Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 98/2007
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I 98/07

Urteil vom 18. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

B. ________, 1956, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 10,
6472 Erstfeld,

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Uri
vom 19. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene B.________ meldete sich am 1. März 2004 unter Hinweis auf
seit 1999 bestehende gesundheitliche Beschwerden (Bandscheibenprobleme,
Gelenkschmerzen, Diabetes, Schlafapnoe, Depressionen, Angstzustände) bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Uri klärte die
Verhältnisse in medizinischer, beruflich-erwerblicher sowie haushaltlicher
Hinsicht ab und gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege (Verfügung vom 24. Februar
2005). Sie ging dabei von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche
Erwerbstätigkeit/ Haushalt im Gesundheitsfall von 53 %/47 %, einer
Arbeitsfähigkeit von mindestens 53 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 0 % und
einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 20 %, d.h. einer
gewichteten Invalidität von insgesamt 10 % ([0,53 x 0 %] + [0,47 x 20 %]),
aus. Auf Einsprache hin modifizierte die Verwaltung die Bemessungsfaktoren
insofern, als sie die ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen angenommene
Erwerbsquote auf 43 % reduzierte sowie die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer
leidensadaptierten Tätigkeit auf 50 %, die Erwerbseinbusse auf 13 % und die
Behinderung im Haushalt auf 21 % festsetzte, woraus ein - gewichteter -
Invaliditätsgrad von 18 % ([0,43 x 13 %] + [0,57 x 21 %]) resultierte. Auf
dieser Grundlage hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 im
Ergebnis an ihrer Rentenablehnung fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit der
Begründung ab, dass sich der Invaliditätsgrad - ausgehend von einer im
Gesundheitsfall zu 70 % ausgeübten Erwerbstätigkeit, einer Arbeitsfähigkeit
von 50 %, einer Erwerbseinbusse von 37 % sowie einer Einschränkung in den
Haushaltsverrichtungen von 40 % - gewichtet auf rentenausschliessende 38 %
([0,7 x 37 %] + [0,3 x 40 %]) belaufe (Entscheid vom 19. Dezember 2006). Es
sah von der mit Eingabe vom 23. Februar 2006 beantragten Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren
stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr mindestens
eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zum
Neuentscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das
Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne
zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 19. Dezember 2006 und somit vor dem
1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006)
kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen in Abweichung von Art. 104 und 105 OG auch die
Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die
vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132
Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid
Leistungen der Invalidenversicherung betrifft.
Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 30. Juni
2006 der Post übergeben worden und beim Bundesgericht eingegangen ist, findet
das OG in der zitierten Fassung Anwendung (vgl. Ziff. II lit. c des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG).

2.
Die Beschwerdeführerin erblickt darin, dass das vorinstanzliche Verfahren
ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen wurde, eine
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Da mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auch eine Verletzung der EMRK gerügt werden kann (BGE 122 V 47 E. 1 S. 50 mit
Hinweis), stellt sich somit zunächst die Frage, ob das kantonale
Rechtsmittelverfahren den sich aus dieser Konvention ergebenden prozessualen
Erfordernissen genügt.

3.
3.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache
in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird,
das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die
Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu
entscheiden hat (Satz 1). Die Konvention selber sieht in Art. 6 Ziff. 1
Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz vor im Interesse der Sittlichkeit, der
öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder wenn die Interessen
von Jugendlichen, der Schutz des Privatlebens von Prozessparteien oder die
Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtspflege es gebieten (Satz 2).

3.2
3.2.1 In BGE 122 V 47 hat sich das EVG eingehend mit der in Art. 6 Ziff. 1
EMRK gewährleisteten Garantie der Öffentlichkeit der Verhandlung im
Sozialversicherungsprozess auseinandergesetzt und insbesondere die
Voraussetzungen für Ausnahmen des von der Konvention geforderten
Öffentlichkeitsgrundsatzes im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren näher
konkretisiert.

3.2.2 Ausgehend von der in BGE 119 V 375 und 120 V 1 publizierten
Rechtsprechung bestätigte das Gericht in E. 3 zunächst, dass die von der EMRK
geforderte Öffentlichkeit der Verhandlung primär im erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren zu gewährleisten ist. Weiter hielt es in E. 3a daran
fest, dass die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen entsprechenden Parteiantrag voraussetzt. Begehren
um eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine
Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein qualifizierte es dabei als blosse
Beweisanträge, welchen nicht die Bedeutung eines Antrags auf
konventionskonforme öffentliche Verhandlung zukommt.

3.2.3 Im Übrigen stellte das Gericht in E. 3b klar, dass der erstinstanzliche
Richter grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen hat, wenn eine
solche beantragt wurde; nur ausnahmsweise lasse es sich in solchen Fällen
rechtfertigen, davon abzusehen. Als in Betracht fallende Ausnahmegründe
führte es nebst den im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genannten
Umständen namentlich an, dass der Antrag nicht frühzeitig genug gestellt
wurde, als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen
lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens
zuwiderläuft oder gar rechtsmissbräuchlich ist. Weiter erachtete es die
Ablehnung einer beantragten öffentlichen Verhandlung durch den
erstinstanzlichen Richter als zulässig, wenn sich auch ohne eine solche mit
hin- reichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde
offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist, oder wenn eine Materie
hochtechnischen Charakters zur Diskussion steht, wobei darunter etwa rein
rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu
verstehen seien, nicht aber andere dem Sozialversicherungsprozess inhärente
Fragestellungen wie beispielsweise die Würdigung medizinischer Gutachten.
Schliesslich billigte es dem kantonalen Richter zu, von einem nachträglichen
Verzicht auf eine zunächst verlangte öffentliche Verhandlung auszugehen, wenn
er allein schon auf Grund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen
Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu
entsprechen ist.
Diese Rechtsprechung wurde etwa mit Urteilen des EVG I 573/03 vom 8. April
2004, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1, und U 210/03 vom 17. September 2004
(jeweils unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu den besonderen Umständen, die trotz
Vorliegens eines entsprechenden Antrags ein Absehen von der Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen) bestätigt.

4.
Unter diesen Gesichtspunkten ist auch im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob
das kantonale Gericht von der Anordnung einer öffentlichen Verhandlung
absehen durfte, ohne damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verletzen.

4.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Parteiantrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwar nicht im Rahmen ihrer
erstinstanzlichen Beschwerdeschrift (vom 27. Januar 2006) aber mit Eingabe
vom 23. Februar 2006 - und damit unbestrittenermassen noch innerhalb des
ordentlichen Schriftenwechsels - gestellt und replikweise (am 31. März 2006)
ausdrücklich wiederholt. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist
deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellung rechtzeitig (BGE 122 V 47
E. 3b/bb in fine [mit Hinweisen] S. 56; Urteile des EVG U 57/04 vom
15. September 2005, E. 1.1 und 1.2, je mit Hinweisen, sowie K 116/03 vom
23. November 2004, E. 1) und, indem die Beschwerdeführerin deutlich und
unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, an einer konventionskonformen
Verhandlung interessiert zu sein (vgl. dazu BGE 125 V 37 E. 2 S. 38, 122 V 47
E. 3a S. 55; Urteile des EVG U 273/02 vom 17. Juni 2003, E. 1.2, publ. in:
RKUV 2004 Nr. U 497 S. 153, und U 57/04 vom 15. September 2005, E. 1.2 mit
Hinweisen), in rechtsgenüglicher Weise erfolgt ist. Von einem diesbezüglichen
Versäumnis, wie vorinstanzlich angenommen, kann keine Rede sein.

4.2 Zu prüfen bleibt somit, ob die kantonalen Richterinnen und Richter ihren
Entscheid auf Grund eines der rechtsprechungsgemäss vorgesehenen
Ausnahmegründe (BGE 122 V 47 E. 3b S. 55 ff.) trotz Vorliegens eines
entsprechenden Antrags ohne öffentliche Verhandlung fällen durften. Als
Gründe, welche die Ablehnung der beantragten Verhandlung allenfalls zu
rechtfertigen vermöchten, fallen vorliegend namentlich die bessere Eignung
des schriftlichen Verfahrens bei hochtechnischen Fragen einerseits und die
allgemein im Sozialversicherungsprozess gebotene Einfachheit und Raschheit
des Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) in Betracht, wobei letzterem Aspekt
insbesondere bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Beschwerden
Rechnung zu tragen ist. Die übrigen in BGE 122 V 47 E. 3b S. 55 ff.
angeführten Ausnahmetatbestände liegen demgegenüber offensichtlich nicht vor,
weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Insbesondere
unterlässt es das kantonale Gericht, das verfahrensrechtliche Begehren als
schikanös, eine Verzögerungstaktik verratend oder gar rechtsmissbräuchlich
einzustufen (vgl. BGE 122 V 47 E. 3b/cc S. 56).

4.2.1 In materieller Hinsicht streitig ist, ob die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei handelt es sich um eine Frage,
für deren Beantwortung, jedenfalls hinsichtlich der noch verbliebenen
Leistungsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltsbereich (zu den für die
Statusfrage relevanten Anknüpfungspunkten vgl. namentlich BGE 117 V 194 E. 3b
[mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur] S. 195),
weitgehend auf die medizinischen Berichte sowie, soweit vorhanden, auf die
von der Verwaltung an Ort und Stelle (im Haushalt der versicherten Person)
vorgenommenen Abklärungen gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV abzustellen ist. Die
diesbezüglich vorhandenen Unterlagen müssen einer eingehenden Würdigung
unterzogen werden, wobei es für das Ergebnis wesentlich auf die Gewichtung
der einzelnen ärztlichen Stellungnahmen und Ergebnisse der Erhebungen vor Ort
ankommt. Solange es in einer allfälligen Verhandlung einzig um die
Auseinandersetzung mit den vorhandenen Äusserungen von Ärztinnen und Ärzten
sowie der IV-Abklärungspersonen und nicht um das Einbringen beispielsweise
neuer medizinischer Tatsachen geht, kann nicht von einer besseren Eignung des
schriftlichen Verfahrens gesprochen werden. Diese für das
Sozialversicherungsrecht typische Thematik lässt sich nicht als
"hochtechnisch" im Sinne der Rechtsprechung bezeichnen (vgl. BGE 122 V 47
E. 2d und e S. 52 f. sowie E. 3b/ee S. 57 f., je mit Hinweisen). Auch kann
nicht gesagt werden, dass unter solchen Umständen eine zuverlässige
Urteilsfindung eher in einem ausschliesslich schriftlichen Verfahren
gewährleistet wäre und von einer - nach erfolgtem Schriftenwechsel -
zusätzlich durchgeführten mündlichen Verhandlung zum Vornherein keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten wären. Gerade in solchen Fällen, was im Übrigen auch
bezüglich der hypothetisch zu beantwortenden Statusfrage zu gelten hat,
erscheint eine mündliche Verhandlung als grundsätzlich geeignet, zur Klärung
allfälliger noch streitiger Punkte beizutragen. Des Weitern wäre im
vorliegenden Fall von einer Durchführung einer öffentlichen Verhandlung keine
ernsthafte Gefahr für die im Sozialversicherungsprozess gebotene Einfachheit
und Raschheit des Verfahrens zu erwarten gewesen, zumal sich die
erstinstanzliche Rechtsmittelergreifung schon angesichts der Tatsache nicht
als offensichtlich unbegründet qualifizieren lässt, dass das kantonale
Gericht hinsichtlich einzelner Invaliditätsbemessungsfaktoren (Aufteilung
Erwerbs-/Haushaltsquote im Gesundheitsfall, Erwerbsunfähigkeit,
krankheitsbedingte Behinderung im Haushalt) eine von den Feststellungen der
Verwaltung abweichende Beurteilung vorgenommen hat. Triftige Gründe, welche
dennoch gegen eine öffentliche Verhandlung sprechen, sind nicht ersichtlich
und werden denn auch weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin
namhaft gemacht.

4.2.2 Indem unter derartigen Umständen von der ausdrücklich beantragten
mündlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMKR abgesehen wurde, hat das
kantonal Gericht der konventionsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantie
nicht hinreichend Rechnung getragen. Es erweist sich somit als unumgänglich,
die Sache an dieses zurückzuweisen, damit es den festgestellten
Verfahrensmangel behebt und die verlangte öffentliche Verhandlung, in deren
Rahmen der Beschwerdeführerin auch Gelegenheit zu einer mündlichen
Stellungnahme einzuräumen sein wird, durchführt. Da die Vorinstanz demnach
erneut über die Sache befinden muss, wird sie unter Berücksichtigung weiterer
Parteivorbringen auch die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen, etwa der
Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens, nochmals zu prüfen haben.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG [in der ab
1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. E. 1.2 hievor]). Die Gerichtskosten sind
der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Der obsiegenden, anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin steht dem Verfahrensausgang entsprechend eine
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 19. Dezember 2006 aufgehoben,
und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne
der E. 4.2.2 verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
der IV-Stelle Uri vom 14. Dezember 2005 neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Uri auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

4.
Die IV-Stelle Uri hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 18. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.