Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 62/2007
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I 62/07

Urteil vom 30. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Batz.

C. ________, 1970, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen
vom 28. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2007 erhob C.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 28. Dezember 2006, mit welchem seine Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Schaffhausen vom 19. Oktober 2006
(betreffend Verfügung vom 4. Oktober 2005 über Leistungen der
Invalidenversicherung) abgewiesen worden war.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 wurde der Versicherte aufgefordert, innert
14 Tagen nach Erhalt des Verfügungsschreibens einen Kostenvorschuss von
Fr. 500.- zu bezahlen; bei Nichtleistung des Vorschusses innert Frist werde
aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Daraufhin ersuchte
C.________ am 31. Januar 2007 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Am 27. Februar 2007 reichte er dem Gericht auf entsprechende
Aufforderung hin ein diesbezügliches Formular ein.

B.
Mit Entscheid vom 11. April 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Gleichzeitig wurde zur Bezahlung des
gemäss Verfügung vom 24. Januar 2007 eingeforderten Kostenvorschusses von
Fr. 500.- eine 14tägige Frist angesetzt, welche mit der Zustellung des
gefällten Entscheides zu laufen begann, und angedroht, dass bei Nichtleistung
des Vorschusses innert Frist aus diesem Grunde auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde.

C.
Der Entscheid vom 11. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 16. April 2007
durch die Post ausgehändigt. Den Kostenvorschuss leistete er in der Folge
nicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die
bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert
worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1
N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher - wie bereits der
Entscheid vom 11. April 2007 - durch das Bundesgericht gefällt. Weil der
angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen jedoch vor
dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis
zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943
über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und
Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Nach Art. 150 Abs. 1 OG kann die Partei, die das Bundesgericht anruft, zur
Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten angehalten werden. Bei
fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten Frist wird gemäss
Art. 150 Abs. 4 OG auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

2.2 Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von Fr. 500.- innert der mit
Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 2007 gesetzten Frist nicht
geleistet. Androhungsgemäss ist deshalb auf seine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Januar 2007 aus diesem Grunde nicht
einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: