Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 57/2007
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{T 7}
I 57/07

Urteil vom 3. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

A. ________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006.

In Erwägung,
dass A.________ am 22. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November
2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Prozessführung, Verbeiständung) ersucht hat,
dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat,
weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der Fassung vom 16. Dezember
2005, in Kraft seit 1. Juli 2006),
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Entscheid vom 22. Februar 2007 wegen Aussichtslosigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und A.________ gleichzeitig
aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen
Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass
bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die
Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei
Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung
des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 3. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: