Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 71/2007
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I 71/07

Urteil vom 8. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

B. ________, 1965, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern
vom 8. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene B.________ meldete sich am 18. August 2004 unter Hinweis
auf seit einem Unfall vom 25. April 2001 (Treppensturz mit Berstungsfraktur
des Halswirbelkörpers [HWK] 6) bestehende Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung
und Rente) an. Nach Beizug der Akten der Unfallversicherung sowie weiteren
medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle Bern mit
Verfügung vom 23. November 2005 ab 1. April 2004 bis 31. Oktober 2005 eine
halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit danach verneinte sie mangels
rentenbegründender Invalidität einen Anspruch. Im Rahmen des vom B.________
eingeleiteten Einspracheverfahrens holte die IV-Stelle bei Dres. med.
M.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und C.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches
die Ärztinnen am 6. und 11. Juli 2006 erstatteten. Am 8. August 2006 wies die
IV-Stelle die Einsprache ab.

B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Dezember 2006 ab.

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag,
ihm sei ab November 2005 weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110])
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das
Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Im angefochtenen Entscheid werden die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und
die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen
(Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

4.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer auch über Ende Oktober 2005 hinaus
Anspruch auf eine Invalidenrente hat. In diesem Rahmen ist zunächst die Frage
zu prüfen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist.

4.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Unterlagen, insbesondere des interdisziplinären Gutachtens der Dres. med.
M.________ und C.________ vom 6. und 11. Juli 2006, festgestellt, dass der
Beschwerdeführer spätestens ab Juli 2005 in einer angepassten Tätigkeit
(körperlich leicht bis mittelgradig belastende Arbeit, welche
rückenergonomisch erfolgen kann und weder Verharren in unphysiologischer
Kopfposition noch regelmässige Rotationsbewegungen des Halses erfordert) voll
arbeitsfähig sei. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht
durch:
4.1.1 Der Beschwerdeführer wiederholt im Verfahren vor dem Bundesgericht im
Wesentlichen wortwörtlich die bereits vor dem kantonalen Gericht gemachten
Einwendungen gegen das interdisziplinäre Gutachten. Dieses erfüllt indessen -
wie das kantonale Gericht unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer
erhobenen Kritik zutreffend erwogen hat - die von der Rechtsprechung
aufgestellten Anforderungen für eine beweistaugliche und beweiskräftige
Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

4.1.2 Soweit er sich auf die Eintragungen im Unfallschein und die zuhanden
des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ausgestellten Arztzeugnisse
des Dr. med. N.________, Allgemeine Medizin FMH, beruft, ist zu bemerken,
dass diese Unterlagen keine Begründung für die von den Expertinnnen
abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufweisen und damit nicht
geeignet sind, deren Einschätzung in Frage zu stellen. Weitere, nicht bereits
von der Vorinstanz entkräftete Einwendungen werden nicht erhoben.

4.1.3 Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei spätestens
ab Juli 2005 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, ist als
Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393) nach dem Gesagten weder
offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden, und daher für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2).

4.2 Es bleibt zu prüfen, wie sich die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit
erwerblich auswirkt.

4.2.1 Zum vorinstanzlich auf Fr. 56'290.- (13 x Fr. 4330.-) festgelegten
Valideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend, der Monatslohn hätte
2004 Fr. 4450.- betragen; davon dürfe aber, da er die Stelle nicht mehr
innehabe, nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei von der LSE 2004,
Anforderungsniveau 4 für Männer (13 x Fr. 4665.-) auszugehen. Damit übersieht
der Beschwerdeführer zunächst, dass er - worauf bereits das kantonale Gericht
hingewiesen hat - gemäss Bericht des Inspektors der Unfallversicherung vom
15. September 2004 durchgehend die normale Lohnentwicklung des Betriebes
mitgemacht hat. Einzig 2003 und 2004 sind aus wirtschaftlichen Gründen im
ganzen Betrieb keine Lohnerhöhungen gewährt worden. Weiter ist im monatlichen
Bruttolohn der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2004 1/12 des 13. Monatslohns
bereits inbegriffen (siehe S. 53 unten der LSE 2004); für das Jahreseinkommen
ist demnach der entsprechende Wert (Fr. 4588.-) mit 12 (und nicht mit 13, wie
der Beschwerdeführer fälschlicherweise annimmt) zu multiplizieren. Auch geht
der Beschwerdeführer von TA3 (Privater und öffentlicher Sektor zusammen) aus,
während für ihn nur der private Sektor (TA1) in Frage käme. Selbst wenn als
Valideneinkommen von Fr. 57'258.- (Fr. 4588.- x 12 Monate : 40 Wochenstunden
x 41,6 Wochenstunden) ausgegangen würde, änderte sich im Übrigen am Ergebnis
nichts (siehe E. 4.2.2).
4.2.2 Das Invalideneinkommen ist aufgrund des in E. 4.1 Gesagten basierend
auf einer Arbeitsfähigkeit von 100 % - und nicht 50 %, wie der
Beschwerdeführer geltend macht - zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des
nicht beanstandeten leidensbedingten Abzuges von 10 % ergibt sich nach den
unbestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts ein Invalideneinkommen
von Fr. 51'532.-. Der Invaliditätsgrad beträgt damit im für den
Beschwerdeführer günstigsten Fall (wenn vom höheren Valideneinkommen nach
E. 4.2.1 ausgegangen wird) rentenausschliessende 10 %.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli
2006 geltenden Fassung). Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von
vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und eine Vertretung nicht geboten
war, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a
S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) nicht erfüllt. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des
Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: