Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 78/2007
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I 78/07

Urteil vom 25. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

F. ________, 1974, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern
vom 7. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass F.________ am 29. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Dezember 2006
erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht hat,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der
angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist und sich das Verfahren
daher noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2),
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006
Kraft stehenden Fassung; Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Änderung des IVG, AS 2006 2003),
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 30. November 2007 wegen Aussichtslosigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und F.________ gleichzeitig
aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung einen
Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass
bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die
Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass diese Verfügung dem Rechtsvertreter von F.________ am 13. Dezember 2007
ausgehändigt worden ist,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung
des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei
Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung
des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Widmer Durizzo