Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 9/2007
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2007
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2007


{T 7}
I 9/07

Urteil vom 9. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

K. ________, 1959,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. November 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 9. März 2006 und Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006
verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1959 geborenen
K.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. November 2006
ab.

K. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden psychiatrischen
Begutachtung und zu anschliessendem neuen Entscheid über die
Rentenberechtigung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung
ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen,
ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104
lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht
(aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der
Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S.81 mit Hinweisen). Auch besteht
(entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich
doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE
132 V 393 E. 2.2 S. 396).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in rentenbegründendem
Ausmass invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG [hier anwendbar sowohl in der bis
31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004
geltenden Fassung]). Die für die diesbezügliche Beurteilung massgebenden
Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

4.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten kann als unbestritten gelten, dass der
Beschwerdeführerin rein aus somatisch-rheumatologischer Sicht eine ihrem
Schulter-/Armleiden angepasste Erwerbstätigkeit (vorwiegend sitzend oder
sitzend/stehend auszuübende Arbeit auf Tischhöhe ohne wesentliche Anforderung
an die Beweglichkeit oder Kraftleistung des dominanten rechten Armes) nach
wie vor uneingeschränkt zumutbar wäre (vgl. Gutachten des Medizinischen
Zentrums  [MZR] vom 2. Januar 2006, S. 16 und 23). Der für eine Bejahung des
geltend gemachten Rentenanspruchs erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von
40 % könnte nur erreicht werden, wenn die verbliebene funktionelle
Leistungsfähigkeit in wesentlichem Ausmass durch ein psychisches Leiden
zusätzlich beeinträchtigt würde. Dazu hat die Vorinstanz in Würdigung der
medizinischen Aktenlage (neben dem erwähnten polydisziplinären MZR-Gutachten
insbesondere auch des Austrittsberichtes der Rehaklinik X.________ vom
22. Juli 2004 und der Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes [RAD]
vom 7. März 2006) festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei und u.a. auch der Bericht
der Integrierten Psychiatrie Y.________ vom 9. August 2006 nicht Anlass zu
einer weiteren Abklärung gebe. Die angeführte Feststellung wie auch die
antizipierte Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts beschlagen Fragen
tatsächlicher Natur und sind daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 2
hievor), zumal von einer Rechtsfehlerhaftigkeit der streitigen
Tatsachenfeststellungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG keine Rede sein kann.
Nach dem Gesagten muss es ohne Weiterungen mit der Rentenablehnung sein
Bewenden haben. Die vom kantonalen Gericht aufgeworfene Frage nach einer
analogen Anwendung der von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen
Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 132 V 65 E. 4.2.1 und 4.2.2 S.
70 ff., 131 V 49 E. 1.2 S. 50) bei der Würdigung des invalidisierenden
Charakters einer "dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung" ist zu
bejahen. Diese Störung führt im Lichte der Morbiditätskriterien nicht zur
Annahme, der Beschwerdeführerin sei deswegen die Ausübung einer angepassten
Tätigkeit nicht mehr (oder nur mehr eingeschränkt) zumutbar.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen
Fassung, Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 9. Februar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.