Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 77/2007
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I 77/07

Urteil vom 4. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

L. ________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Leo R.
Gehrer, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
L. ________ war vom 9. Februar 1998 bis 7. November 2000 teilzeitlich (ca. 30
Stunden pro Woche) als Mitarbeiterin Hausdienst im Spital X.________ tätig.
Am 2. November 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf Probleme an der
Lendenwirbelsäule (LWS), bestehend bzw. "konkretisiert" seit 6. November
2000, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons St. Gallen holte einen Bericht ein des Hausarztes Dr. med.
O.________, Innere Medizin FMH, vom 15. November 2001, sowie einen
Arbeitgeberbericht des Spitals X.________ vom 7. Dezember 2001 und bat ihren
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. B.________) um eine Stellungnahme
vom 22. Januar 2002. Nach Eingang weiterer medizinischer Akten veranlasste
die IV-Stelle eine Begutachtung in der Klinik für Neurochirurgie des Spitals
X.________ (Prof. Dr. med. H.________; Dr. med. E.________) vom 21. März
2002.

Anlässlich eines Gesprächs mit dem Eingliederungsberater der
Invalidenversicherung am 3. September 2002 machte L.________ zusätzlich eine
Fibromyalgie-Erkrankung geltend. Die IV-Stelle holte daraufhin einen
Verlaufsbericht bei Dr. med. O.________ vom 27. September 2002 sowie eine
Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B.________ vom 8. Oktober 2002 ein und
beauftragte die Klinik K.________ am 3. Dezember 2002 mit einer weiteren
medizinischen Abklärung, unter ausdrücklichem Hinweis, dass - falls notwendig
- auch ein Psychiater beigezogen werden könne. Am 19. August und 17.
September 2003 wurde L.________ in der Klinik K.________ untersucht
(Gutachten vom 11. Februar 2004). Auf Veranlassung der dortigen Ärzte fand am
30. Januar 2004 eine Zusatzuntersuchung im Zentrum Y.________ statt
(Psychologe S.________, Chefarzt Dr. med. N.________), unter Beizug einer
Dolmetscherin (Frau P.________; Teilgutachten vom 4. Februar 2004).
Anlässlich eines Gesprächs vom 22. April 2004 mit der Eingliederungsberaterin
der IV-Stelle erklärte L.________, sie sei vor allem bei der psychiatrischen
Begutachtung missverstanden worden; aufgrund ihrer körperlichen Gebrechen und
der psychischen Beeinträchtigung sei sie nicht in der Lage, an einer
beruflichen Abklärung teilzunehmen, weshalb sie die Prüfung des
Rentenanspruchs wünsche.
Nachdem L.________ am 27. April 2004 durch ihren Rechtsvertreter zahlreiche
Übersetzungsfehler im psychiatrischen Teilgutachten geltend gemacht hatte,
holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der Klinik K.________ vom 26. Mai 2004
ein und verfügte am 21. Oktober 2004 die Zusprechung einer halben
Invalidenrente ab 1. November 2001 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit
von 55 %. Auf Einsprache der L.________ hin ersuchte die IV-Stelle das
Zentrum Y.________ um Erläuterungen vom 6. Dezember 2004 und holte bei der
Dolmetscherin P.________ Erkundigungen vom 18. Juli 2005 ein. Mit
Einspracheentscheid vom 8. November 2005 bestätigte sie ihre Verfügung.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der L.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Dezember 2006 ab.

C.
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, "hilfsweise" an die IV-Stelle zur Neubeurteilung; eventualiter
ersucht sie um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.

Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) ist am 1.
Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 ff., 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Da
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht
worden ist, bestimmt sich die Kognition nach Art. 132 OG in der seit 1. Juli
2006 geltenden Fassung (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Das Bundesgericht prüft
somit nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

3.
Die Vorinstanz legt folgende Rechtsgrundlagen zutreffend dar: Art. 29 Abs. 2
BV und Art. 42 ATSG zum Anspruch auf rechtliches Gehör; Art. 44 ATSG zur
Bekanntgabe des Namens von Sachverständigen; die Rechtsprechung zum Beizug
von Dolmetschern bei der Begutachtung (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes I 245/00 vom 30. Dezember 2003, E. 4, publiziert in:
AHI 2004 S. 146 ff.) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355
f.). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1.1 Die Vorinstanz erwog, die Versicherte habe gegen das Aufgebot zur
Begutachtung im Zentrum Y.________ keine Einwände erhoben. Eine schwere
Verletzung von Art. 44 ATSG sei zu verneinen; im Übrigen würde selbst eine
solche keine neue Begutachtung indizieren, weil die Beschwerdeführerin auch
im Anschluss an die psychiatrische Teilbegutachtung sämtliche Einwände habe
geltend machen können.

4.1.2 Die Versicherte bringt vor, das Aufgebot zur psychiatrischen
Teilbegutachtung sei nur ihr selbst, nicht aber ihrem Rechtsvertreter
zugestellt worden. Zudem sei sie über die Namen und fachlichen
Qualifikationen der Gutachter nicht vorgängig informiert worden. Nachdem sie
zur psychiatrischen Teilbegutachtung aufgeboten worden war, habe sie
angenommen, diese sei mit ihrem Rechtsvertreter abgesprochen gewesen (was
nicht zugetroffen habe) und hätte ihren Rechtsanwalt erst im Nachhinein
verständigt. Eine vorgängige Stellungnahme und insbesondere die Ablehnung des
über keine psychiatrische Facharztausbildung verfügenden Psychologen
S.________ sei ihr dadurch verwehrt worden, was ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe.

4.2 Die Information über die psychiatrische Teilbegutachtung war in
mehrfacher Hinsicht gesetzwidrig: Zum einen hätte die Beschwerdegegnerin den
Rechtsvertreter und nicht die Versicherte selbst informieren müssen (Art. 37
Abs. 3 ATSG). Zum anderen wäre sie verpflichtet gewesen, nicht nur Ort und
Zeit, sondern auch den Namen des bzw. der Gutachter bekannt zu geben (Art. 44
ATSG), oder - falls ihr die Namen der begutachtenden Personen noch nicht
bekannt waren - zumindest mitzuteilen, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt
direkt von der Begutachtungsstelle genannt würden (BGE 132 V 376 E. 9
S. 386).

4.2.1 Eine mangelhafte Orientierung führt indessen nicht ohne weiteres zur
Unverwertbarkeit der entsprechenden Abklärungsergebnisse; der betroffenen
Partei darf aus einer mangelhaften Eröffnung nur (aber immerhin) kein
Nachteil erwachsen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I
227/02 vom 23. August 2002, E. 2.2 mit Hinweisen). Nach ihren eigenen
Vorbringen hätte die Versicherte bei ordnungsgemässer Mitteilung den
Psychologen S.________ mangels fachärztlicher Ausbildung abgelehnt. Ein
solches Ablehnungsbegehren wäre aber zum Vornherein aussichtslos gewesen,
weil die fachliche Spezialisierung nicht Ausstands- oder Ablehnungsgründe
betrifft, sondern die Beweiswürdigung (nicht publ. E. 4.4 des Urteils BGE 133
V 446; BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 ff.).
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte das Gutachten der Klinik K.________ vom
11. Februar 2004 (inklusive Teilgutachten des Zentrums Y.________ vom 4.
Februar 2004) dem Rechtsvertreter der Versicherten am 24. März 2004 zu (also
vor Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2004). Dieser machte mit Schreiben
vom 27. April 2004 diverse Übersetzungsfehler geltend. Sowohl im
Einspracheverfahren wie auch im vorinstanzlichen Beschwerdeprozess hatte die
Beschwerdeführerin nochmals die Möglichkeit, sich in formeller und
materieller Hinsicht zur Expertise zu äussern (wovon sie auch Gebrauch
machte). Die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin sind somit gesamthaft
betrachtet nicht derart schwer verletzt, dass es sich rechtfertigen würde,
das psychiatrische Teilgutachten vom 4. Februar 2004 - und damit auch das
darauf abstellende Gutachten der Klinik K.________ vom 11. Februar 2004 - aus
formellen Gründen aus dem Recht zu weisen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes
U 145/06 vom 31. August 2007, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 120 V 357 E. 2b
S. 362).

4.3 Das weitere (nicht näher begründete), neue Vorbringen der Versicherten,
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin missachteten Verfahrensrechte auch in
anderen Verfahren "systematisch und regelmässig", kann letztinstanzlich nicht
mehr gehört werden (BGE 127 V 353 E. 4 S. 357, 121 II 97 E. 1c S. 99, 120 V
481 E. 1b S. 485 f., je mit Hinweisen). Im Übrigen geht aus den Akten nichts
hervor, was diesen Verdacht erhärten würde.

5.
Die Versicherte bestreitet die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens
vom 4. Februar 2004, weil die mit Hilfe der Dolmetscherin P.________
durchgeführte Exploration wegen Verständigungsschwierigkeiten und aufgrund
mangelhafter Sprachkenntnisse der Dolmetscherin - Frau P.________ verfüge
über kein Sprachdiplom - Übersetzungsfehler aufweise, die eine zuverlässige
Beurteilung verunmöglichten. Der Beizug einer unqualifizierten Übersetzerin
verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in grober Weise.

5.1
5.1.1 Im Rahmen psychiatrischer Abklärungen kommt der bestmöglichen
Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person besonderes Gewicht
zu, weshalb auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse unabdingbar sind
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 642/01 vom 25. Juli
2003, E. 3.1). Wird eine Übersetzungshilfe beigezogen, gilt das Erfordernis
der vertieften Sprachkenntnisse selbstredend auch für diese. Indes gilt es zu
beachten, dass bei medizinischen Begutachtungen im Allgemeinen und im Rahmen
psychiatrischer Explorationen im Besonderen nicht nur die Sprachkenntnisse
der dolmetschenden Person, sondern auch andere Faktoren erheblich ins Gewicht
fallen, die einer Prüfbarkeit nur beschränkt zugänglich sind (beispielsweise
Kenntnisse und Verständnis kulturspezifischer Phänomene [insbesondere auch
des Krankheitsverständnisses]; Geschlechtsunterschiede; Lebensalter; soziale
Stellung; medizinische Kenntnisse; vgl. Marina Sleptsova, Wenn die
Vermittlung von Informationen auf eine Sprach-Barriere trifft - zur
Zusammenarbeit mit Übersetzern, in: Therapeutische Umschau 2007 S. 576; Jörg
Jeger, Die Mitwirkung Dritter bei der Begutachtung aus Sicht des
medizinischen Gutachters, in: Jusletter 3. September 2007 Rz. 31-37). Gerade
bei psychiatrischen Beurteilungen kommt zudem den nonverbalen Äusserungen
(Mimik, Gestik) sowie der Spontaneität und dem Tonfall der Explorandin oder
des Exploranden im Gesprächsverlauf eine nicht zu unterschätzende Bedeutung
zu (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 28/06 vom 26. April
2006, E. 3.1).
5.1.2 Ob ein erworbenes Sprachdiplom allein Gewähr für ausreichende
Fachkenntnisse zu bieten vermag, ist zumindest fraglich. In der Literatur
wird zwar darauf hingewiesen, die Fehlerquote bei ad hoc beigezogenen
Übersetzern (z.B. Verwandte, Krankenschwestern, Sozialarbeiter) sei im
Vergleich mit professionellen Dolmetschern deutlich höher (vgl. Sleptsova,
a.a.O., S. 576). Dies dürfte indessen nur zum Teil auf sprachlichen
Verständigungsproblemen und nicht unwesentlich auf kulturspezifischen
Missverständnissen beruhen (hiezu auch Jeger, a.a.O., Rz. 33). Eine
Qualitätskontrolle für Ausbildungen von (interkulturellen) Dolmetscherinnen
und Übersetzern, wie sie namentlich in Deutschland und Österreich schon seit
längerem angewendet wird, besteht in der Schweiz erst ansatzweise (im Jahre
2004 wurde mit der Einführung von Ausbildungsstandards und der Zertifizierung
interkultureller Übersetzerinnen und Übersetzer begonnen; erste vom Bundesamt
für Gesundheit [BAG] geförderte Fort- und Weiterbildungsprojekte im Hinblick
auf eine professionelle und anerkannte Ausbildung für interkulturelles
Übersetzen waren für das Jahr 2007 vorgesehen; vgl. die diesbezüglichen
Zielvorgaben auf www.bag.admin.ch).

Soll ein bestimmter Ausbildungsstandard für den Beizug als Übersetzerin oder
Dolmetscher im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren - dereinst
- vorausgesetzt werden, ist zudem eine entsprechende gesetzliche Regelung
unabdingbar. Die Tendenz, das Dolmetscherwesen zu professionalisieren und
gesetzlich zu regeln, steht in der Schweiz aber erst am Anfang. So hat der
Kanton Zürich mit der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) gesetzliches
Neuland betreten, indem er die Auftragserteilung zur mündlichen und
schriftlichen Übersetzung durch kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden
regelte. Auf Bundesebene ist den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Reglementen über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (SR 173.320.2; Art. 21 Abs. 1)
und über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom
26. September 2006 (SR 173.711.31; Art. 11 Abs. 1) zu entnehmen, dass sich
die Entschädigung von Dolmetschern und Übersetzern "nach Ausbildung und
beruflicher Erfahrung" bzw. "nach den Sprach- und Fachkenntnissen (namentlich
Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare
berufliche Erfahrung)" richtet. Der Nachweis eines bestimmten Sprachdiploms
ist somit nicht vorgesehen. Im Übrigen ist selbst in Ländern, wo die
Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher seit längerem von der Zertifizierung und
Eintragung in eine entsprechende Liste abhängig ist (vgl. hiezu das
österreichische Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher [SDG; BGBl. Nr. 137/1975]
oder die Erlasse der deutschen Bundesländer, etwa das Gesetz des Freistaates
Bayern über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von
Dolmetschern und Übersetzern [Dolmetschergesetz - DolmG; Fundstelle: BayRS
IV, S. 516]), "ein nicht ermächtigter Übersetzer in keinem Fall rechtlich
gehindert, an Stelle eines ermächtigten Übersetzers tätig zu werden" (Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 6 C 15.06 vom 16. Januar
2007, Rz. 30).

5.2 Die (auch) in der schweizerischen Literatur geforderten
Qualitätsanforderungen für den Beizug von Dolmetschern dienen, ebenso wie die
Anforderungsprofile für die Ausbildung von Dolmetschern, auf die sich die
Versicherte beruft, ohne Zweifel der Gewährleistung qualitativ hochstehender
Übersetzungen. Sie ändern indes nichts daran, dass der Beizug als
Übersetzungshilfe in verwaltungsinternen oder gerichtlichen Verfahren das
Erlangen eines bestimmten Diploms nicht voraussetzt. Auch der medizinische
Gutachter ist demzufolge nicht verpflichtet, einen professionellen (oder über
medizinisches Fachwissen verfügenden) Übersetzer beizuziehen (Alfred Bühler,
Die Mitwirkung Dritter bei der medizinischen Begutachtung im
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, in: Jusletter
3. September 2007 Rz. 33). Dass die Dolmetscherin P.________ kein
Sprachdiplom erlangt hat, spricht nach dem Gesagten somit nicht von
vornherein gegen ihren Beizug als Übersetzungshilfe und stellt jedenfalls
entgegen den Vorbringen der Versicherten keine grundsätzliche Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar. Entscheidend ist einzig, ob der psychiatrische
Gesundheitszustand der Versicherten und eine allenfalls psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit zuverlässig auf der Grundlage des psychiatrischen
Teilgutachtens vom 4. Februar 2004 beurteilt werden können. Dies ist im
Folgenden zu prüfen.

6.
6.1 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

6.2
6.2.1 Das kantonale Gericht erwog, es bestehe kein Grund, nicht auf das
psychiatrische Teilgutachten vom 4. Februar 2004 abzustellen. Ein solches
Gutachten gebe in aller Regel die Äusserungen der Exploranden nicht wörtlich,
sondern nur sinnentsprechend wieder. Selbst wenn anstelle der angeführten
behaupteten Übersetzungsfehler die von der Versicherten korrigierten Aussagen
berücksichtigt würden, änderte dies nichts an der Diagnose oder dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit. Dass der begutachtende Psychologe S.________ keine
fachärztliche Ausbildung gehabt habe, lasse nicht darauf schliessen, er sei
fachlich nicht in der Lage gewesen, die Beschwerdeführerin zu begutachten.
Schliesslich sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Soweit der behandelnde Dr. med.
O.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere, gelte es zu
berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte die Grenze des Zumutbaren tendenziell
tiefer ansetzten als ausserhalb des Behandlungsverhältnisses stehende
Gutachter. Es könne somit auf die Einschätzungen im Gutachten der Klinik
K.________ vom 11. Februar 2004 abgestellt werden, umso mehr, als die
psychischen und physischen Einschränkungen nicht additiv zu verstehen seien.
Schliesslich sei auf eine Haushaltabklärung zu verzichten, da von einer
vollen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgegangen
werden könne.

6.2.2 Die Versicherte argumentiert, das psychiatrische Teilgutachten sei
nicht beweistauglich, weil es hauptsächlich von einem Psychologen und nicht
von einem Psychiater verfasst worden sei. Die Visierung durch den Chefarzt
Dr. med. N.________ ändere daran nichts. Schliesslich habe die Vorinstanz
auch gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstossen, indem sie den
Einschätzungen des behandelnden Dr. med. O.________ ohne vertiefte
Auseinandersetzung die Beweiseignung abspreche.

6.3 Zunächst trifft es zu, dass der Psychologe S.________ die Befragung der
Versicherten zeitweilig allein durchführte und das psychiatrische
Teilgutachten auch unterschrieb. Indessen war Chefarzt Dr. med. N.________
nach den verbindlichen - und im Übrigen auch nicht bestrittenen -
Feststellungen im angefochtenen Entscheid wenigstens teilweise an der
Begutachtung anwesend, befragte die Versicherte selbst und visierte das
Gutachten. Unter diesen Umständen kann der Exploration aber nicht
grundsätzlich die Beweistauglichkeit abgesprochen werden (vgl. auch Urteile
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 679/05 vom 22. Dezember 2005, E.
2.2 sowie des Bundesgerichtes I 843/06 vom 12. Oktober 2007, E. 8.2).
6.4
6.4.1 Die vorinstanzliche Feststellung, die Versicherte sei auch unter
Berücksichtigung der Fibromyalgie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig, ist letztinstanzlich grundsätzlich verbindlich und nur
daraufhin überprüfbar, ob die ihr zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder ob sie unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften, namentlich der Beweiswürdigungsregeln,
zustande gekommen ist.

6.4.2 Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten einlässlich und setzte
sich mit den divergierenden Einschätzungen der Ärzte an der Klinik K.________
(Gutachten vom 11. Februar 2004) sowie des behandelnden Dr. med. O.________
(vom 15. November 2001, 27. September 2002 und 28. November 2005)
auseinander. Wenn das kantonale Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur
(überwiegenden) Überzeugung gelangte, die Versicherte sei in einer
angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig, verstösst dies nicht
gegen Bundesrecht. Bei ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass die Rechtsprechung
aetiologisch-pathogenetisch unerklärlichen Leidenszuständen (worunter auch
die Fibromyalgie fällt) die invalidisierende Wirkung grundsätzlich abspricht
(BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, Der
Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der
Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Die Vorinstanz stellte fest,
dass es an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung
und Dauer fehlt. An diese Feststellung ist das Bundesgericht gebunden, zumal
das Verhalten der Versicherten, welche sich anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung bewusstseinsklar, voll orientiert, mit flüssigem Denken und
flüssiger, unkomplizierter Sprache präsentierte und sich auch geraume Zeit
nach der Exploration detailliert an ihre Angaben gegenüber den Gutachtern
erinnern konnte, was "von einer guten Energie und Wendigkeit im Denken" sowie
"von einer sehr guten Konzentrations- und Gedächtnisleistung bei einer
autarken Persönlichkeit [zeugt], die sich zu wehren weiss" (Schreiben des
Zentrums Y.________ vom 6. Dezember 2004), gegen eine solche Erkrankung
spricht. Ein Ausnahmefall, der zur Annahme einer unzumutbaren
Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung führen würde, hat das kantonale
Gericht zutreffend verneint. Wenn im angefochtenen Entscheid ein Einfluss der
Fibromyalgie auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit verneint wird, ist diese
Feststellung somit weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig und
basiert auch nicht auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.

6.4.3 Gleiches gilt schliesslich für die vorinstanzliche Feststellung, wonach
die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollzeitlich
erwerbstätig wäre, zumal nach ihren eigenen Angaben ihre beiden Kinder seit
dem Jahre 2000 bzw. 2002 in Italien leben und sie im Kan-Spital X.________
zuletzt zwar nur als Teilzeitmitarbeiterin angestellt war, aber zeitweise ein
Vollzeitpensum versah und im Gesundheitsfall weiterhin vollzeitlich
erwerbstätig geblieben wäre (detaillierter Bericht der Klinik K.________ im
Rahmen der EFL vom 3. September 2003; Angaben gegenüber der
Eingliederungsberaterin der IV-Stelle am 22. April 2005 [Schlussbericht vom
4. Mai 2004]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle