Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 56/2007
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I 56/07

Urteil vom 3. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

C. ________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto
Savoldelli, Hauptgasse 20, Postfach 1823, 4601 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene C.________ leidet an Psoriasis (sog. Schuppenflechte) der
Handinnenflächen. Am 6. Dezember 2002 meldete sie sich zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
lehnte das Begehren um eine Invalidenrente mangels eines
anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades ab (mit Einspracheentscheid vom
28. November 2005 bestätigte Verfügung vom 7. November 2003).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es der
Versicherten einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die
Invalidenversicherung zuerkannte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab
(Entscheid vom 21. Dezember 2006).

C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihr, unter Aufhebung von vorinstanzlichem und Einspracheentscheid,
eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren
Abklärung und neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Die Vorinstanz hat namentlich die Bestimmungen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des
Invaliditätsgrades - bei Erwerbstätigen nach der Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) und
bei Teilerwerbstätigen nach der sogenannten gemischten Methode (Art. 28
Abs. 2ter IVG; BGE 130 V 393) - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
IV-Stelle und Vorinstanz haben die Invalidität anhand der gemischten Methode
bemessen, dies unter Annahme, die Beschwerdeführerin sei ohne
Gesundheitsschaden je hälftig im Erwerb und im Haushalt tätig. Während die
Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 24 Prozent ermittelte, erkannte das
kantonale Gericht auf einen solchen von 19 Prozent (bestehend aus einem - je
aufgrund der erwähnten Annahme gewichteten - Behinderungsgrad von 7,5 Prozent
in der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit und von 11,5 Prozent im Haushalt).

3.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit ungefähr 1993 an Psoriasis
palmoplantaris. Zunächst konnte der Krankheitsverlauf mit einer
Weichstrahltherapie günstig beeinflusst werden (Berichte des Kantonsspitals
A.________ vom 4. Januar, 14. Februar und 17. Mai 2002). Nachdem die
Hautdermatose "unter Arbeitskarenz" vollständig abgeheilt war, nahm die
Versicherte im Oktober 2002 eine neue Arbeit auf, worauf sich die Situation
sofort wieder verschlechterte (Bericht des Prof. Dr. I.________, Leitender
Arzt Abteilung Dermatologie in der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals
A.________, vom 28. November 2002). Der Allgemeinmediziner Dr. K.________
berichtete am 1. Dezember 2003, seine Patientin könne keine manuellen
Tätigkeiten versehen, da es schon bei geringsten mechanischen Belastungen zu
einer Exazerbation der Hautveränderungen in Gestalt einer hyperkeratotischen
rhagadiformen Reaktion (vor allem blutende, schmerzhafte Hautrissbildungen)
komme. Prof. I.________ führte am 17. Januar 2005 aus, die Patientin habe in
letzter Zeit keine adäquate Selbstbehandlung (mit Salben) durchgeführt. Die
Hautveränderungen führten bei mechanischer Belastung mit Sicherheit zu einer
verstärkten Verletzbarkeit der Hände. Tiefe Rhagaden (Hautrisse, Schrunden)
im Bereich der Finger und der Handflächen schränkten eine manuelle Tätigkeit
ein. Leichte Arbeiten seien aber zumutbar. Zudem sei die Situation über eine
adäquate Therapie stark verbesserungsfähig. Falls der Zustand der Haut gut
auf die Therapie anspreche, könne die Patientin den Haushalt und
"prinzipiell" auch wieder leichte erwerbliche Arbeiten übernehmen. Der
Facharzt nahm sodann in zwei Berichten Stellung zum therapeutischen Verlauf:
Am 6. April 2005 teilte er der IV-Stelle mit, die seit dem 14. Januar 2005
durchgeführte UVB-Bestrahlung habe nur mässigen Erfolg gezeigt. Daher sei
zusätzlich eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden. Mit Schreiben vom
14. Juni 2005 kam Prof. I.________ zum Schluss, trotz konsequenter
Lokaltherapie mit Salben sowie UVB-Schmalbandtherapie sei es zu keiner
Besserung gekommen. Alle üblichen Massnahmen seien ausgeschöpft; weitere
Rehabilitationsmöglichkeiten sehe er nicht. Der zuständige Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung wies am 31. August 2005
darauf hin, es sei offen, ob eine ursprünglich ins Auge gefasste
Neotigasontherapie auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Der behandelnde
Arzt sei deshalb (unter anderem) anzufragen, ob die Psoriasis austherapiert
sei oder welche Behandlungsmöglichkeiten noch offenstünden. Prof. I.________
antwortete, es seien sämtliche gängigen Behandlungsstrategien, welche für die
gegebene klinische Situation rational begründbar seien, "durchgespielt"
worden. Eine manuelle Tätigkeit sei aktuell unmöglich; prinzipiell seien
"theoretische, intellektuelle Arbeiten denkbar" (Schreiben vom 28. September
2005).

3.2 Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens vertritt die
Beschwerdeführerin die Auffassung, die zum Entscheid beigezogene
dermatologische Einschätzung mache nicht genügend deutlich, welche
ausserhäuslichen Arbeiten ihr noch zumutbar seien. Zudem macht sie geltend,
der sogenannte leidensbedingte Abzug trage den tatsächlichen Umständen nicht
ausreichend Rechnung.

3.2.1 Es ist nicht Aufgabe der begutachtenden Mediziner,
Verweisungstätigkeiten zu bezeichnen; sie sind vielmehr zuständig, die auf
den Gesundheitsschaden zurückzuführenden funktionellen Einschränkungen
möglichst präzise zu umschreiben. Die Verwaltung legt sodann mit Hilfe von
Fachleuten des Arbeitsmarktes fest, welche Tätigkeiten dem ärztlich
definierten Anforderungsprofil entsprechen. Im Hinblick auf die
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (oben E. 1.2) ist die Feststellung, ob
und inwiefern der (konjunkturell) ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
leidensangepasste Stellen bereithält, vorerst Tatfrage, deren Festlegung
durch die Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich bindet (Art. 105 Abs. 2
OG); Rechtsfrage ist hingegen, ob die Invaliditätsbemessung den im Einzelfall
angezeigten Substantiierungsanforderungen genügt. Nach der Rechtsprechung
muss die Verwaltung grundsätzlich konkrete Arbeitsmöglichkeiten bezeichnen,
welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen
Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen. Dabei dürfen jedoch
nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstmöglichkeiten gestellt werden. Die
Sachverhaltsabklärung muss nur so weit gehen, dass eine zuverlässige
Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998 S. 290 E. 3b).
Die vorinstanzliche Begründung beschränkt sich diesbezüglich auf die
pauschalen Feststellungen, aus der ärztlichen Umschreibung der zumutbaren
Erwerbstätigkeiten (volle Arbeitsfähigkeit hinsichtlich von Tätigkeiten, die
keine mechanisch-physikalische Belastung der Hände, sondern hauptsächlich
Kopfarbeit erfordern) gehe eindeutig hervor, dass die Verwertbarkeit einer so
umschriebenen Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt ohne weitere
Abklärungen bejaht werden dürfe (E. 5a); zumutbare Tätigkeiten seien nicht
nur in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt
werden könnten (E. 8b). Nach den gesamten Umständen liegt indes nicht ohne
weiteres auf der Hand, dass die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids
53-jährige Beschwerdeführerin, die nur über eine Anlehre verfügt und in ihrem
Berufsleben vorwiegend als Betriebsmitarbeiterin mit der Fertigung von
Schuhen beschäftigt war, in einem als ausgeglichen gedachten Arbeitsmarkt auf
ein Stellensegment trifft, das keine Ausbildung voraussetzt und nicht mit
manueller Belastung verbunden ist.

Die Problematik wird allerdings dadurch entschärft, dass das kantonale
Gericht einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) anerkannt
hat. Die soeben aufgeworfene Frage nach dem grundsätzlichen Vorhandensein
geeigneter Verweisungstätigkeiten wird sich allenfalls im Zuge der
Vermittlungsbemühungen der Invalidenversicherung klären. Erwiese es sich als
nicht möglich, die Beschwerdeführerin im Arbeitsmarkt zu plazieren, so könnte
dies eine negative Antwort implizieren, sofern die Versicherte ihren
Mitwirkungspflichten bei der beruflichen Integration vollumfänglich
nachgekommen ist und auch deutlich wird, dass der ausbleibende
Eingliederungserfolg nicht der konjunkturellen, sondern der strukturellen
Verfassung des Arbeitsmarktes geschuldet ist. Bei einer solchen Sachlage wäre
das Invalideneinkommen (nach Eintritt der formellen Rechtskraft einer euen
Verwaltungsverfügung) entsprechend den Grundsätzen von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu
revidieren.

3.2.2 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens hat das kantonale Gericht
eine Korrektur des Tabellenlohns um 15 Prozent vorgenommen (vgl. dazu BGE
126 V 75) und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Versicherte
gegenüber gesunden Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist. Die
Beschwerdeführerin verlangt einen höheren Abzug. Die Festlegung des Ausmasses
einer Kürzung des Tabellenlohns beschlägt eine typische Ermessensfrage und
kann letztinstanzlich nur korrigiert werden, wenn das kantonale Gericht sein
Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).
Die Vorinstanz hat indes weder einen erheblichen Umstand ausser Acht gelassen
noch die in Betracht gezogenen Elemente offenkundig falsch gewichtet, so dass
diesbezüglich kein Rechtsfehler vorliegt.

3.3 Was die Einschränkung im häuslichen Bereich betrifft, so ist zunächst
nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt haben sollte
(Art. 105 Abs. 2 OG), indem sie dem umfassenden und sorgfältig redigierten
Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle vom 6. September 2004 als solchem
vollen Beweiswert zuerkannt hat. Jedoch war der Haushaltbericht, der auf am
21. Juni 2004 getätigten Erhebungen beruht, im Zeitpunkt des Abschlusses des
Verwaltungsverfahrens Ende November 2005 offenkundig nicht mehr aktuell. Aus
dem medizinischen Dossier ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin zwischenzeitlich erheblich verändert hatte. Während der
Dermatologe Prof. I.________ zu Beginn des Jahres 2005 noch eine günstige
Prognose stellte und von einer Einschränkung bei manuellen Tätigkeiten
sprach, leichte Arbeiten aber als zumutbar erachtete, berichtete derselbe
Arzt am 14. Juni und 28. September 2005, mittlerweile seien sämtliche
rational begründbaren Behandlungen zum Zuge gekommen, ohne dass sich der
erhoffte Erfolg eingestellt habe. Eine manuelle Tätigkeit erscheine jetzt
unmöglich (vgl. oben E. 3.1). Diese Einschätzung ist mit der Schlussfolgerung
in der früher erstatteten Haushaltabklärung, die Einschränkung betrage
23 Prozent, nicht vereinbar, da häusliche Verrichtungen die Hände zum ganz
überwiegenden Teil beanspruchen. Ist somit anzunehmen, dass die
Beeinträchtigung im Haushalt bis zum massgeblichen Zeitpunkt revidiert werden
muss, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Rahmen der gemischten
Bemessungsmethode zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad beiträgt.
Nach dem Gesagten sind die Auswirkungen des Gesundheitszustands auf die
Haushaltstätigkeit einer neuen Beurteilung zu unterziehen. Die Verwaltung
wird zu diesem Zweck entweder eine Aktualisierung der Haushaltabklärung
veranlassen oder zur Feststellung der funktionellen Einschränkungen eine -
gegenüber dem Schreiben vom 28. September 2005 - einlässlichere Stellungnahme
von Prof. I.________ einholen. Letzteres Vorgehen hätte den Vorteil, dass bei
dieser Gelegenheit klargestellt werden könnte, ob die Versicherte eine
adäquate Selbstbehandlung durchführt (vgl. das Schreiben des Prof. I.________
vom 17. Januar 2005) und wie es sich mit der vom RAD am 31. August 2005
angesprochenen Möglichkeit einer Neotigasontherapie verhält.

4.
Das Verfahren hat Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand und ist
deshalb kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG, gültig gewesen vom 1. Juli bis
31. Dezember 2006; vgl. E. 1.2). Die teilweise obsiegende, anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine anteilmässige
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2006 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. November 2005
werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu drei Fünfteln, ausmachend
Fr. 300.-, der Beschwerdegegnerin und zu zwei Fünfteln, ausmachend Fr. 200.-,
der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin im Betrag von
Fr. 300.- zurückerstattet.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Neuverlegung
der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang
des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 3. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: