Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 58/2007
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I 58/07

Urteil vom 25. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

R. ________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 15. November 2006.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau R.________, geboren 1964, mit Verfügung
vom 9. Juni und Einspracheentscheid vom 30. November 2005 mit Wirkung ab
1. Mai 2000 eine ganze, bis zum 31. Oktober 2002 befristete Invalidenrente
zugesprochen hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene
Beschwerde, mit welcher sich R.________ gegen die Befristung der Rente
wehrte, mit Entscheid vom 15. November 2006 abgewiesen hat,
dass R.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten,
eventualiter sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen,
dass er des Weiteren um Edition eines anlässlich der Begutachtung in der
Klinik B.________ erstellten Aktenstücks sowie um unentgeltliche Rechtspflege
ersucht,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichtet,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch
nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass das Bundesgericht gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in
Kraft stehenden Fassung in Streitigkeiten, die Leistungen der
Invalidenversicherung betreffen, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und
Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch
auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert
insbesondere von Gutachten externer Spezialärzte (BGE 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353) zutreffend dargelegt hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitgehend identisch ist mit der beim
kantonale Gericht erhobenen Beschwerde,
dass sich die Vorinstanz mit sämtlichen bei ihr vorgebrachten Einwänden
auseinandergesetzt hat,
dass der Beschwerdeführer seine Kritik an der Befristung der Rente zu Unrecht
erneut damit begründet, der psychische Zustand habe keine Änderung erfahren,
dass es auf die gesamten gesundheitlichen Verhältnisse ankommt,
dass das kantonale Gericht diesbezüglich mit Recht ausführt, dass der
Beschwerdeführer ein Jahr nach dem Unfall vom 17. Mai 1999, also im Mai 2000,
aus somatischen Gründen noch vollständig arbeitsunfähig war, weshalb ihm ab
diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zustand,
dass sich daran bis zum Zeitpunkt, auf den hin die IV-Stelle die Rente
rückwirkend befristete, sehr wohl etwas geändert hat, indem der
Unfallversicherer den Fall per 31. Oktober 2002 abschliessen konnte, was
vorinstanzlich mit Entscheid vom 10. März 2004 und letztinstanzlich mit
Urteil vom 4. Oktober 2004 bestätigt wurde,
dass sich die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufene Bestimmung von
Art. 21 Abs. 4 ATSG auf Behandlung und Eingliederung bezieht, nicht jedoch
auf Rentenfälle (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, N 56 ff. zu Art. 21), und
somit die Rente aufzuheben (oder im Falle rückwirkender Zusprechung zu
befristen) ist, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht mehr
gegeben ist, ohne dass es hiefür eine Mahnverfahrens bedürfte,
dass sich die Vorinstanz zur Frage der Verständigung anlässlich der
psychiatrischen Begutachtung einlässlich geäussert hat und auf ihre
zutreffenden Erwägungen verwiesen wird, somit - insbesondere auch mit Blick
auf die eingeschränkte Kognition - kein Anlass besteht, dem Gutachten der
Frau Dr. med. H.________ nicht volle Beweiskraft zuzuerkennen und darauf
abzustellen,

dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der
dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht
ebenfalls weitgehend entziehen,
dass die Vorinstanz das genannte Gutachten auch materiell sorgfältig
gewürdigt und erwogen hat, auf die Schlussfolgerungen der Frau Dr. med.
H.________ könne abgestellt werden,
dass eine andere Wertung durch den Beschwerdeführer anhand der seiner Ansicht
nach zu stellenden Diagnose (Depression) keine offensichtliche Unrichtigkeit
der vorinstanzlichen Betrachtungsweise zu begründen vermag,
dass den Anträgen auf Aktenedition sowie auf Rückweisung daher nicht
stattzugeben ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006
in Kraft stehenden Fassung; Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Änderung des IVG, AS 2006 2003),
dass die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den
Gerichtskosten) und Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) gewährt werden kann,
weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde indessen an der Grenze zur Aussichtslosigkeit
liegt (BGE 125 V 372 E. 5b mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass er gemäss
Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er
später dazu im Stande ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Rémy
Wyssmann für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Basel, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.