Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 36/2007
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I 36/07

Urteil vom 16. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

B. ________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Herr Martin H. Epper,
Poststrasse 38, 9478 Azmoos,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2006.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau, welche bereits am 3. März 2003 ein
Invalidenrentengesuch des 1963 geborenen B.________ abschlägig beschieden
hatte, mit Verfügung vom 22. November 2005 das Gesuch des Versicherten um
Gewährung einer Invalidenrente wiederum abgelehnt und daran mit
Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006 festgehalten hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 abgewiesen hat,
dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei eine vertrauensärztliche
Begutachtung zur Abklärung des Invalidenrentenanspruchs anzuordnen,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der
angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das
Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395),
dass der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung
betrifft, weshalb das Bundesgericht nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit
1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397),
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE
121 V 326 E. 3b S. 331), der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE
130 V 71 E. 3.2.3 S. 75, 109 V 108 E. 2b S. 114, 262 E. 3 S. 264) zutreffend
dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen wird,
dass das kantonale Versicherungsgericht die Gründe, die zur Verneinung eines
Rentenanspruchs und damit zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im
angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt und namentlich festgestellt
hat, dass die HIV-Infektion des Versicherten zu keiner Arbeitsunfähigkeit
geführt habe, während die Drogensucht, welche für sich allein keine
Invalidität bewirkt, weder Folge einer Gesundheitsstörung mit Krankheitswert
sei noch einen solchen Gesundheitsschaden verursacht habe,
dass die Vorinstanz des Weiteren festgestellt hat, von zusätzlichen
Abklärungen in medizinischer Hinsicht seien keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb von einer vertrauensärztlichen Untersuchung abzusehen sei,
dass sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen auf
Tatfragen beschränken, welche das Bundesgericht, wie vorstehend dargelegt,
nur mit eingeschränkter Kognition prüft,
dass es insbesondere beim Grad  der Arbeitsunfähigkeit und bei der Frage, ob
Gesundheitszustand und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend
abgeklärt wurden oder ob entsprechend dem Antrag in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zusätzliche medizinische Untersuchungen
erforderlich sind, um auf der Würdigung verschiedener Arztberichte beruhende
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geht, welche das Bundesgericht
grundsätzlich binden,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder
den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG)
erscheinen lassen könnte, seine Einwendungen sich im Wesentlichen vielmehr in
einer im Rahmen der genannten eingeschränkten Überprüfungsbefugnis
unzulässigen Kritik am kantonalen Gerichtsentscheid erschöpfen,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 16. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: