Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 87/2007
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{T 7}
I 87/07

Urteil vom 5. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

G. ________, 1959, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass es die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Oktober 2005
(bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006) ablehnte, die
G.________, geboren 1959, seit 1. September 2003 ausgerichtete halbe
Invalidenrente wieder zu erhöhen,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 abwies,
dass G.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente
beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen
liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Entscheid vom 9. März 2007 abgewiesen hat,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der
angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das
Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395),
dass die Kognition sich nach Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 OG (in der Fassung
gemäss Ziff. III der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2003
f.]) richtet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit lediglich
unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist (Art. 105 Abs. 2 OG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführlich  dargelegt
und namentlich in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 OG) festgestellt hat, dass sich weder der
Gesundheitszustand noch dessen erwerbliche Auswirkungen verschlechtert haben
und dass deshalb die Invalidenrente nicht erhöht werden kann,
dass die Vorinstanz insbesondere dargelegt hat, weshalb nach wie vor die im
Gutachten der MEDAS vom 19. Juni 2003 festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 %
für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung sowie Heben
von Lasten bis maximal 15 kg massgebend ist und nicht auf die davon
abweichenden Einschätzungen des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH,
vom 29. Juli und 29. Oktober 2005, abzustellen ist,
dass sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 105
Abs. 2 OG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 104
lit. a OG) erscheinen zu lassen, sondern sich im Wesentlichen darin
erschöpfen, die vom kantonalen Gericht zutreffend entkräfteten Einwendungen
zum grössten Teil wortwörtlich zu wiederholen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach
Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Gärtner und Floristen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: