Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 2/2007
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{T 7}
I 2/07

Urteil vom 8. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Arnold.

K. ________, 1950, Beschwerdeführer,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001
Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. November 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 30. März 2006 und Einspracheentscheid vom 4. August 2006
sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1950 geborenen K.________
rückwirkend und befristet für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2004
bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente über den 30. November 2004 hinaus wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. November
2006).

K. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren um unbefristete Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente erneuern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid aber
vorher ergangen ist, richtet sich das letztinstanzliche Verfahren noch nach
OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Nach der neuen Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung (E. 2.1)
ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen,
ob der angefochtene Entscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG),
einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung
(Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des kantonalen
Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu
unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG)
nach den Grundsätzen der Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81).
Weiter besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge,
handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG).

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente. Das kantonale
Gericht hat die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
richtig dargelegt. Es betrifft dies insbesondere den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden
Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V
29 E. 1 S. 30), die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder
befristeten Invalidenrente (BGE 125 V 413 E. 2 S. 417 f.; AHI 2002 S. 64
[I 82/01] E. 1 mit Hinweisen) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur
Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352,
122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen.

3.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach dem
Unfallereignis vom 8. Juni 2003 (Sturz/Fehltritt beim Fussballspiel) - für
dessen erwerblichen Folgen die SUVA als Unfallversicherer nebst einer
Integritätsentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine 25%ige
Invalidenrente zusprach (Verfügung vom 7. Dezember 2004) - bis im Sommer 2004
zu 100 % arbeitsunfähig war und sich die gesundheitlichen Verhältnisse bis
gegen Ende August 2004 soweit gebessert hatten, dass nunmehr eine
leidensangepasste Beschäftigung wieder im Umfang von 100 % zumutbar war.
Diese in Nachachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der
daraus fliessenden Pflicht zur umfassenden, sorgfältigen, objektiven und
inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) getroffenen
Feststellungen betreffend Arbeitsfähigkeit sind tatsächlicher Natur (Art. 105
Abs. 2 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393) und daher für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich.
Das kantonale Gericht hat einlässlich begründet, weshalb es ab Ende August
2004 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse ausging und es
dabei die Restarbeitsfähigkeit gemäss der Einschätzung in der Expertise des
Aerztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 13. Dezember 2005
veranschlagte. Die vorinstanzliche Feststellung der Restarbeitsfähigkeit -
bei diagnostiziertem chronischen thorakolumbovertebralem Schmerzsyndrom ohne
radikuläre Symptomatik (erwähntes Gutachten vom 13. Dezember 2005) - ist nach
Lage der Akten und auf Grund der Parteivorbringen, die sich im Wesentlichen
in der Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten erschöpfen,
weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig. Das kantonale Gericht
durfte daher, ohne Bundesrecht zu verletzen, hinsichtlich der
Anspruchsprüfung ab 1. Dezember 2004 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in
einer dem gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechenden
Verweisungstätigkeit ausgehen. Ob die Vorinstanz den nach Lage der Akten erst
nach Abschluss des vorinstanzlichen Schriftenwechsels eingereichten
(weiteren) Bericht des Dr. med. S.________, FMH für Innere Medizin und
Rheumatologie, vom 20. November 2006 hätte berücksichtigen müssen, kann offen
bleiben, da dieser nicht geeignet ist, die entscheidwesentlichen
Feststellungen zu erschüttern, zumal es nur um die Verhältnisse geht, wie sie
sich bis zum Einspracheentscheid vom 4. August 2006 entwickelt haben (BGE 129
V 167 E. 1 S. 169).

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli
2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
135 OG).

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG und ohne Schriftenwechsel (nicht
veröffentlichte Urteile vom 15. März 2006 [C 26/06] und vom 13. September
2004 [H 45/04]) erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie
sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 700.- gedeckt; der
Differenzbetrag von Fr. 200.- wird zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: