Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 7/2007
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I 7/07

Urteil vom 11. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Polla.

B. ________, 1963, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz
vom 15. November 2006.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 7. September 2006 dem 1963
geborenen B.________ eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2004 zusprach,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die hiegegen am 18. September
2006 eingereichte "Einsprache" zuständigkeitshalber als Beschwerde
entgegengenommen (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) und mit der am 25. September
2006 zusätzlich eingereichten Beschwerde in einem Verfahren vereinigt hat,
dass beide Beschwerden, soweit das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
darauf eintrat, mit Entscheid vom 15. November 2006 vollumfänglich abgewiesen
wurden,
dass B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache
sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich des
Beginns und des Grades der Arbeitsunfähigkeit beantragte sowie um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass Vorinstanz und IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung verzichtet,
dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der
angefochtene Entscheid indes vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren
noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Entscheid vom 23. Februar 2007 abgewiesen und B.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Frist von 14 Tagen angesetzt hat,
verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert
Frist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde,
dass B.________ den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt hat,
dass in der Verfügung der IV-Stelle die Bestimmungen und Grundsätze über den
Beginn und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 IVG)
und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) zutreffend
wiedergegeben sind, weshalb darauf verwiesen wird,
dass die Vorinstanz die Gründe, die zur Annahme einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ab September 2003 und damit zur Zusprechung einer ganzen
Rente ab 1. September 2004 geführt haben, im angefochtenen Entscheid
umfassend dargelegt hat,
das das Bundesgericht gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in
Kraft stehenden Fassung in Streitigkeiten, die Leistungen der
Invalidenversicherung betreffen, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (eingeschränkte Kognition),
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 298),
dass es bei den hauptsächlich umstrittenen Fragen des Beginns und des Grades
der Arbeitsunfähigkeit um sich auf die Würdigung des MEDAS-Gutachtens vom
23. Dezember 2005 und andere Arztberichte stützende
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geht, welche das Bundesgericht
grundsätzlich binden,
dass die weitere Kritik der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am
Rentenauszahlungstermin fehl geht und der Auszahlungsmodus nicht gesetzwidrig
ist (BGE 127 V 1 E. 5 S. 7),
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet nicht
geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im
Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder den angefochtenen Entscheid als
bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) erscheinen zu lassen, sondern sich im
Wesentlichen in einer im Rahmen der genannten eingeschränkten
Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik am kantonalen Gerichtsentscheid
erschöpfen,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.
Luzern, 11. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: