Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 8/2007
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I 8/07

Urteil vom 3. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.

S. ________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Alex
Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene S.________ arbeitete von 1990 bis 2002 als Hilfsarbeiter
bei der Firma J.________ AG und nebenbei von 1998 bis 2002 beim
Reinigungsdienst der Firma X.________ AG. Am 31. Januar 2003 meldete er sich
zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Nachdem berufliche
Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings gescheitert war, klärte die
IV-Stelle Basel-Stadt die medizinischen Verhältnisse ab und verneinte mit
Verfügung vom 10. Juni 2005 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.

Gegen diese Verfügung erhob S.________ Einsprache, die die IV-Stelle mit
Einspracheentscheid vom 5. Mai 2006 abwies.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. Oktober 2006 gut und sprach S.________ für
die Zeit ab 1. April 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 45% eine
Viertelsrente zu.

C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei
ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die überdies beantragte unentgeltliche Rechtspflege hat das Bundesgericht mit
Entscheid vom 24. Oktober 2007 abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).

2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das
Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und
den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Methode des
Einkommensvergleichs für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
Erwerbstätigen (Art. 16 ATSG i. V. m. Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend
dargestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zum Beweiswert von
Arztberichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3. S. 353) und zur Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E.
4 S. 261) sowie zu den zulässigen Abzügen von den herangezogenen
Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 E. 5b S.79). Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zugesprochenen
Invalidenrente.

4.1 Das kantonale Gericht hat namentlich gestützt auf das Gutachten von Dr.
med. B.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom 20. Mai 2005 und den Arztbericht von Dr. med. F.________,
FMH Innere Medizin Rheumatologie, vom 16. Februar 2005, festgestellt, der
Beschwerdeführer sei für schwere körperbelastende Tätigkeiten, insbesondere
als Hilfsarbeiter auf dem Bau, als arbeitsunfähig anzusehen, für leichte und
mittelschwere Arbeiten liege jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 75% vor.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die medizinischen
Akten nicht richtig gewürdigt und seine Arbeitsfähigkeit falsch eingeschätzt.

Da es sich bei der gerichtlichen Bestimmung der Arbeitsfähigkeit um eine
Sachverhaltsfeststellung handelt, kann das Bundesgericht nur prüfen, ob diese
offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen wurde.
Das kantonale Gericht hat in Anwendung der Grundsätze zur Würdigung
medizinischer Berichte und Gutachten zu allen einschlägigen ärztlichen
Einschätzungen Stellung genommen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt,
warum sie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. B.________
folgt. Somit liegt weder eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung vor, noch sind die vorinstanzlichen Feststellungen
das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung. Im Verzicht auf zusätzliche
Beweisvorkehren liegt ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung, zumal sich auch
Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 25. Januar 2004 - entgegen dem
Einwand in der Beschwerde - einzig für den Versuch der medikamentösen
Behandlung mit dem Antidepressivum Tricyclicum aussprach, welches in erster
Linie bei depressiven Verstimmungen eingesetzt werde, das jedoch auch die
Nervenleitungsfunktionen stabilisieren würde. Hinweise auf eine psychische
Erkrankung finden sich in der gesamten medizinischen Aktenlage jedoch keine.

5.
Der Beschwerdeführer rügt sodann die Höhe des ihm gewährten Abzuges auf dem
hypothetischen Invalideneinkommen und beantragt, es sei ihm ein Abzug von 25%
zu gewähren.

5.1 Die Bestimmung eines leidenbedingten Abzuges ist eine Ermessensfrage.
Überprüft werden kann die Höhe des Abzuges daher nur im Hinblick auf
rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung, d.h. Ermessensüberschreitung oder
-missbrauch.

Angesichts der 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der
Unmöglichkeit der Verrichtung von Schwerarbeit erscheint die Gewährung eines
Abzugs von 10% als sachgerecht. Es wird nichts vorgebracht, was einen höheren
Abzug rechtfertigen würde. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung der
Vorinstanz liegt jedenfalls nicht vor.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli
2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla