Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 79/2007
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I 79/07

Urteil vom 17. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

S. ________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Erich
Leuzinger, Hauptstrasse 47, 8750 Glarus,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus vom 12. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene S.________ leidet an einer Arthrose des linken
Ellbogengelenks und an sekundären Beschwerden in der linken Schulter. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus bestätigte eine Verfügung der IV-Stelle
des Kantons Glarus, wonach ihm - bei einem Invaliditätsgrad von 13 Prozent -
kein Anspruch auf eine Invalidenrente zukomme (Entscheid vom 24. Juni 2003).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht)
hiess die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
Urteil vom 21. September 2004 (I 548/03) teilweise gut und wies die Sache zu
neuem Entscheid an die Verwaltung zurück. Diesem Entscheid lag die Erkenntnis
zugrunde, dass der Versicherte während über zwei Jahren nach dem für den
Gesundheitsschaden verantwortlichen Unfallereignis vom 12. September 1999 nie
eine 50 Prozent übersteigende Arbeitsfähigkeit erreicht hatte und dass er
während dieser Zeit laufender Behandlungen und wiederholter operativer
Eingriffe auch nicht auf den Weg der erwerblichen Selbsteingliederung
verwiesen werden konnte. Damit war jedenfalls ein Anspruch auf eine
befristete Invalidenrente ausgewiesen.

Gestützt auf ein Verlaufsgutachten vom 13. Mai 2005 des Orthopäden
Dr. C.________, dessen frühere Einschätzungen massgebliche medizinische
Grundlage für das letztinstanzliche Urteil vom 21. September 2004 gewesen
waren, verfügte die IV-Stelle am 16. August 2005, S.________ habe für den
Zeitraum von September 2000 bis Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von
50 Prozent Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ab Januar 2003 bestehe ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 Prozent, weil die
Heilbehandlung Ende 2002 abgeschlossen worden sei und dem Versicherten fortan
alle leidensangepassten Verweisungstätigkeiten offengestanden hätten. Die
hiergegen erhobene Einsprache wies die Verwaltung ab (Entscheid vom
3. Oktober 2005).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Dezember 2006).
Es kam zum Schluss, angesichts der gutachtlichen Aussage, eine
leidensangepasste Tätigkeit sei im Umfang von täglich sechs bis sieben
Stunden zumutbar, sei ab Januar 2003 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
mehr gegeben, dies unabhängig davon, ob das Invalideneinkommen ganz aufgrund
eines statistischen Wertes (nach der Lohnstrukturerhebung [LSE] des
Bundesamtes für Statistik) berechnet werde (Invaliditätsgrad: 36 Prozent)
oder in Kombination mit dem tatsächlichen Einkommen aus der weiterhin
halbtags ausgeübten angestammten Tätigkeit als Hauswart (27 Prozent).

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
es seien der kantonale und der Einspracheentscheid aufzuheben, soweit damit
der Leistungsanspruch auf Ende 2002 befristet werde, und es sei ihm auch für
die Zeit ab Januar 2003 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Eventuell sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
zurückzuweisen.

IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über Dezember 2002 hinaus Anspruch auf
eine Invalidenrente hat.

2.1 Die Verwaltung sprach dem Versicherten eine auf den Zeitraum von
September 2000 bis Dezember 2002 befristete halbe Invalidenrente zu. Bei
rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente
sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden
(Art. 17 ATSG; BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165). Gegenstand des
Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2005 bildet denn auch die an die
erwähnten Leistungsperioden anschliessende, nach den Grundsätzen der
Rentenrevision vorgenommene Aufhebung der Rente (BGE 133 V 263 E. 6.1).
2.2 Hinsichtlich der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; BGE
130 V 343 E. 3.1 S. 345) verwarf das kantonale Gericht das Vorbringen des
Versicherten, die massgebende orthopädische Beurteilung sei
widerspruchsbehaftet. Es werde deutlich, dass sich die attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent nur auf die bisherige Arbeit als Hauswart
beziehe, während bezogen auf leidensadaptierte Tätigkeiten eine
Arbeitsfähigkeit im Umfang von sechs bis sieben Stunden täglich ausgewiesen
werde.

2.2.1 Nach gutachtlichem Befund leidet der Versicherte an einer manifesten
Arthrose im linken Ellbogengelenk, die zu einer Einschränkung von Kraft und
Beweglichkeit sowie zu chronischer Schmerzhaftigkeit führt, sowie an sekundär
aufgetretenen Beschwerden der linken Schulter mit leichter Einbusse an Kraft
und Beweglichkeit. Der orthopädische Sachverständige Dr. C.________
bestätigte am 13. Mai 2005 die Schlussfolgerungen gemäss seinem früheren
Gutachten vom 4. Dezember 2002 im Wesentlichen. Es bestehe eine leichte bis
mittlere Einschränkung von Belastbarkeit, Beweglichkeit und Kraft des linken
Ellbogengelenks und eine geringe entsprechende Einschränkung des linken
Schultergelenks. Damit seien alle vorwiegend mit der dominanten linken Hand
auszuführenden Tätigkeiten eingeschränkt. Die Arthrose im linken
Ellbogengelenk werde indes überwiegend wahrscheinlich nur sehr langsam
zunehmen. Die Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent in der angestammten Tätigkeit
(Pensum von täglich vier Stunden ohne signifikant vermindertes Rendement)
könne voraussichtlich über viele Jahre hinweg erhalten werden. Im Umfang von
sechs bis sieben Stunden täglich zumutbar seien einfache Arbeiten, die nicht
mit grossem Kraftaufwand oder mit der Notwendigkeit verbunden seien, Gewichte
von über zwei Kilogramm tragen oder heben zu müssen, ausserdem alle
Tätigkeiten, die beidhändig ausgeführt werden könnten; der rechte Arm sei
dabei uneingeschränkt funktionsfähig. Mit diesem Anforderungsprofil nicht
vereinbar seien die im Verlauf des Verfahrens angeführten Berufe des
Staplerfahrers, Chauffeurs oder Magaziners (vgl. Bericht der
Sozialversicherungsanstalt Zürich, Berufsberatung, vom 7. September 2001).

2.2.2 Die vorinstanzliche Interpretation des Gutachtens vom 13. Mai 2005 ist
nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 1.2; BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396). Der
Sachverständige differenziert eindeutig zwischen der bisherigen Arbeit
einerseits und den dem Zumutbarkeitsprofil vollständig entsprechenden
Tätigkeiten anderseits; nur in ersterer - und nicht, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargetan, generell - besteht eine hälftige
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Unterschied im zumutbaren
zeitlichen Pensum liegt offenkundig darin, dass die angestammte Tätigkeit mit
Verrichtungen verbunden ist, die mit der ärztlichen Zumutbarkeitsumschreibung
an sich ausgeschlossen werden; dem wird mit einer Unterschreitung des
ansonsten gültigen Zeitrahmens Rechnung getragen. Somit besteht kein Anlass,
dem Antrag auf Ergänzung des Gutachtens Folge zu geben.

2.3 Zu prüfen bleibt die Rechtsfrage, ob die als Grundlage für die Bemessung
des Invalideneinkommens herangezogenen hypothetischen leidensangepassten
Verweisungstätigkeiten Gegenstand von Angebot und Nachfrage im konjunkturell
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; RKUV
2003 Nr. U 476 S. 109 E. 3.2.4 [U 130/02]; AHI 1998 S. 290 E. 3b) bilden, so
dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf tabellarische Lohnangaben
der LSE abgestellt werden kann.

Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Frage, ob ein bestimmtes
Anforderungsprofil im Arbeitsmarkt hinreichend häufig zu finden sei, nicht
vom Mediziner zu beantworten ist. Auch diesbezüglich kann dem Antrag des
Versicherten auf weitere Erhebungen zur Ergänzung des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht stattgegeben werden. Hingegen ist ihm darin
beizupflichten, dass die vom kantonalen Gericht genannten Arbeiten des
Marroniverkäufers, Museumswärters oder Kinoplatzanweisers nur vereinzelt oder
gar nicht (mehr) nachgefragt werden und daher nicht zum Nachweis eines
bestehenden Verweisungsmarktes taugen. Diese Feststellung ändert indes nichts
an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung, der Beschwerdeführer sei
in der Lage, auf dem allgemeinen, als konjunkturell ausgeglichen gedachten
Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, die dem ärztlich bezeichneten
Anforderungsprofil gerecht wird - sei es als Ergänzung zu seiner tatsächlich
wahrgenommenen halbtägigen Beschäftigung als Hauswart oder als alternative
Beschäftigung im Umfang von täglich sechs bis sieben Stunden. Auch unter
Berücksichtigung des erschwerenden Umstands, dass die Beeinträchtigung von
linkem Ellbogengelenk und linker Schulter mit Linkshändigkeit einhergeht,
sowie der Belastungslimite von nur gerade zwei Kilogramm kann angenommen
werden, dem Beschwerdeführer stünden - etwa in dem längst von (menschliche
Schwerarbeit ablösender) Automatisierung geprägten - industriellen Sektor
oder in einem Dienstleistungsbereich genügend (Teilzeit-)Stellen offen, die
mit seiner gesundheitlichen Einschränkung vereinbar sind, so die vom
kantonalen Gericht ebenfalls angesprochenen Überwachungsaufgaben. Das
Bundesgericht ist wiederholt davon ausgegangen, der ausgeglichene
Arbeitsmarkt biete selbst Versicherten, die nur noch einen Arm gebrauchen
könnten, eine genügend weite Palette beruflicher Tätigkeiten, um die
verbliebene Leistungsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten (Urteil I 74/07
vom 11. Dezember 2007, E. 4.1, mit Hinweisen). Die dazu sich aufdrängende
Frage, ob diese - für das Gros der Fälle gewiss zutreffende - Einschätzung in
solch absoluter Form, unbesehen aller beruflichen, vor allem
ausbildungsmässigen, und persönlichen Eigenschaften der (funktionell)
einarmigen versicherten Person getroffen werden darf, stellt sich hier
aufgrund des wesentlich geringeren Schweregrades der Beeinträchtigung nicht.

2.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das kantonale Gericht bei der
Berechnung des Invalideneinkommens nicht den höchstmöglichen leidensbedingten
Abzug von 25 Prozent (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75), sondern - in
Würdigung der persönlichen Umstände sowie der zu gewärtigenden erwerblichen
Implikationen der gesundheitlichen Beeinträchtigung - eine Reduktion des
Tabellenlohns um 15 Prozent vorgenommen hat. Abgesehen davon, dass das
Bundesgericht die vorinstanzliche Ermessensbetätigung nicht mehr nach den
Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81) prüft,
sondern sie nur noch bei rechtsfehlerhafter Ausübung korrigieren kann
(Art. 132 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a OG), ist offenkundig, dass
die funktionellen Einschränkungen und die lohnmässigen Nachteile auch bei
leidensadaptierten Tätigkeiten nicht derart ausgeprägt sind, dass sich ein
maximaler Abzug rechtfertigte.

2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die vorinstanzliche Bemessung des
Invalideneinkommens als einem Bestandteil der Vergleichsrechnung nach Art. 16
ATSG grundsätzlich rechtens ist (vgl. indes sogleich E. 3).

Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig rechtsfehlerhaft sein
sollte, wird letztinstanzlich nicht geltend gemacht; entsprechende
Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Es besteht somit kein
Anlass für eine Weiterung des Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a in
fine S. 53).

3.
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV die
anspruchsbeeinflussende Änderung im Hinblick auf die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin
andauern wird.

Nachdem die Vorinstanzen die anspruchsbeeinflussende Änderung des
Sachverhalts auf den 1. Januar 2003 festsetzten, besteht der Rentenanspruch
in Anwendung der zitierten Bestimmung noch bis zum 31. März 2003 und nicht,
wie von den Vorinstanzen angenommen, nur bis Ende des Jahres 2002.

4.
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht für das Verfahren vor
Bundesgericht eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG). Die Gerichtskosten (Art. 134 Satz 2 OG in der
Fassung gemäss Ziff. III der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom
16. Dezember 2005, gültig ab 1. Juli 2006) werden den Parteien anteilsmässig
auferlegt (Art. 156 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 12. Dezember 2006 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Glarus vom 3. Oktober 2005
werden dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente bis Ende März 2003 hat. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 300.-
und der Beschwerdegegnerin Fr. 200.- auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,
der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub