Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 4/2007
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K 4/07

Urteil vom 26. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

W. ________, 1967, Beschwerdeführerin,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a W.________ und ihr Sohn N.________ (geboren 1998) sind seit 1. Januar
2005 bei der CSS Kranken-Versicherung AG, Luzern (im Folgenden: CSS),
obligatorisch gegen Krankheit versichert. Nachdem die Bezahlung der Prämien
für die Monate Januar bis Juli 2005 (Fr. 3'355.40) und Kostenbeteiligungen
(Rechnungen vom 15. Januar, 15. Februar, 21. Mai und 19. Juli 2005; total Fr.
296.30) ausgeblieben war, leitete die CSS am 7. Oktober 2005 eine Betreibung
gegen M.________, Ehemann von W.________ und Vater von N.________, ein.
Dieses Verfahren endete mit einem Verlustschein vom 18. Januar 2006. In der
Folge wandte sich die CSS an die Stadt Zürich, dem Wohnsitz von M.________,
und ersuchte um Übernahme der offenen Forderungen. Die Stadt Zürich übernahm
lediglich die Prämienausstände des M.________, nicht aber die
Kostenbeteiligungen und die offenen Prämien der im Kanton Schwyz wohnhaften
W.________ und des N.________.

A.b Die CSS ersuchte daraufhin die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz um
Begleichung der weiterhin offenen (Teil-)Forderung. Die Ausgleichskasse
lehnte deren Übernahme ab, da der Verlustschein nur auf M.________ laute. Am
16. Juni 2006 betrieb die CSS W.________ für die ausstehenden Prämien von
Januar bis Juli 2005 (Fr. 2'030.70) und Kostenbeteiligungen (vom 15. Januar,
15. Februar, 21. Mai und 19. Juli 2005 [insgesamt Fr. 556.20]). Nachdem
W.________ gegen den Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2006 Rechtsvorschlag (vom
23. Juni 2006) erhoben hatte, erliess die CSS am 27. Juli 2006 eine
entsprechende Verfügung.

Hiegegen erhob W.________ Einsprache mit der Begründung, die Versicherung sei
von ihrem Ehemann M.________ abgeschlossen worden. Die CSS wies die
Einsprache mit Entscheid vom 23. August 2006 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der W.________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 insoweit teilweise
gut, als es den Betrag, für welchen die Rechtsöffnung erteilt wurde, um die
Betreibungsspesen reduzierte, den Beginn der Verzinsungspflicht auf den 1.
April 2005 (statt 1. Februar 2005) festsetzte und die Verzinsungspflicht auf
die ausstehenden Prämienschulden beschränkte. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab.

C.
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides sowie die Aufteilung der Forderungsbeträge in
die ihre Person sowie ihren Sohn betreffenden Ausstände und die ihren Ehemann
betreffenden offenen Forderungen.

Vorinstanz und CSS schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und
Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) ist am 1.
Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 ff., 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die massgeblichen Rechtsgrundlagen werden im angefochtenen Entscheid
zutreffend dargelegt. Es sind dies Art. 3 Abs. 1 KVG (betreffend die
versicherungspflichtigen Personen), Art. 61 Abs. 1 KVG (zur Prämienerhebung),
Art. 64 KVG (zur Kostenbeteiligung) und Art. 64a KVG (zum
Vollstreckungsverfahren bei ausstehenden Prämienforderungen; vgl. hiezu auch
Art. 90 KVV). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im
fraglichen Zeitraum bei der CSS versichert waren. Nicht streitig sind weiter
auch die Beträge der offenen Prämien (Fr. 2'030.70) und Kostenbeteiligungen
(Fr. 556.20). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin zu
Recht von der CSS für die Ausstände betrieben worden war.

3.2 Die Vorinstanz erwog, die zuständige Krankenversicherung sei ohne Zweifel
berechtigt, die von der Beschwerdeführerin und dem unter ihrer elterlichen
Sorge stehenden Kind geschuldeten und unbestrittenermassen nicht bezahlten
Prämien und Kostenbeteiligungen (für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli
2005) einzufordern. Da die Zahlungsverpflichtung am einzelnen
Versicherungsverhältnis anknüpfe, könne die Beschwerdeführerin aus dem
Umstand, dass bisher der Ehemann die Prämien und Kostenbeteiligungen bezahlt
habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von der Beschwerdeführerin
behauptete "Familienpolice" werde von der CSS gar nicht angeboten und habe
somit nie bestanden.

3.3 Die Versicherte bringt vor, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe
eine Familienpolice bestanden. Die von der CSS am 16. Juni 2006 eingeleitete
Betreibung sei unzulässig gewesen, da eine Aufsplittung der Prämien (Ehefrau
und Kind einerseits, Ehemann anderseits) unterblieben sei. Dass die CSS zwei
Betreibungen für dieselben Ausstände eingeleitet habe, sei unrechtmässig
gewesen und führe zu einer Bereicherung der Versicherung.

4.
4.1 Der Abschluss der Krankenpflegeversicherung und die entsprechenden Prämien
gehören nach Rechtsprechung und Lehre zu den laufenden Bedürfnissen der
Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 ZGB. Für die Prämien haften die
Ehegatten unabhängig vom Güterstand solidarisch (Eugster,
Krankenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale
Sicherheit, 2. A., S. 744 Rz. 1020) und ungeachtet dessen, ob das der
Beitragsforderung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis während des
ehelichen Zusammenlebens oder im Hinblick auf familiäre Bedürfnisse begründet
worden ist (ausführlich zum Ganzen BGE 129 V 90 ff. Erw. 2 und 3).

4.2 Bei dem in der Terminologie der Krankenversicherungsgesetzgebung nicht
verwendeten Begriff der "Versicherungspolice" handelt es sich (lediglich) um
einen Ausweis über die im Bereich der sozialen Krankenversicherung
abgeschlossenen Versicherungen (und nicht etwa um eine Versicherungspolice,
wie sie im Privatversicherungsrecht vorgeschrieben und in Art. 11 des - hier
nicht anwendbaren - Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den
Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1]
geregelt ist; hiezu Kuhn/Müller-Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht, 2.
Auflage, Zürich 2002, S. 164). Ob die Familienangehörigen auf derselben
"Police" aufgeführt sind oder ob verschiedene Verträge existieren, ändert an
der solidarischen Haftung der Ehegatten für Prämien und Kostenbeteiligungen
nichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes K 99/02 vom
23. Juni 2003 E. 4.2.2).
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Vorliegen einer "Familienpolice"
ableiten will, für die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen hafte
einzig ihr Ehemann, sind ihre Vorbringen nicht stichhaltig. Aus der
solidarischen Haftung der Ehegatten folgt, dass die Beschwerdegegnerin nicht
gehalten war, die einzelnen Vertragsverhältnisse zunächst aufzusplitten,
bevor sie die Beschwerdeführerin für die (nach Deckung der den Ehemann
betreffenden Ausstände durch die Stadt Zürich) noch offenen Forderungen
betrieb. Es macht gerade das Wesen der Solidarität aus, dass jeder einzelne
Solidarschuldner für die gesamte Forderung haftet und der Gläubiger frei
wählen kann, welchen der solidarischen Schuldner er für die ganze Forderung
oder einen Teil davon belangen will (Art. 144 Abs. 1 OR). Insbesondere steht
es der Gläubigerin auch offen, gleichzeitig von mehreren oder allen
Solidarschuldnern die ganze oder - bei Teilbarkeit - die teilweise Leistung
zu verlangen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Zürich 2003, Nr. 3920). Sodann bleiben
sämtliche Schuldner so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt
ist (Art. 144 Abs. 2 OR). Die den Ehemann betreffende Teilzahlung der Stadt
Zürich änderte somit nichts daran, dass die Beschwerdeführerin zur Bezahlung
des Restbetrages verpflichtet blieb. Soweit die Versicherte geltend macht,
die mehrfache Betreibung für denselben Betrag führe zu einer Bereicherung der
Versicherung, leuchtet ihre Argumentation bereits deshalb nicht ein, weil die
Beschwerdegegnerin sie - was unbestritten geblieben ist - lediglich für den
noch offenen Teilbetrag betrieben hatte. Auch der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin einen gegen den Ehemann lautenden Verlustschein für den
auf die ganze Familie entfallenden Betrag besitzt, führt nicht zu einer
ungerechtfertigten Bereicherung der Beschwerdegegnerin: Der Verlustschein hat
die Wirkung einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (Art. 149 Abs.
2 SchKG). Wird der eine Ehegatte gestützt auf den Verlustschein betrieben und
hat inzwischen der andere Ehegatte den streitigen Betrag bezahlt, so kann der
betriebene Gatte die Aufhebung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG), so
dass der Betrag nicht doppelt bezahlt werden muss. Die Vorinstanz hat das
Vorgehen der Versicherung daher zu Recht geschützt.

5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Das letztinstanzliche Verfahren ist, soweit es die Prämienschuld betrifft,
kostenpflichtig, da keine Versicherungsleistungen im Streit liegen (Art. 134
OG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 26. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle