Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 89/2007
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Urteil vom 6. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

J. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
Rämistrasse 5, 8024 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 5. September 2005 und Einspracheentscheid vom 31. Oktober
2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1954
geborenen J.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2006
teilweise gut, indem sie J.________ vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September
2005 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen.

J. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf
Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente. Eventuell sei die Sache "im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen". Das überdies
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid
vom 23. April 2007 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das
Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung
ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen,
ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104
lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht
(aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der
Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch
besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt
es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen
BGE 132 V 393).

3.
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage -
insbesondere gestützt auf den Bericht des Neurochirurgen
Prof. Dr. med. S.________ vom 3. August 2005 - mit nachvollziehbarer und
einlässlicher Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
diagnostizierten Leiden (Status nach mikrochirurgischer Dekompression
L3/4/5/S1 beidseits von rechts am 1. April 2005, chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei ausgeprägter Degeneration der mittleren und unteren
Lendenwirbelsäule) in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. medizinische
Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit des Internisten Dr. med. P.________ vom
14. Januar 2005) ab 1. Juli 2005  wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Dieser
Betrachtungsweise widerspricht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit (bereits
vor dem kantonalen Gericht vorgebrachten) Einwänden, die im Wesentlichen
vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen beschlagen, an die das Bundesgericht
(vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit) gebunden ist (E. 2). So
kritisiert die Beschwerdeführerin etwa das Invalideneinkommen, wobei sie
davon ausgeht, mangels zumutbarer konkreter Verweisungstätigkeiten sei es ihr
unmöglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Diesen Einwand hat die
Vorinstanz mit zutreffender Begründung widerlegt, wobei sie zumutbare
Verweisungstätigkeiten nannte (leichte Hilfs-, Kontroll- und
Überwachungstätigkeiten) und darauf hinwies, dass gemäss Art. 16 ATSG bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage
auszugehen ist. Ferner ist die Rüge unbehelflich, der vorinstanzlich gewährte
10%ige Abzug sei aufgrund der Leiden und der Lohneinbusse als
Teilzeitarbeiterin zu erhöhen, zumal Teilzeit arbeitende Frauen einen
verhältnismässig höheren Lohn beziehen als Vollzeitbeschäftigte (LSE 2004
S. 25; vgl. überdies zur Höhe des Abzugs als Ermessensfrage BGE 132 V 393
E. 3.3 S. 399).

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich
unbegründet, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt
wird.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung;
Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 6. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: