Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 33/2007
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I 33/07

Urteil vom 23. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1950, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Obwalden vom 13. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Obwalden das Gesuch des 1950 geborenen M.________ um
Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Januar 2005 abwies und
mit Einspracheentscheid vom 2. August 2005 an ihrem ablehnenden Standpunkt
festhielt,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die von M.________ hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 in dem Sinne
guthiess, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades an die
IV-Stelle zurückwies,
dass die IV-Stelle mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben,
dass M.________ zur Hauptsache auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der
angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das
Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395),
dass der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung
betrifft, weshalb das Bundesgericht nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit
1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG),
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der vor und nach dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung)
und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach
der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002
gültig gewesenen Fassung; Art. 16 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003)
zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass das kantonale Gericht gestützt auf das Gutachten der Universitätsklinik
X.________, vom 8. August 2003 und in Würdigung der weiteren Arztberichte für
das Bundesgericht verbindlich (Art 132 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs.
2 OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) festgestellt hat, der Beschwerdegegner
könne aufgrund seines Gesundheitsschadens nicht mehr als Kellner arbeiten,
dass er hingegen wahrscheinlich in der Lage wäre, eine angepasste, im Sitzen
ausgeübte Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten und mit der
Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen, mit einer Teilarbeitsfähigkeit von
zumindest 50 Prozent zu verrichten,
dass die IV-Stelle gestützt auf eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) die Einschätzung im Administrativgutachten in Zweifel zieht
und dafür hält, dass der Versicherte eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit
in vollem Umfang ausüben könnte, wobei sie insbesondere die
Beweistauglichkeit der Expertise in Frage stellt,
dass diese und die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zwar gewisse Zweifel wecken, jedoch nicht geeignet sind, die Feststellungen
im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unrichtig oder unvollständig
(Art. 105 Abs. 2 OG) oder als sonstwie bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a
OG) erscheinen zu lassen, sondern sich im Wesentlichen in einer im Rahmen der
zitierten Verfahrensvorschriften unzulässigen Kritik an der
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erschöpfen,
dass ferner der Umstand, dass das Gutachten der Universitätsklinik X.________
der IV-Stelle nicht in allen Punkten auf Anhieb als schlüssig erscheint,
unerheblich ist,
dass auch die Einwendungen gegen das Dispositiv des angefochtenen Entscheids
unbegründet sind, nimmt dieses doch Bezug auf die Erwägungen, in welchen
wiederum dargelegt ist, von welchem Arbeitsunfähigkeitsgrad und welchem
Invaliditätsgrad für welche Perioden auszugehen ist, weshalb von einer
Bundesrechtsverletzung nicht die Rede sein kann, auch wenn im Dispositiv eine
Anordnung des Inhalts, die IV-Stelle habe die Invalidenrente festzusetzen,
fehlt,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der unterliegenden
IV-Stelle aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG) und diese dem
Beschwerdegegner eine Partentschädigung zu entrichten hat (Art. 159 Abs. 1
und 2 OG),
dass damit das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung gegenstandslos ist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist,
weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden,
der Ausgleichskasse Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 23. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: