Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 97/2007
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I 97/07

Urteil vom 24. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

M.________, 1949, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des
Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1949, war zuletzt als angelernter Maurer in einer
Baufirma tätig. Im September 2004 meldete er sich wegen belastungsabhängigen
Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
des Kantons Thurgau klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab
und sprach ihm mit Verfügungen vom 2. Dezember 2005 und 2. Juni 2006 bei
einem Invaliditätsgrad von 45 % mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine
Viertelsrente zu. Auf Einsprache hin vereinigte die IV-Stelle die Verfahren
und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 die zugesprochene
Rente.

B.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2006
gut mit der Feststellung, dass dem Versicherten ab dem 1. Juni 2005 eine
halbe Invalidenrente zustehe.

C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung
ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen,
ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104
lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt.
132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der
Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch
besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt
es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen
BGE 132 V 393).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere
als die vorinstanzlich zugesprochene halbe Invalidenrente hat und ob die
medizinischen Unterlagen eine rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage zur
Beurteilung dieser Frage darstellen. Die für die diesbezügliche Beurteilung
massgebenden Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht richtig
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Würdigung der gesamten
medizinischen Unterlagen (namentlich der Berichte des Hausarztes Dr. med.
E.________ vom 18. November 2004 und 13. Juli 2005, des Rheumatologen Dr.
med. T.________ vom 14. September 2004 und 27. Februar 2005, des Neurologen
Dr. med. U.________ vom 26. Januar 2005 sowie der Stellungnahme des
Regionalärztlichen Dienstes [RAD] vom 14. März 2005) festgestellt, dass der
Beschwerdeführer ab Mitte Juni 2004 seine angestammte Tätigkeit als Maurer
wegen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und belastungsabhängigen
Schmerzen an den Hüften und Fingergelenken nicht mehr ausüben kann und auch
bei Verrichtung einer körperlich leichten, wechselbelastenden
Erwerbstätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig ist. Ergänzende medizinische
Abklärungen würden zu keinen relevanten neuen Erkenntnissen führen, weshalb
davon abzusehen sei. Aus der vorinstanzlich zugrunde gelegten
Restarbeitsfähigkeit resultiert, unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 10 %, eine Erwerbseinbusse von rund 51 %, welche
zu einer halben Invalidenrente berechtigt. Die im angefochtenen Entscheid
getroffene Feststellung über die verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit
wie auch die antizipierte Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts beschlagen
Fragen tatsächlicher Natur und sind daher für das Bundesgericht verbindlich,
zumal von einer Rechtsfehlerhaftigkeit der streitigen Tatsachenfeststellung
im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG keine Rede sein kann.

4.2 Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche
Feststellung, der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt, nicht
offensichtlich unrichtig oder unvollständig. Auch für die letztinstanzlich
beantragte Beweismassnahme besteht unter diesen Umständen kein Raum.

Die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen und die Festlegung des
leidensbedingten Abzugs vom auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten
Invalideneinkommen werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
beanstandet. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen
(BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.).

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1.
Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 Verbindung mit Art.
135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 24. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: