Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 11/2007
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K 11/07

Urteil vom 3. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

X. ________, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Caisse Vaudoise, rue du Nord 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 17. November 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ war in den Jahren 2004 und 2005 bei der zur Groupe Mutuel
gehörenden La Caisse Vaudoise, Martigny (im Folgenden: Vaudoise),
obligatorisch gegen Krankheit versichert. Am 21. Februar 2005 stellte die
Vaudoise X.________ die Prämien für den Monat April 2005 (Fr. 225.-; zahlbar
bis 31. März 2005) sowie eine Kostenbeteiligung von Fr. 1'044.05
(Rechnungsnummer 049127015) und am 29. März 2005 eine Kostenbeteiligung in
Höhe von Fr. 317.60 (zahlbar bis 30. April 2005; Rechnungsnummer 051073901)
in Rechnung. Nachdem X.________ die Prämienrechnung nicht fristgerecht
beglichen hatte, mahnte ihn die Vaudoise am 20. April 2005 kostenpflichtig.
Auf entsprechende Anfrage vom 25. April 2005 stellte ihm die Vaudoise am 26.
April 2005 eine detaillierte Abrechnung zu, welche einen Saldo zu ihren
Gunsten in Höhe von Fr. 1'279.05 auswies. Gleichentags teilte X.________ der
Vaudoise mit, dass er "die Summe von CHF 1207.05 bis auf die Betreibungs- und
Mahnspesen von offenbar CHF 118.00 akzeptiere" und eine Einzahlung in Höhe
von Fr. 1'089.- veranlasst habe.

Mit Schreiben vom 28. April 2005 erläuterte die Vaudoise ihre Abrechnung vom
26. April 2005 und führte aus, der Saldo zu ihren Gunsten setze sich aus der
Prämie April (Fr. 225.-) und der Selbstbehaltrechnung Nr. 049127015 (Fr.
1'044.05) inklusive Mahnspesen von Fr. 10.- zusammen. Weiter erklärte sie,
die Mahn- und Betreibungsspesen in Höhe von Fr. 118.- (gemäss Abrechnung vom
26. April 2005) beinhalteten entsprechende Beträge, welche zwischen 1. Januar
2004 und 30. April 2005 in Rechnung gestellt und zwischenzeitlich bis auf Fr.
10.- beglichen worden seien. Die Betreibung betreffe die Prämie für den Monat
Mai 2004 inklusive Mahn- und Betreibungsspesen; dass diese nicht an seinem
Wohnsitz eingeleitet worden sei, habe X.________ zu verantworten, da er es
unterlassen habe, ihr seine Wohnsitzverlegung mitzuteilen. In der Folge
verrechnete sie die Einzahlung des X.________ mit der ausstehenden
Kostenbeteiligungsrechnung Nr. 049127015 (in Höhe von Fr. 1'044.05) und
schrieb den Restbetrag der April-Prämie gut.

Am 18. Mai 2005 mahnte die Vaudoise X.________ bezüglich der
Selbstbehaltsrechnung Nr. 051073901 (Fr. 317.60) kostenpflichtig. Am 21. Juni
2006 schliesslich sandte sie X.________ zwei - ebenfalls kostenpflichtige -
letzte Mahnungen betreffend die Prämie April 2005 (Restbetrag) und die
Selbstbehaltsrechnung Nr. 051073901 und leitete in der Folge eine
entsprechende Betreibung ein (Zahlungsbefehl vom 19. April 2006;
Rechtsvorschlag vom 24. April 2006). Am 5. Mai 2006 erliess sie eine
Verfügung und bestätigte diese mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des X.________ wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 17. November 2006 ab.

C.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides und die
Feststellung, dass er der Vaudoise nichts schulde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) ist am 1.
Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 ff., 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Soweit Fragen in Zusammenhang mit Prämienforderungen im Raum stehen, handelt
es sich dabei nicht um Leistungsstreitigkeiten, weshalb die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes diesbezüglich eingeschränkt und nur
überprüfbar ist, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt oder der
Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden
ist (BGE 132 V 166 E. 2.1 S. 171). Anderes gilt bezüglich Anteilsrechnungen:
die damit zusammen hängenden Fragen prüft das Bundesgericht frei (Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichtes K 40/05 vom 21. Januar 2006 E. 2, publiziert in:
RKUV 2006 Nr. KV 356 S. 41 f.).

3.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine
Versicherten fest. Entrichten Versicherte fällige Prämien und
Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das
Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 90 Abs. 3 KVV in der vom 1. Januar
2003 bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar
2006 anwendbaren Fassung; BGE 131 V 147 E. 5 und 6 S. 148 ff.).

4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, die Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin vom 26.
April 2005 sei klar und unmissverständlich. Die streitige Rechnung Nr.
051073901 (Selbstbehalt von Fr. 317.60) sei darin nicht enthalten, weil deren
Zahlungsfrist erst am 30. April 2005 abgelaufen sei. Die Beschwerdegegnerin
habe dem Beschwerdeführer nie zugesichert, er schulde ihr einzig den Betrag
von Fr. 1'279.05. Dass die Versicherung die ihr vom Beschwerdeführer am 29.
April 2005 überwiesenen Fr. 11'089.- zur Begleichung der Anteilsrechnung
Nr. 049127015 (in Höhe von Fr. 1'044.05) verwendet und den Überschuss der
Prämie für April 2005 gutgeschrieben habe, sei korrekt. Schliesslich sei die
Erhebung der Mahn-, Dossier- und Zustellkosten (in Höhe von Fr. 30.-, 35.-
und 50.-) nicht zu beanstanden. Zum einen enthielten die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB; Ausgabe Januar 2005) der Beschwerdegegnerin in
Art. 12 Abs. 2 lit. a eine entsprechende Rechtsgrundlage, zum anderen sei
deren Höhe angemessen. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnsitzverlegung der
Beschwerdegegnerin pflichtwidrig nicht mitgeteilt und es somit zu
verantworten, dass ihm der Zahlungsbefehl der ersten Betreibung (vom August
2005) nicht habe zugestellt werden können.

4.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Abrechnung vom 26.
April 2005 handle es sich um einen "Gesamtsaldo". Mit der Überweisung vom 29.
April 2005 habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass er - mit
Ausnahme der nicht geschuldeten Mahn- und Betreibungsspesen - sämtliche
Ausstände beglichen habe, insbesondere auch die Prämienforderung für April
2005 und die Kostenbeteiligung in Höhe von Fr. 317.60. Die letzte Betreibung
(Zahlungsbefehl vom 19. April 2006) in O.________ - und nicht an seinem
Wohnsitz in L.________ - sei unstatthaft und wider besseres Wissen am
falschen Ort erfolgt. Soweit die Vorinstanz erwäge, er habe seine
Mitteilungspflicht verletzt, sei dies aktenwidrig, da sich sein Wohnsitz ohne
Unterbruch in L.________ befunden habe. Er bestreite, überhaupt gemahnt und
betrieben worden zu sein. Weiter könne aus den sich bei den Akten
befindlichen Kopien der ersten und zweiten Mahnungen nicht geschlossen
werden, dass diese tatsächlich versandt worden seien. Schliesslich wiederholt
er seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen, die die
Eingaben der Beschwerdegegnerin unterzeichnenden Personen seien nicht
bevollmächtigt.

5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, mit der Einzahlung von
Fr. 1'089.- am 29. April 2005 seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig
nachgekommen zu sein, indem er die von der Beschwerdegegnerin aufgelisteten
Forderungen (gemäss Abrechnung vom 26. April 2005) mit Ausnahme der Mahn- und
Betreibungsspesen (Fr. 118.-) beglichen habe, kann ihm nicht gefolgt werden.
Zunächst unterlief ihm offensichtlich ein Versehen, indem er den offenen
Forderungsbetrag auf Fr. 1'207.05, statt Fr. 1'279.05, bezifferte. Seine
Überweisung vermochte bereits aus diesem Grund die Forderungen der
Versicherung nicht vollständig zu decken. Nach den zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz enthielt die Abrechnung vom 26. April 2005 auch keinen
"Gesamtsaldo", dessen Begleichung sämtliche offenen Forderungen der
Beschwerdegegnerin gedeckt hätte. Insbesondere war die Anteilsrechnung in
Höhe von Fr. 317.60 - mangels Fälligkeit - darin nicht enthalten. Bestand und
Höhe der Anteilsrechnung Nr. 049127015 sind unbestritten geblieben. Dass die
Beschwerdegegnerin mit der am 29. April 2005 veranlassten Zahlung des
Versicherten zunächst die bereits am 31. März 2005 fällig gewordene
Anteilsrechnung Nr. 051073901 deckte, ist nicht zu beanstanden. Sowohl die
Restanz der April-Prämie (Fr. 180.05) wie auch der Selbstbehalt von Fr.
317.60 wurden somit zu Recht gemahnt und betrieben.

5.2 Die Vorbringen des Versicherten, er habe die Mahnungen der
Beschwerdegegnerin nie erhalten, zudem sei die Betreibung der am 21. Februar
2005 fakturierten Kostenbeteiligung (Fr. 317.60) und April-Prämie 2005
(Restbetrag von Fr. 180.05) - wie bereits diejenige der Prämie Mai 2004 -
nichtig, weil sie nicht an seinem Wohnsitz eingeleitet worden wäre, sind
ebenfalls unbegründet. In Würdigung, dass der Beschwerdeführer unmittelbar
nach Zustellung der Mahnung vom 20. April 2005 - mit Faxschreiben vom 25. und
26. April 2005 - die Beschwerdegegnerin um weitere Erläuterungen zu den
offenen Forderungen gebeten hatte und er, obwohl ihm als Rechtsanwalt die
Bedeutung der fehlenden Zustellung ohne Weiteres bewusst sein musste, diese
erstmals im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht hatte, ist
das kantonale Gericht zu Recht von einer blossen Schutzbehauptung
ausgegangen. Folglich hat es auch kein Bundesrecht verletzt, indem es erwog,
die Mahnungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugestellt worden
(Urteile des Eidg. Versicherungsgerichtes H 219/82 vom 28. September 1983 E.
1b, publiziert in: ZAK 1984 S. 123 und H 45/04 vom 13. September 2004 E. 2).
Schliesslich hat die Vorinstanz (in tatsächlicher Hinsicht) zu Recht
festgehalten, dass der Versicherte seinen Wohnsitz von L.________ nach
O.________ verlegte, ohne dies der Beschwerdegegnerin (fristgerecht)
mitzuteilen (zur Zuständigkeit und zur Prüfungspflicht der Betreibungsbehörde
bei der Bestimmung des Betreibungsortes vgl. BGE 120 III 110 E. 1a S. 111
f.). Für einen von den Angaben der Beschwerdegegnerin abweichenden Wohnsitz
wäre der Beschwerdeführer im Übrigen selbst beweispflichtig gewesen (Schmid,
in: Staehlin/Bauer/ Staehlin, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I [Art. 1-87], Basel/Genf/München 1998, N
51 zu Art. 46; Urteil des Bundesgerichtes 7B.241/2005 vom 6. März 2006
E. 3.2). Damit sind auch die Kosten für die Mahnungen vom 21. Juni 2006 (2 x
Fr. 15.-) sowie die Dossiereröffnungskosten (Fr. 35.-) und Zustellkosten (für
die Betreibung in L.________; Fr. 50.-) gerechtfertigt, weshalb der in
Betreibung gesetzte Betrag von Total Fr. 612.65 (welcher sich nebst den eben
erwähnten Kosten aus dem Restbetrag der Prämie April 2005 [Fr. 180.05] sowie
dem Selbstbehalt [Fr. 317.60] zusammensetzt) nicht zu beanstanden ist.

5.3 Das Argument der fehlenden Vertretungsmacht der die Eingaben der
Beschwerdegegnerin unterzeichnenden Personen hat die Vorinstanz mit
zutreffender Begründung, der das Bundesgericht nichts anzufügen hat,
entkräftet. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 2. Satz OG).

6.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im
Verfahren nach Art. 36a OG und ohne Schriftenwechsel erledigt (Art. 110 Abs.
1 OG).

Soweit Prämienforderungen betreffend, ist das letztinstanzliche Verfahren, da
keine Versicherungsleistungen im Streit liegen (E. 2), kostenpflichtig (Art.
134 OG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 3. Dezember 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle