Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 6/2007
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K 6/07

Urteil vom 19. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

T. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Sanitas Grundversicherungen AG,
Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 13. November 2006.

In Erwägung,
dass T.________ am 18. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
13. November 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen
Verbeiständung) ersucht hat,
dass das noch nach OG durchzuführende Verfahren (Art. 132 Abs. 1 BGG)
kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 134 OG in der ab 1. Juli
2006 gültig gewesenen Fassung),
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Entscheid vom 6. März 2007 wegen Aussichtslosigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und T.________ gleichzeitig
aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass
bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die
Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung
des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei
Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung
des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 19. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: