Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 74/2007
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I 74/07

Urteil vom 11. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

B. ________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst
Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene B.________ stürzte am 24. Januar 2002 auf einer Treppe und
zog sich dabei eine Schulterverletzung rechts zu. Am 29. März fiel er aus dem
Bett und verletzte sich dabei erneut an der rechten Schulter. Mit
Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 bestätigte die IV-Stelle des Kantons
Zürich ihre Verfügung vom 10. April 2006, mit welcher sie B.________
rückwirkend ab 1. November 2003 eine bis 30. November 2003 befristete halbe
Invalidenrente zugesprochen hatte.

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde setzte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November
2006 den Zeitpunkt der Rentenaufhebung auf den 29. Februar 2004 fest und
sprach für die Zeit ab 1. November bis 31. Dezember 2003 eine halbe und ab 1.
Januar bis 29. Februar 2004 eine Dreiviertelsrente zu; im Übrigen wies es die
Beschwerde ab, auferlegte B.________ die Gerichtskosten von Fr. 800.- und sah
auf Grund des "fast vollständigen Unterliegens" davon ab, diesem eine
Parteientschädigung zuzusprechen.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, es
sei ihm ab 1. März 2004 eine ganze Rente auszurichten; eventuell - falls dem
den Rentenanspruch betreffenden Antrag nicht gefolgt werden könne - seien die
ihm im kantonalen Verfahren auferlegten Gerichtskosten zu reduzieren und ihm
für jenes Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetz über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110; AS
2006 S. 1205 und 1243) wurden die Organisation und das Verfahren des obersten
Gerichts umfassend neu geregelt. Das BGG ist auf die nach seinem
Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Weil der
kantonale Gerichtsentscheid am 29. November 2006 und somit vor dem 1. Januar
2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren demnach noch nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Mit der auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzten Änderung des IVG vom 16.
Dezember 2005 wurde - als Massnahme zur Verfahrensstraffung - die
Überprüfungsbefugnis des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(heute I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) durch
Hinzufügung eines neuen Abs. 2 zu Art. 132 OG eingeschränkt (Ziff. III der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). Danach
gelten die in Art. 132 Abs. 1 OG genannten (kognitionsrechtlichen)
Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der
Invalidenversicherung betrifft. Diese ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig
gewesene Regelung findet hier Anwendung, weil die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst am 29. Januar 2007 eingereicht worden ist
und demnach im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des IVG noch nicht
anhängig war (Ziff. II lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG
vom 16. Dezember 2005).

1.3 Demnach prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 lit. a
und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4
Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang
(Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der sowohl vor wie auch nach dem 1. Januar
2004 gültigen Fassung]) hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt.
Dasselbe gilt hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 16 ATSG) und die dabei nach der Rechtsprechung zu beachtenden
Grundsätze (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f., 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).
Richtig sind weiter die vorinstanzlichen Ausführungen über die rückwirkende
Zusprache einer zeitlich befristeten Invalidenrente, die dabei zu beachtende
Bestimmung über die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) und den Zeitpunkt, auf
welchen hin eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung erfolgen kann (Art. 88a
Abs. 1 IVV; vgl. BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 ff., 109 V 125 E. 4a S. 126 f.).
Auf den kantonalen Entscheid verwiesen wird schliesslich hinsichtlich der
Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f. mit Hinweisen).

2.2 Mit Blick auf die Kognitionsregelung in Art. 132 Abs. 2 OG (E. 1.2
hievor) ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
prüfen, ob der angefochtene Entscheid in der Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (E. 2.1 hievor) Bundesrecht
verletzt (Art. 104 lit. a OG) oder allenfalls auf einer rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung beruht (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 132 V 393 E. 2.2
S. 396). Eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in
tatsächlicher Hinsicht (Art. 132 Abs. 1 lit. b OG) hat ebenso zu unterbleiben
wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a OG) nach den
Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit
Hinweis). Auch besteht (entgegen Art. 132 Abs. 1 lit. c OG) Bindung an die
Parteianträge (Art. 114 Abs. 1 OG).

3.
Beanstandet wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass die Vorinstanz
bei der Bestimmung des trotz Behinderung erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat, obschon
die von der IV-Stelle geprüften Blätter aus der Dokumentation der
Arbeitsplätze (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
gezeigt hätten, dass keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsmöglichkeit mehr
bestehe.

3.1 Wie die Vorinstanz festgehalten hat, war der Beschwerdeführer nach seinem
Sturz auf einer Treppe am 24. Januar 2002 ab 4. August 2003 wieder zu 50 %
und ab 1. Dezember 2003 uneingeschränkt arbeitsfähig. Ein zweiter Unfall, bei
welchem der Beschwerdeführer am 29. März 2004 aus dem Bett gefallen war,
führte nachträglich zu einer Armparese rechts, was nach der vom kantonalen
Gericht geteilten Ansicht ihres Regionalen Aerztlichen Dienstes die Ausübung
rein nur den linken Arm beanspruchender Tätigkeiten, bei welchen abwechselnd
sitzend und stehend zu arbeiten ist, nicht weiter beeinträchtigen sollte.
Diese Ausgangslage ist Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und zu den
einschlägigen ärztlichen Einschätzungen Stellung nehmenden Beweiswürdigung
durch das kantonale Gericht. Dabei handelt es sich um für das Bundesgericht
verbindliche Erkenntnisse tatsächlicher Art, von welchen im
letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren nur im Falle einer
Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG abgewichen werden
könnte, wovon indessen keine Rede sein kann.

3.2 Zur Bestimmung der erwerblichen Auswirkungen der zweimaligen
Schulterverletzung rechts (im Januar 2002 und März 2004) zog das kantonale
Gericht für die Festlegung des Invalideneinkommens die vom Bundesamt für
Statistik im Rahmen der 2002 erfolgten Lohnstrukturerhebung (LSE 2002)
ermittelten Löhne und die darauf basierenden Lohntabellen bei. Damit trug sie
dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung in der Firma
E.________ AG schon vor Jahren wegen einer - von der SUVA als Berufskrankheit
anerkannten - Allergie hat aufgeben müssen und seither lediglich noch während
jeweils kurzer Zeit als im Stundenlohn beschäftigter Hilfsarbeiter, zuletzt
als Hauswart-Ablöser im Schul- und Sportdepartement, tätig gewesen war. Nach
seinem ersten Unfall im Januar 2002 hat er keine Erwerbstätigkeit mehr
aufgenommen, sodass insoweit für die Bestimmung des Invalidenlohnes keine
konkrete, hinreichend zuverlässige Grundlagen greifbar sind.

4.
Als Rechtsfrage zu prüfen ist, ob der in Betracht zu ziehende ausgeglichene
Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S.
346 f.) dem Beschwerdeführer trotz seiner funktionellen Einschränkung noch
zumutbare Einsatzmöglichkeiten bietet, sodass bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens auf die tabellarisch festgehaltenen Lohnangaben gemäss
LSE ausgegangen werden kann. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unter Hinweis auf die von der SUVA zusammengestellte DAP verneint.

4.1 Auszugehen ist von der ärztlicherseits festgestellten Unmöglichkeit, den
rechten Arm im Rahmen einer erwerblichen Tätigkeit einzusetzen. Abgesehen
davon ist angesichts der auf die medizinische Aktenlage gestützten und für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
eine leidensangepasste Betätigung ohne weitergehende Einschränkungen möglich.
Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht wie auch das heutige
Bundesgericht haben mehrfach erkannt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt
selbst Versicherten, die nur noch einen Arm gebrauchen können, eine genügend
weite Palette beruflicher Tätigkeiten für eine wirtschaftliche Verwertung der
verbliebenen Leistungsfähigkeit bietet (Urteile U 499/06 vom 22. November
2007, E. 5.2, und I 72/07 vom 25. Oktober 2007, E. 3.4 und 4.2, sowie in RKUV
2005 Nr. U 538 S. 112 [Urteil U 66/02 vom 2. November 2004] nicht publizierte
E. 3.2). Den wegen einer Einarmigkeit zu erwartenden erwerblichen Einbussen
kann in aller Regel durch Gewährung eines behinderungsbedingten Abzuges von
den Tabellenlöhnen gemäss LSE Rechnung getragen werden (vgl. nachstehende
E. 4.3). Es mag zwar zutreffen, dass die Anzahl der auch für einarmige
Personen geeigneten Stellen in den letzten Jahren abgenommen hat und einige
der früher noch vorhandenen Arbeitsplätze heute nicht mehr in der gleichen
Form oder gar nicht mehr existieren. Trotz dieses unbestreitbar zu
beobachtenden Wandels in der Arbeitswelt besteht im heutigen Zeitpunkt kein
Anlass, die Einsetzbarkeit behinderter Personen, die nur noch den einen ihrer
beiden Arme brauchen können, generell in Frage zu stellen oder gar gänzlich
zu verneinen. Im Abstellen der Vorinstanz auf die Lohnangaben der LSE ist
daher keine Verletzung von Bundesrecht zu sehen.

4.2 Daran ändert die Bezugnahme des Bescherdeführers auf die DAP der SUVA
nichts, hat doch das Eidgenössische Versicherungsgericht seinerzeit in BGE
129 V 472, wo es die Anforderungen an einen auf DAP-Blätter gestützten
Einkommensvergleich umrissen hat, erkannt, dass auf den DAP-Lohnvergleich
nicht abgestellt werden könne, wenn die SUVA nicht in der Lage ist, den
diesbezüglichen verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen. Die SUVA ist
demnach nicht verpflichtet, ihre aus der DAP gewonnenen Informationen zu
ergänzen, bis die von der Rechtsprechung verlangten Erfordernisse erfüllt
sind, würde dies doch voraussetzen, dass ihre Dokumentation den gesamten
Arbeitsmarkt weitestgehend abdeckt, was nicht der Fall ist. Verfügt sie nicht
über hinreichende Dokumentationen, kann sie daher wie die
Invalidenversicherung auf lohnstatistische Erkenntnisse greifen, wie sie in
der LSE ausgewiesen sind. Keiner der beiden Methoden kommt Vorrang zu (BGE
129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 und E. 4.2.2 S. 478 ff.). Auch unter diesem
Gesichtspunkt hält der angefochtene Entscheid einer Überprüfung durch das
Bundesgericht somit stand. Aus dem Umstand, dass die von der IV-Stelle
beigezogenen DAP-Blätter nicht genügend für den Beschwerdeführer in Frage
kommende Stellen aufzeigen, kann nicht geschlossen werden, dass solche nicht
existieren.

4.3 Wird der Einkommensvergleich nach Massgabe der LSE durchgeführt, ist dem
Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, mit Hinweisen) in
der Weise Rechnung zu tragen, dass von den Tabellenlöhnen gemäss LSE ein so
genannter behinderungsbedingter Abzug vorgenommen wird, dessen Höhe unter
Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist, wobei der Abzug
höchstens 25 % ausmachen darf (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5
b/aa-cc S. 79 f.). Dem entspricht die grundsätzlich dem Ermessen der
Verwaltung und allenfalls des kantonalen Gerichts anheimgestellte
Veranschlagung der Höhe dieses Abzuges durch die Vorinstanzen. Sie wäre einer
letztinstanzlichen Korrektur im Übrigen ohnehin nur dort zugänglich, wo das
Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist, also Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung vorliegt (Art. 104 lit. a OG;
E. 2.2 hievor). Ein Grund für ein höchstrichterliches Eingreifen in das
vorinstanzliche Vorgehen ist daher auch in diesem Punkt nicht gegeben.

4.4 Zum - demnach mit Recht gestützt auf die LSE 2002 durchgeführten (E. 4.1
hievor) - Einkommensvergleich an sich, welcher einen für die Zeit ab 1. März
2004 massgebenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von noch 26 %
ergeben hat, äussert sich der Beschwerdeführer nicht weiter, weshalb es damit
sein Bewenden hat.

5.
5.1 Eventualiter wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht,
die Gerichtskosten für das kantonale Verfahren dürften nicht allein dem
Beschwerdeführer auferlegt werden. Die Rechtsmittelergreifung im kantonalen
Verfahren hat bewirkt, dass die Invalidenrente für immerhin drei weitere
Monate zugesprochen wurde. Gemessen am primär gestellten Antrag auf
Zusprechung einer unbefristeten Rente, ist dieser Prozesserfolg zwar eher
gering ausgefallen. Nachdem der Beschwerdeführer aber doch drei
Rentenbetreffnisse mehr erhalten hat, die ihm auf Grund des
Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 26. Juli 2006 vorenthalten worden
wären, war die Beschwerde ans kantonale Gericht (zumindest teilweise)
durchaus begründet. Es ist daher nicht zu rechtfertigen, den
Beschwerdeführer, auch wenn er in der Sache teilweise unterliegt, die
gesamten Verfahrenskosten tragen zu lassen. Die Vorinstanz wird über die
Gerichtskosten für das kantonale Verfahren (Art. 69 Abs. 1bis IVG, gültig ab
1. Juli 2006) neu entscheiden und diese anteilsmässig auf die Parteien
verteilen müssen.

5.2 Ebenso wenig haltbar ist das gänzliche Absehen der Vorinstanz von der
Zusprechung einer zu Lasten der IV-Stelle gehenden Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde
führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1), welche vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses
bemessen werden (Satz 2). Wie in vorstehender Erwägung 5.1 dargelegt, ist der
Prozessausgang im kantonalen Verfahren als teilweises Obsiegen des
Beschwerdeführers zu betrachten, weshalb diesem für das kantonale Verfahren
von Bundesrechts wegen eine Parteientschädigung zusteht. Deren Bemessung
fällt in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Gerichts.

6.
Im Verfahren vor Bundesgericht ist der Beschwerdeführer mit dem seinen
Rentenanspruch betreffenden Rechtsbegehren nicht durchgedrungen (E. 4
hievor), hat hingegen bezüglich der Kostenauferlegung und der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren insoweit obsiegt, als die
diesbezüglich geltend gemachten Ansprüche dem Grundsatz nach bejaht worden
sind und die Sache zur Neuverlegung der Gerichtskosten und zur Bemessung der
Parteientschädigung an das kantonale Gericht zurückgewiesen wird (E. 5
hievor). Dieses Resultat ist als teilweises Obsiegen zu betrachten, weshalb
dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine (reduzierte)
Parteientschädigung zusteht (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG)
und die Gerichtskosten (Art. 134 Satz 2 OG in der Fassung gemäss Ziff. III
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, gültig
ab 1. Juli 2006) den Parteien anteilsmässig auferlegt werden (Art. 156 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gut-geheissen,
dass Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 29. November 2006 aufgehoben werden und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese über die Verteilung der
Gerichtskosten und die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung im
kantonalen Verfahren neu entscheide. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 300.-
und der Beschwerdegegnerin Fr. 200.- auferlegt; der auf den Beschwerdeführer
entfallende Anteil ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-
gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 200.- wird zurückerstattet.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 600.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl