Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 27/2007
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I 27/07

Urteil vom 24. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

G. ________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra
Oehmke Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. September 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
G.________, geboren 1966, ab 1. März 1997 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu. Dies bestätigte die IV-Stelle mit einer ersten
Revisionsverfügung am 12. März 1998. Nachdem G.________ geheiratet und am 13.
November 1999 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, führte die IV-Stelle ein
zweites Revisionsverfahren durch. In diesem Rahmen tätigte sie nebst
medizinischen auch Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt
(Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Oktober 2000). Mit Verfügung vom 18.
Dezember 2000 setzte die IV-Stelle die bisher ganze Rente revisionsweise ab
1. Februar 2001 auf eine halbe herab. Sie ging dabei von einer 100%igen
Einschränkung in der Erwerbstätigkeit und einer solchen von 31 % im Haushalt
aus. Bei den angenommenen Anteilen 30 % Erwerbstätigkeit und 70 % Haushalt
ergab sich daraus ein Invaliditätsgrad von 51 %.

B.
Im Rahmen des hiegegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens holte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein neurologisches Gutachten
ein, welches vom Universitätsspital X.________ am 18. April 2003 erstattet
wurde. Mit Entscheid vom 28. November 2006 wies das Gericht die Beschwerde
ab, hob die Verfügung vom 18. Dezember 2000 auf und stellte zu Ungunsten von
G.________ wie angedroht fest, dass sie ab 1. Februar 2001 nur noch Anspruch
auf eine Viertelsrente hat.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar
2001 weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache
zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Rentenherabsetzung. Das kantonale
Versicherungsgericht hat die zur Beurteilung dieser Frage einschlägigen
Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen
ist, dass nach der in BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 f. geänderten Rechtsprechung
bei der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) zeitlicher
Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des
Invaliditätsgrades nicht mehr die ursprüngliche Rentenverfügung, sondern die
letzte rechtskräftige Verfügung ist, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Allein, die Verschiebung
der vom kantonalen Gericht zu Grunde gelegten zeitlichen Vergleichsbasis hat
keinen Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens.

3.
Es ist unbestritten, dass die nunmehr verheiratete und zwei Kinder betreuende
Beschwerdeführerin nicht mehr in gleichem Ausmass erwerbstätig wäre wie
vorher. Bereits der damit zwingend verbundene Wechsel zur Bemessung der
Invalidität nach der gemischten Methode (siehe dazu BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S.
52) stellt nach der Rechtspre-chung einen Revisionsgrund dar (BGE 130 V 343
E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Ob sich auch der Gesundheitszustand
verändert hat, kann damit unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt offen
bleiben.

4.
Die Vorinstanz hat die Anteile Erwerbstätigkeit und Haushalt in Abweichung
von der Revisionsverfügung auf je 50 % festgesetzt. Dies ist letztinstanzlich
nicht mehr umstritten. Hingegen besteht in beiden Bereichen Uneinigkeit über
die jeweilige Teilinvalidität.

5.
5.1 Im erwerblichen Bereich hat das kantonale Gericht in Würdigung der
medizinischen Akten, insbesondere des neurologischen und neuropsychologischen
Gutachtens der Klinik V.________ vom 25. Januar 1999 sowie des neurologischen
Gutachtens des Universitätsspitals X.________ vom 18. April 2003,
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im zuletzt ausgeübten Beruf als
Sachbearbeiterin (Datatypistin) aufgrund der vom Unfall vom 21. März 1996
verbliebenen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig ist. Für eine Tätigkeit, bei
der die neuropsychologischen Defizite nicht massgeblich ins Gewicht fallen,
ist sie hingegen seit Januar 1999 zu 50 % (steigerbar) arbeitsfähig. Zu
Gunsten der Beschwerdeführerin reduzierte die Vorinstanz das zumutbare
Arbeitspensum dennoch auf 40 %. Die Beschwerdeführerin bringt gegen die
vorinstanzlichen Feststellungen zur Restarbeitsfähigkeit, welche
tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl.
BGE 132 V 393) sind, nichts vor, was zur Annahme einer Bundesrechtsverletzung
führen würde (vgl. E. 1.2). Die entscheidwesentlichen Gutachten erfüllen die
von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche
und beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 252). Es findet sich
auch keine davon abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bei den Akten. Die
Beschwerdeführerin hingegen kann ihre Behauptung, sie sei im Erwerbsbereich
zu 100 % arbeitsunfähig, nicht fachärztlich untermauern. Insbesondere bezieht
der Bericht des Dr. med. M.________, Leitender Arzt Neurologie des Spitals
Y.________, vom 24. Juli 2003, nicht Stellung zur Arbeitsfähigkeit im hier
interessierenden Erwerbsbereich. Angesichts der schlüssigen medizinischen
Aktenlage bedarf es auch keiner weiteren medizinischen Abklärungen
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

5.2 Es bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit
erwerblich auswirkt. Das kantonale Gericht hat anhand eines
Einkommensvergleichs festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im
Erwerbsbereich 28,7 % beträgt.

5.2.1 Das kantonale Gericht hat als Valideneinkommen auf den gemäss UVG
versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin der Jahre 1995/1996 bei einem
Pensum von 80 % (Fr. 34'094.-) abgestellt, diesen um die Teuerung erhöht und
auf ein 50%-Pensum umgerechnet, was zu einem Betrag von Fr. 22'044.- führt.
Damit hat es übersehen, dass sich der nach UVG versicherte Verdienst und das
Erwerbseinkommen, das die Versicherte erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität; Art. 28 Abs. 2 IVG
nach der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), nicht nach den
gleichen Kriterien bemessen, weshalb sie nicht notwendigerweise
deckungsgleich sind (Urteil M. vom 30. Januar 2007, I 944/05, E. 4.3 mit
weiteren Verweisungen). Mit der Beschwerdeführerin ist vielmehr vom
Stundenlohn von Fr. 27.90 auszugehen, den sie bei ihrer zuletzt ausgeübten
Tätigkeit erzielt hat. Da darin die Ferien- und Feiertagsentschädigung
bereits inbegriffen ist, darf das Wochenentgelt bei einem 50%-Pensum (Fr.
27.90 x 20,5) aber nur mit 48 (und nicht wie sie ihrer Berechnung zu Grunde
legt mit 52) Arbeitswochen multipliziert werden (siehe dazu Urteil H vom 4.
April 2002, I 446/01 E. 2b), was - die Teuerung eingerechnet - Fr. 28'905.-
ergibt. Davon ist im Folgenden als Valideneinkommen auszugehen.

5.2.2 Hinsichtlich des von der Vorinstanz auf Fr. 15'719.- veranschlagten
Invalideneinkommens bemängelt die Beschwerdeführerin einzig, dass ihr nicht
der maximale Leidensabzug von 25 % gewährt wurde. Dieser Einwand ist
unbegründet. Die Frage der Höhe des Leidensabzuges ist eine typische
Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort
zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung
vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Inwiefern die Vorinstanz mit der
Gewährung eines Abzuges von 10 % das Ermessen in dargelegtem Sinne
rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar
und ist auch sonst nicht ersichtlich.

5.2.3 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 28'905.- mit dem
Invalideneinkommen von Fr. 15'719.- ergibt sich im erwerblichen Bereich somit
ein Teilinvaliditätsgrad von 45,6 %.

6.
Hinsichtlich der Haushaltstätigkeit stellte die Vorinstanz - im Wesentlichen
gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Oktober 2000 - einen
Teilinvaliditätsgrad von 31 % fest.

6.1 Nach der Rechtsprechung stellt der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen
des BSV (Rz. 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit
in der Invalidenversicherung [KSIH]) eingeholte Abklärungsbericht im Haushalt
eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die
Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Hinsichtlich seines Beweiswertes ist
wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den
medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen,
wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind.
Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen
detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (E. 5.2.1
des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteils I 246/05
vom 30. Oktober 2007]). Erfüllt ein Abklärungsbericht diese Anforderungen, so
ist die innerhalb der Bandbreiten gemäss Rz. 3095 KSIH erfolgte Gewichtung
der einzelnen Bereiche eine Ermessensfrage, die von einer Beurteilung der
konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und vom Bundesgericht nur im
Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch geprüft wird. Die
Feststellung der Einschränkung in den einzelnen Bereichen ist eine Tatfrage,
welche in den bereits in E. 5.2.2 genannten Schranken überprüft werden kann.

6.2 Der Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2000 genügt den dargestellten
Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in
allen Punkten. Das kantonale Gericht hat die von der Beschwerdeführerin
dagegen erhobenen Vorbringen ausführlich gewürdigt. Darauf kann verwiesen
werden, zumal sie im Verfahren vor Bundesgericht die Kritik grösstenteils
wörtlich wiederholt, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Die Feststellung, die
Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu 31 % eingeschränkt, verletzt daher
Bundesrecht nicht und bleibt für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.2).

7.
Die Teilinvaliditäten Erwerbstätigkeit (44 %) und Haushalt (31 %) sind
entsprechend ihren Anteilen umzurechnen (BGE 125 V 146 E. 2b S. 149), was die
Vorinstanz bezüglich ersterem Bereich nicht beachtet hat. Daraus resultiert
eine Gesamtinvalidität von 38,3 % (0,5 x 45,6 % + 0,5 x 31 %) bzw. gerundet
38 %. Damit hätte die Beschwerdeführerin überhaupt keinen Anspruch mehr auf
eine Rente, wird doch der erst zu einer Viertelsrente berechtigende
Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) unterschritten.
Mit dieser Feststellung hat es indessen sein Bewenden, darf doch das
Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin abändern (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss
Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG,
in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführerin ist daher der vorinstanzlich auf eine Viertelsrente
reduzierte - gerichtlich zugesprochene - Rentenanspruch zu belassen.

8.
Nach der Rechtsprechung ist bei einer durch die Beschwerdeinstanz
vorgenommenen Schlechterstellung (reformatio in peius) Art. 88bis Abs. 2 IVV
analog anwendbar (BGE 107 V 17, AHI 2000 S. 303 E. 3, Urteil vom 1. März
2002, I 276/01, E. 4a), was das kantonale Gericht nicht berücksichtigt hat.
Die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente erfolgt daher vom ersten
Tag des zweiten der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides (hier: 4.
Dezember 2006) folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Demzufolge
ist die Rente in Abänderung des angefochtenen Entscheides erst ab 1. Februar
2007 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Vorher bleibt es bei einer halben
Rente. Soweit mit dem angefochtenen Entscheid die Rente bereits ab 1. Februar
2001 herabgesetzt wird, ist dieser in teilweiser Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuändern. Soweit die Beschwerdeführerin die
Belassung der ganzen Rente beantragt, ist das Rechtsmittel hingegen
abzuweisen.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli
2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind den Parteien anteilsmässig
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die teilweise
obsiegende Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2006 wird
insoweit abgeändert, als die halbe Rente ab 1. Februar 2007 auf eine
Viertelsrente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 250.-
und der Beschwerdegegnerin Fr. 250.- auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1250.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard