Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 14/2007
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K 14/07

Urteil vom 29. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

F. ________, 1954, Beschwerdeführer,

gegen

Assura Kranken- und Unfallversicherung, Avenue   C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass F.________ am 22. Februar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
30. Dezember 2006 erhoben hat,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist
(Art. 134 OG e contrario),
dass der Präsident der II. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
F.________ mit Verfügung vom 6. März 2007 aufgefordert hat, innert 14 Tagen
nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu
bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten
Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass das Bundesgericht ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom 27. März 2007 mit Entscheid vom 29. Mai 2007 abgewiesen hat,
verbunden mit der Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Leistung des
Kostenvorschusses,
dass diese Zahlungsaufforderung an F.________ am 14. Juni 2007 ausgehändigt
worden ist,
dass F.________ mit Eingabe vom 26. Juni 2007 vorbrachte, das Bundesgericht
habe von ihm geleistete Zahlungen an die Beschwerdegegnerin nicht
berücksichtigt, dieses Vorbringen indes nichts daran ändert, dass die
Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss,
dass F.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist
(unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG)
nicht geleistet hat,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei
Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung
des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 29. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: