Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 28/2007
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I 28/07

Urteil vom 18. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Z. ________, 1952, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2006.

In Erwägung,
dass Z.________ am 12. Januar 2007 (Poststempel)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006
betreffend Leistungen der Invalidenversicherung erhoben und gleichzeitig um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,
dass das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]; AS 2006 1205 ff., 1243) nicht
anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 zweiter Satz OG in der
Fassung gemäss Ziff. III der Änderung des IVG vom 6. Dezember 2005 [AS 2006
2003 f.]),
dass mit Zwischenentscheid vom 23. Februar 2007 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren
abgewiesen wurde,
dass die im Rahmen des Zwischenentscheides summarisch geprüften Vorbringen
der Beschwerdeführerin auch bei materiellrechtlicher definitiver Beurteilung
zu keinem anderen Ergebnis führen,
dass die vorinstanzliche Annahme, der Gesundheitszustand habe sich nicht in
einer den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente begründenden Weise
verschlechtert, tatsächlicher Natur und bei der gegebenen Aktenlage
keinesfalls offensichtlich unrichtig ist,
dass im Weiteren die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die in den
verschiedenen Arztberichten beschriebene psychische Symptomatik sei nicht als
psychisches Leiden mit Krankheitswert zu werten, nicht zu beanstanden ist,
dass somit die vorinstanzliche Beurteilung weder eine qualifiziert
fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG) noch sonst eine
Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a OG) aufweist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist,
weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 18. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: