Sozialrechtliche Abteilungen K 10/2007
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K 10/07 {T 7} Urteil vom 9. März 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Bundesrichter Lustenberger und Seiler, Gerichtsschreiber Wey. K. ________, Beschwerdeführerin, gegen Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald, Beschwerdegegnerin. Krankenversicherung, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2006. In Erwägung, dass K.________ am 29. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2006 erhoben hat, dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243) und sich das Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist - noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), dass der Sozialversicherungsrechtspflege gemäss Art. 128 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung unterliegen, dass gemäss Art. 97 ff. und Art. 128 f. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zulässig ist gegen Entscheide, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, dass im vorliegenden Verfahren der Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 1992 bis 1995 im Streite liegt und sich dieser auf kantonales Recht (BGE 124 V 19) stützt, dass gegen den kantonalen Entscheid nach dem Gesagten nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann, sondern grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG gegeben ist, dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Luzern, 9. März 2007 Im Namen des Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: