Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 3/2007
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I 3/07

Urteil vom 14. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

K. ________, 1955, Beschwerdeführer,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001
Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. November 2006.

Sachverhalt:

A.
K. ________, geboren 1955, war seit März 1989 als Hilfsarbeiter/
Bauhandlanger bei der Firma Q.________ Bau AG tätig. Am 25. August 2004
meldete er sich wegen Beschwerden in Zusammenhang mit einem Mitte August 2003
während der Arbeit erlittenen Verhebetraumas bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit,
Arbeitsvermittlung) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche
Abklärungen durch und holte Berichte ein des Dr. med. W.________, FMH für
Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, vom 22. September
2004 (dem eine Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 22. September 2004
sowie ein Bericht des Spitals X.________ vom 25. März 2004 beilagen) und der
Klinik Y.________ (Prof. Dr. med. D.________, Chefarzt Neurologie), vom
28. September 2004. Nachdem K.________ eine Arbeitsvermittlung durch die
Invalidenversicherung nicht in Anspruch nehmen wollte, prüfte die IV-Stelle
die Rentenberechtigung und wies das Leistungsbegehren, nach Eingang der
Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. R.________)
vom 29. April 2005, mit Verfügung vom 23. Mai 2005 ab. Hiegegen liess
K.________ Einsprache erheben und zwei Zeugnisse seines Hausarztes Dr. med.
C.________, FMH für Innere Medizin, vom 28. Juni und 11. August 2005 zu den
Akten reichen. Die IV-Stelle holte eine erneute Stellungnahme ihres RAD (Dr.
med. M.________) vom 10. Oktober 2005 ein. Mit Einspracheentscheid vom
20. Oktober 2005 hielt sie an ihrer Verfügung fest und verfügte am
25. Oktober 2005 überdies die Abweisung des Gesuches um unentgeltlichen
Rechtsbeistand.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 erhobene Beschwerde
des K.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am
27. November 2006 ab.

C.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides sowie "mindestens" die Zusprechung einer
Dreiviertelsrente. Gleichzeitig lässt er Berichte der Klinik Z.________, vom
8. August 2006, der Klinik A.________, Rehabilitationszentrum, vom 5. Juli
2006, sowie einen selbst verfassten Bericht über die ärztlichen Behandlungen
zu den Akten reichen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110])
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das
Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Die Vorinstanz legt folgende Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dar: zum
Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zu den Voraussetzungen und zur Höhe
eines behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn (BGE 129 V 481
E. 4.2.3). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere gestützt auf die Einschätzungen des Rheumatologen Dr. med.
W.________, zum Ergebnis, dem Versicherten sei aus somatischer Sicht
(panvertebrales Schmerzsyndrom) die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter
nicht mehr zumutbar, indessen bestehe in einer leidensangepassten leichten
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Die vorinstanzlichen Feststellungen
über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit betreffen Tatfragen (BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche letztinstanzlich lediglich unter
eingeschränktem Blinkwinkel überprüfbar sind (E. 2 hievor). Dagegen steht
eine frei überprüfbare Rechtsfrage zur Diskussion, soweit gerügt wird, das
kantonale Gericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (dazu BGE 125
V 351 E. 3a S. 352) und die daraus fliessende Pflicht zu umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der medizinischen
Berichte und Stellungnahmen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt.

4.2 Soweit der Versicherte kritisiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die
Beurteilung des Dr. med. W.________ abgestellt und von weiteren medizinischen
Abklärungen abgesehen, obwohl seine gesundheitlichen Beschwerden zusätzlicher
fachärztlicher Beurteilungen bedurft hätten, vermag er damit keine
Bundesrechtsverletzung darzutun. Zunächst wurden die geklagten Schmerzen
umfassend medizinisch abgeklärt (Magnetresonanzuntersuchungen [MRI] der
Lendenwirbelsäule [LWS] vom 19. September 2003 sowie der Halswirbelsäule
[HWS] vom 2. März 2003; Computertomogramm [CT] des Schädels vom 10. März
2004; gastroenterologisches Konsil vom 23. März 2004; erneutes MRI der LWS
vom 20. Januar 2006; neurophysiologische Untersuchung vom 22. Juli 2006),
ohne dass ein ausreichendes somatisches Substrat oder Hinweise auf eine
invalidisierende psychische Erkrankung gefunden werden konnten. Wenn die
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen
verzichtet hat, verstösst dies nicht gegen Bundesrecht, insbesondere auch
nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichtes I 633/06
vom 7. November 2006 E. 3 mit Hinweisen).
Sodann reiht sich die Beurteilung des Dr. med. W.________ nahtlos in die
Ergebnisse der zahlreichen fachärztlichen Untersuchungen ein und genügt den
in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an den Beweiswert
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Einwand, Dr. med. W.________ habe den Beschwerdeführer nicht fachgerecht
behandelt und mit seiner Beurteilung klar stellen wollen, dass keine
"Konsequenzen seiner falschen ärztlichen Behandlung" bestünden, findet in den
Akten keine Stütze. Zumindest eine der zur Schmerzexazerbation führenden
Infiltrationen wurde überdies gar nicht von Dr. med. W.________, sondern von
Prof. Dr. med. D.________ vorgenommen. Schliesslich hat das kantonale Gericht
bei der Würdigung der Berichte des Dr. med. C.________, in welchen der
Hausarzt - ohne einen neuen invalidisierenden Gesundheitsschaden oder eine
Verschlimmerung der Leiden geltend zu machen - lediglich eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte, zu Recht berücksichtigt, dass
Hausärzte erfahrungsgemäss im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen); es wird auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3
OG).
Auch der letztinstanzlich eingelegte Bericht der Klinik A.________ vom
5. Juli 2006, soweit er überhaupt prozessual zulässig ist und den hier
relevanten Zeitraum bis zum Einspracheentscheid betrifft, bestätigt eine
Arbeitsunfähigkeit nur im angestammten Beruf als Maurer, keineswegs aber für
eine leichte Tätigkeit.

5.
Bei der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzuges vom
Tabellenlohn handelt es sich um eine typische Ermessensfrage, deren
Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das
kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (Art. 104 lit. a
OG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Dies trifft hier nicht zu.

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich
unbegründet, mit summarischer Begründung und ohne Schriftenwechsel (Art. 110
Abs. 1 OG) erledigt wird.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung;
Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: