfertigt sich dadurch, dass die Angehörigen der ersten
Kategorie nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben. Die
an sie erbrachten Fürsorgeleistungen sind demnach nicht auf die Integration
ausgerichtet; daraus ergibt sich die Berechtigung, Asylsuchende und
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nicht nur anders, sondern auch
in geringerem Umfang als andere Personen zu unterstützen (Botschaft des
Bundesrats vom 4. Dezember 1995 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 1996 II 1
ff., 89 f.; BGE 131 I 166 E. 7.2.1 S. 180 und E. 8.2 S. 181 ff., 130 I 1
E. 3.6.1 S. 11 f.). Die Unterstützung ist nach Möglichkeit in Form von
Sachleistungen auszurichten (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Dies betrifft
insbesondere auch den Versicherungsschutz bei Krankheiten (BBl 1996 II 89).
Bei dieser Rechtslage liegt eine genügende formellgesetzliche Grundlage für
eine von der Regelung der ordentlichen Fürsorgeleistung abweichende
Normierung vor (BGE 130 I 1 E. 3.6.3 S. 13). Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz findet auch Art. 26 Abs. 4 AsylV 2 in Art. 82 AsylG eine genügende
formellgesetzliche Grundlage. Die Tatsache, dass eine analoge Regelung
inzwischen auf die Stufe des formellen Gesetzes gehoben worden ist (Art. 82a
AsylG in der noch nicht in Kraft getretenen Fassung gemäss Revision des KVG
vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4823 f.), bedeutet nicht, dass die gesetzliche
Grundlage vorher ungenügend gewesen wäre.

4.4 Die krankenversicherungspflichtigen Asylsuchenden (Art. 3 Abs. 1 [vgl.
BGE 129 V 77] oder Art. 3 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2
lit. c KVV) müssen sich zwar grundsätzlich selber versichern (Art. 7
Abs. 5 KVV). Wenn aber das fürsorgepflichtige Gemeinwesen gemäss Art. 82
Abs. 2 AsylG, welche Bestimmung sowohl als lex posterior als auch als lex
specialis dem KVG vorgeht, die Fürsorge nach Möglichkeit in Form von
Sachleistungen zu erbringen hat, kann es für die und an Stelle der
grundsätzlich versicherungspflichtigen Fürsorgeempfänger eine
Krankenversicherung abschliessen. Es stellt damit den Versicherungsschutz als
Sachleistung zur Verfügung. Das gilt zumindest dann, wenn - wie das hier
unbestritten der Fall ist - der Versicherte nicht selber bereits eine andere
Versicherung abgeschlossen hat (vgl. BGE 128 V 263 E. 3b S. 268 f.).
4.5 In diesem Sinne hat die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons
Zürich als Versicherungsnehmerin den Rahmenvertrag abgeschlossen, welcher
gemäss Art. 26 Abs. 4 AsylV 2 eine Einschränkung der freien Wahl des
Leistungserbringers im Sinne von Art. 41 Abs. 4 und Art. 62 KVG vorsieht. Mit
diesem Vertrag sorgt der Kanton für die Versicherung der betroffenen
Fürsorgeempfänger und bezahlt gestützt darauf dem Versicherer die Prämien,
Franchisen und Selbstbehalte (Anhang 5 Ziff. 3 Rahmenvertrag). Dabei handelt
es sich nicht um einen in der Grundversicherung nicht mehr zulässigen
eigentlichen Kollektivvertrag; vielmehr ist darin die Erbringung der
angemessenen Fürsorgeleistung in Sachleistungsform gemäss Art. 82
Abs. 2 AsylG geregelt. Der Kanton Zürich ist damit seiner Fürsorgepflicht
rechtmässig nachgekommen.

5.
Der Beschwerdegegner macht geltend, er sei willkürlich von der
Asyl-Hausarztliste ausgeschlossen und damit in seiner Wirtschaftsfreiheit als
Leistungserbringer verletzt worden.

5.1 Nach dem in E. 4 Gesagten kann eine allfällige Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdegegners nicht schon darin liegen, dass der
Rahmenvertrag die Wahl der Leistungserbringer einschränkt, sondern höchstens
darin, dass der Beschwerdegegner nicht auf die Asyl-Hausarztliste aufgenommen
wurde.

5.2 Gemäss Ziff. 5.3 des Rahmenvertrags werden die Leistungserbringer
gemeinsam von den Vertragspartnern aus einer durch die Ärztegesellschaft
erstellten Liste bestimmt. Das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht
hat in E. 5 des Urteils K 66/02 vom 17. August 2004 festgehalten, dass der
Beschwerdegegner beim Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG eine Gestaltungsklage
auf Aufnahme in die Asyl-Hausarztliste einreichen könne. In jenem Verfahren
wäre zu prüfen, ob sich allenfalls aus der Wirtschaftsfreiheit ein Anspruch
auf Aufnahme in diese Liste ergeben könnte. Die Verfügungs-, Einsprache- und
Beschwerdeinstanzen nach Art. 80, 85 und 86 KVG bzw. Art. 49, 52 und 56 ff.
ATSG sind deshalb nicht zuständig, über diese Frage zu befinden. Nichts
anderes ergäbe sich, wenn der Entscheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme
auf die Ärzteliste durch ein staatliches Organ getroffen würde; in diesem
Fall wäre der Entscheid auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg anfechtbar und
könnte jedenfalls nicht vom Krankenversicherer verfügungsweise in Frage
gestellt werden. Die Vorinstanz hat sich deshalb zu dieser Frage mit Recht
nicht geäussert. Unter diesen Umständen ist auf die Rüge, die Nichtaufnahme
des Beschwerdegegners in die Liste sei verfassungswidrig, nicht näher
einzugehen.

6.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die obsiegende Beschwerdeführerin
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006
aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: