Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 60/2007
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Urteil vom 20. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Hofer.

L. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus
Ott, Ankerstrasse 24, 8026 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich verschiedene Leistungsbegehren des
1949 geborenen L.________ abgelehnt hatte oder darauf nicht eingetreten war,
meldete sich dieser im April 2005 erneut zum Bezug einer Rente der
Invalidenversicherung an. Darauf trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8.
August 2005 nicht ein, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien.
Auf die Einsprache des Versicherten hin ordnete die Verwaltung am 24. April
2006 eine medizinische Abklärung durch Dr. med. R.________ an. Der
Rechtsvertreter des Versicherten beantragte daraufhin, dieser Arzt sei als
Experte abzulehnen, da er bereits in einem anderen beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anhängig gemachten Verfahren
dessen Gutachten als voreingenommen, unsorgfältig, wenig nachvollziehbar und
nicht überzeugend habe kritisieren müssen. Zudem sei die Unabhängigkeit des
vorgesehenen Gutachters fraglich, weshalb Auskunft darüber zu erteilen sei,
in welchem Umfang er mit Aufträgen der IV-Stelle betraut werde. Mit Schreiben
vom 17. Juli 2006 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch Dr. med.
R.________ fest. Den Antrag auf Herausgabe von Listen betreffend Anzahl
vergebener Gutachtensaufträge und Erlass einer anfechtbaren Verfügung lehnte
sie am 30. August 2006 ab.

B.
L.________ liess Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei bekannt zu geben,
in welchem Ausmass der vorgeschlagene Gutachter Aufträge für die IV-Stelle
übernehme. Nach Vorliegen des Abklärungsergebnisses sei über die Ernennung
des Experten zu verfügen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen die
Ablehnung des Ausstandsbegehrens ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ den Antrag auf Abklärungen
hinsichtlich des Umfanges der vom Gutachter für die IV-Stelle verfassten
Expertisen erneuern. Anschliessend sei ihm Gelegenheit zu geben, zur
Unabhängigkeit des Mediziners erneut Stellung zu nehmen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Beim kantonalen Entscheid betreffend Ausstand handelt es sich um eine
Zwischenverfügung, die geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil zu bewirken, weshalb dagegen selbstständig
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann (BGE 132 V 93 E. 6.1 und
6.2 S. 106).

3.
Der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kommt kein
Verfügungscharakter zu. Einwendungen gegen Sachverständige sind in Form einer
selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln, sofern gesetzliche
Ausstandsgründe geltend gemacht werden, währenddessen Rügen, welche über die
gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, im Rahmen der Beweiswürdigung
Rechnung zu tragen ist (BGE 132 V 93 E. 5 und E. 6 S. 100 ff.).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, im vom Beschwerdeführer angeführten
Prozess habe es auf das Gutachten des Dr. med. R.________ abgestellt und
diesen nicht als voreingenommen betrachtet. Zudem könne aus der Zahl der
Gutachteraufträge, die ein Arzt für die IV-Stelle bisher übernommen habe,
nicht bereits auf dessen Befangenheit geschlossen werden.

4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausdrücklich anerkannt, dass
die Parteilichkeit des Experten nicht deshalb in Zweifel gezogen werden kann,
weil der Rechtsvertreter des Versicherten ihn schon in einem anderen
Verfahren kritisiert hatte. In der Tatsache allein, dass ein frei
praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von
Gutachten beigezogen wird, ist sodann rechtsprechungsgemäss kein Ausstands-
oder Ablehnungsbegehren zu erblicken (RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f. E. 2a/bb,
U 212/97). Es verhält sich ähnlich wie in Bezug auf die Medizinischen
Abklärungsstellen (MEDAS). Wenn selbst aus dem Umstand, dass ein Arzt oder
eine Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
nicht auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit zu schliessen ist, kann
dieser Vorwurf umso weniger gegenüber freiberuflichen Experten erhoben
werden, welche einzig zufolge ihrer Gutachtertätigkeit in Kontakt mit der
IV-Stelle stehen. Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine
Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht. Gleiches gilt
hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit von Aufträgen der
Invalidenversicherung (Urteil I 885/06 vom 20. Juni 2007). Mit der Abweisung
des Begehrens um Auskunft über die Tätigkeit des Dr. med. R.________ zwecks
Nachweises seiner Abhängigkeit von der IV-Stelle hat die Vorinstanz daher
nicht Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG verletzt. Die beantragte
Massnahme ist für die Frage der Vorbefassung und der Unvoreingenommenheit
nicht entscheidrelevant, weshalb die antizipierte Beweiswürdigung auch nicht
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 130 II 428, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Aus demselben Grund ist dem Begehren des Beschwerdeführers auch im
letztinstanzlichen Verfahren nicht stattzugeben.

5.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 OG in der ab 1. Juli
2006 geltenden Fassung und Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 20. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: