Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 54/2007
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{T 7}
I 54/07

Urteil vom 30. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

M.________, 1967, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 28. November 2006.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 das
Gesuch des 1967 geborenen, an Multipler Sklerose leidenden M.________ um
Amortisationsbeiträge für sein Motorfahrzeug ablehnte, weil die Benützung des
Autos für das Zurücklegen des Arbeitswegs von X.________ nach Y.________
nicht invaliditätsbedingt notwendig sei,
dass die IV-Stelle auf Einsprache hin mit Entscheid vom 30. Juni 2005 an
ihrem Standpunkt festhielt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von M.________ hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2006 abwies,
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, es seien
ihm Amortisationsbeiträge für seinen Personenwagen zuzusprechen, eventuell
sei die Preisdifferenz zwischen einem Fahrzeug mit Handschaltung und einem
solchen mit automatischer Schaltung und Tempomat zu übernehmen,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der
angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das
Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395),
dass der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung
betrifft, weshalb das Bundesgericht nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der vorliegend anwendbaren Fassung
gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung
des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie 105 Abs. 2 OG),
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über den Anspruch auf
Amortisationsbeiträge für das vom Versicherten angeschaffte Automobil
(Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 21bis Abs. 1 IVG; Art. 14 lit. d IVV; Art. 2
Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI; Ziff. 10.04* HVI-Anhang) im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass nach der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 520/00 vom 28. Januar 2002) für die Beurteilung der
Frage, ob die Verwendung eines Motorfahrzeuges invaliditätsbedingt ist,
entscheidend ist, wie der Versicherte selber als gesunde Person den
Arbeitsweg bewältigen würde,
dass nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 OG) feststeht, dass der Beschwerdeführer auch
ohne Invalidität den Arbeitsweg von seinem Wohnort X._______ nach Y._______
im Personenwagen zurücklegen würde, weil er die Arbeit bereits um 6.30 Uhr
aufnimmt, es keine Möglichkeit gibt, um diese Zeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln rechtzeitig an den Arbeitsort zu gelangen und es überdies
generell sehr umständlich ist, diesen vom Wohnort aus mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu erreichen,
dass damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Amortisationsbeiträge an
die Kosten des Automobils nicht erfüllt sind, wie das kantonale
Versicherungsgericht mit einlässlicher Begründung zutreffend dargelegt hat,
dass für den geltend gemachten Anspruch nicht entscheidend ist, ob der
Beschwerdeführer ohne Bewältigung des Arbeitswegs seine heutige Stelle bei
der Papierfabrik in Y.________ noch behalten könnte und ob er im Falle eines
Stellenverlusts eine andere Arbeitsgelegenheit finden würde,
dass die Verwaltung über die Vergütung der Kosten einer Automatikschaltung
mit Tempomat noch nicht verfügt hat, weshalb es insoweit an einem
Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt,
sodass auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
dass die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen
Einwendungen, da unbegründet, zu keinem vom angefochtenen Entscheid
abweichenden Ergebnis zu führen vermögen,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich
unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 30. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: