Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 38/2007
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{T 7}
I 38/07

Urteil vom 1. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Borella,
Gerichtsschreiber Wey.

G. ________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Patrick Stach, Dufourstrasse 121,  9001 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen     vom 30. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom
23. Januar 2006, lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentengesuch
der G.________ (geb. 1958) vom 18. August 2004 gestützt u.a. auf eine
polydisziplinäre Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts L.________
vom 20. September 2005 mangels Invalidität ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 30. November 2006 ab.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, ihr "eine
IV-Rente zuzusprechen, deren Höhe sich nach dem abzuhaltenden
Beweisverfahren" ergebe; eventualiter sei ihr "eine halbe Rente,
subeventualiter eine Viertelrente zuzusprechen"; sie sei "in der Klinik
V.________ oder bei Dr. med. B.________ zu begutachten, insbesondere in Bezug
auf die medizinische Diagnose im Zusammenhang mit der Evaluation der
praktischen Arbeitsfähigkeit"; schliesslich sei sie "von einem unabhängigen
Psychiater zu begutachten und zu untersuchen".

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das
Gericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind
tatsächlicher Natur, indem davon ausgegangen wird, dem angerufenen Gericht
komme nach wie vor umfassende, d.h. auch die freie Prüfung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und die Überprüfung der
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung, zu.

3.2 Diese Rügen können indessen in Verwaltungsgerichtsbeschwerden, welche
nach dem 1. Juli 2006 gegen kantonale Gerichtsentscheide in IV-Sachen erhoben
wurden, nicht mehr vorgebracht werden. Keines der Vorbringen lässt auf eine
im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung durch die gerichtliche Vorinstanz noch auf eine
Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a OG) schliessen.

3.3 In Anbetracht der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt bleibt für die erwähnten Beweisanträge kein Raum,
weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit unzulässig ist.

3.4 Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich einerseits um unechte
und daher im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG unzulässige Noven; soweit es sich
um echte Noven handelt, wie das für das nach dem angefochtenen Entscheid vom
30. November 2006 datierende Schreiben des Dr. med. C.________ vom 12. Januar
2007 der Fall ist, ist darauf in diesem Verfahren ebenfalls nicht einzugehen,
weil für die Prüfung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht (Art. 57
ATSG) die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Erlass des
angefochtenen Verwaltungsaktes (hier der Einspracheentscheid vom   23. Januar
2006), entwickelt haben (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweis).

3.5 In rechtlicher Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegenzuhalten, dass Schmerzstörungen der hier vorliegenden Art
vermutungsweise nicht zu einer (rentenbegründenden; Art. 28 Abs. 1 IVG)
Invalidität (Art. 8 ATSG) führen (BGE 130 V 352 und seitherige ständige
Rechtsprechung). Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
können die bei der Beschwerdeführerin festgestellten depressiven Reaktionen
nicht als erhebliche Komorbidität im Sinne dieser Rechtsprechung betrachtet
werden. Die nach sorgfältiger Beweiswürdigung getroffene Entscheidung der
Vorinstanz, es sei für die Invaliditätsbemessung von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (mit
wechselnder Belastung, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule) auszugehen, hält
stand, was den Rentenanspruch ausschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG; Art. 16 ATSG;
BGE 104 V 135 E. 2b S. 136).

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich
unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG, insbesondere unter
Verzicht auf einen Schriftenwechsel, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den zutreffenden kantonalen Entscheid, erledigt.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 1. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: