Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 29/2007
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2007
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2007


{T 7}
I 29/07

Urteil vom 7. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

S. ________, 1958, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass S.________ am 12. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dezember 2006
erhoben hat,
dass das Bundesgericht S.________ mit Schreiben vom 15. Januar 2007
mitgeteilt hat, dass die Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und sie darauf aufmerksam
gemacht hat, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden
könne,
dass S.________ in der Folge ihre Eingabe vom 8. Januar 2007 nicht verbessert
hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter
anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen,
worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein
muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen
sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber
sachbezogen sein muss,
dass die Rechtsschrift weder einen Antrag noch eine sachbezogene Begründung
enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann,
welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung der
Beschwerdeführerin offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind, auf
welche Unterlagen sie sich beruft und was sie verlangt,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als
rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1.
Juli 2006 geltenden Fassung; BGE 132 V 393),
dass ausgangsgemäss die bei Nichteintreten praxisgemäss reduzierten
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 in
Verbindung mit Art. 135 OG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie
sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der
Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Coop AHV-Ausgleichskasse, Basel, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 7. Februar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: