Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 82/2007
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I 82/07

Urteil vom 24. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

P. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Schützengasse 7,
8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene P.________ arbeitete zuletzt von Juni 2001 bis März 2003
als Hilfsmonteur bei der Firma Z.________, wo ihm aufgrund der
Wirtschaftslage gekündigt worden ist. Im März 2005 meldete er sich unter
Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Hilfsmittel) an. Die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen lehnte das Leistungsbegehren, namentlich die
beantragten beruflichen Massnahmen, mit Verfügung vom 13. Februar 2006 ab.
Die Einsprache, mit welcher P.________ die Zusprechung mindestens einer
halben Invalidenrente beantragen liess, wies sie mit Einspracheentscheid vom
4. September 2006 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher P.________ den im
Einspracheverfahren gestellten Antrag erneuerte, hiess das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Dezember
2006 teilweise gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. September
2004 bis 28. Februar 2005 eine halbe und vom 1. März 2005 bis 30. November
2005 eine ganze Rente zu.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ die Zusprechung einer
halben Invalidenrente über den 30. November 2005 hinaus beantragen. Am 9.
Februar 2007 lässt er einen Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Februar 2007 nachreichen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde,
richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung
ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen,
ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104
lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt.
132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der
Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch
besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt
es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum
Ganzen: BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).

3.
Akten, die ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels (Art. 110 Abs. 4 OG) eingereicht werden, sind nur
beachtlich, soweit sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten und diese eine
Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353; SVR 2003
IV Nr. 11 S. 31 E. 2.2, I 761/01). Der am 9. Februar 2007 ins Recht gelegte
Bericht des Dr. med. H.________ vom 2. Februar 2007 erfüllt diese
Voraussetzungen nicht, weshalb er bei der Beurteilung ausser Acht zu bleiben
hat.

4.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1.
Dezember 2005, insbesondere das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit, wohingegen
die ab 1. September 2004 bis 28. Februar 2005 zugesprochene halbe und die ab
1. März 2005 bis 30. November 2005 gewährte ganze Rente unbestritten sind.

4.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs
(Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE
125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen).

4.2 In Würdigung der gesamten Aktenlage ist das kantonale Gericht
insbesondere gestützt auf den Bericht der Klinik V.________ vom 28. Oktober
2005, welcher mit demjenigen des Spitals L.________ vom 22. August 2005
übereinstimmt, zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer für eine
leichte, leidensangepasste Tätigkeit spätestens im Oktober 2005 100 %
arbeitsfähig ist, weshalb es die Invalidenrente per Ende November 2005
eingestellt hat. Bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich um
eine Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur mit den in E. 2
erwähnten Einschränkungen überprüft.

4.3 Die grösstenteils bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten
Einwendungen des Beschwerdeführers, namentlich der Hinweis auf nach wie vor
bestehende Schmerzen sowie inzwischen aufgetretene psychische Probleme, sind
nicht geeignet, diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als
offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch aus seiner Kritik
an der durchgeführten ärztlichen Behandlung. Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich,
weshalb die Befristung  der Invalidenrente auf Ende November 2005 zu Recht
erfolgt ist.

5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli
2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 24. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: