Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 26/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
I 26/07

Urteil vom 16. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 14. März 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich, nach
Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie
zusätzlichen Abklärungen in medizinischer (Berichte der Dres. med. R.________
vom 25. Januar 2005 und V.________ vom 14. Januar 2005) und beruflicher
(worunter Fragebogen für den Arbeitgeber der X._________ GmbH vom 25. Februar
2005) Hinsicht, ein Gesuch der 1971 geborenen, teilerwerbstätigen S.________ um
Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung ab, weil
gesundheitsbedingt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege; daran
hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. September 2005).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. November 2006).

C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht lässt S.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Rente
zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen
zurückzuweisen.

D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243).
Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem
Bundesgericht fusioniert worden (Hansjörg Seiler in: Seiler/von Werdt/
Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende
Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene
Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz
vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art.
131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Da
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 30. Juni 2006 eingereicht worden
ist, prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in
Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Die Versicherte zog sich am 4. Januar 2000 bei einem Sturz auf den linken
Arm eine vollständige Radiusköpfchen-Fraktur am Ellbogen zu, welche chirurgisch
versorgt werden musste und weitere medizinische Behandlungen notwendig machte.
Die SUVA schloss den Fall im Herbst 2004 formlos ab. Das kantonale Gericht kam
zum Schluss, dass ab August 2002 keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit
des linken Armes mehr vorlag, welche sich leistungsmindernd auf die
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sowie Aufgabenbereich (Haushalt)
auswirkte. Anhaltspunkte für einen geistigen oder psychischen
Gesundheitsschaden lägen nicht vor. Von den beantragten zusätzlichen
Abklärungen sei abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.

3.2 Die vorinstanzlichen Ergebnisse beruhen auf einer umfassenden,
sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen (mithin bundesrechtskonformen)
Beweiswürdigung der medizinischen Unterlagen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG sowie
BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb
zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf die im
unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eingeholten, weitgehend
übereinstimmenden medizinischen Auskünfte ausgewiesener Spezialärzte und nicht
auf die anderslautenden Berichte der Dres. med. R.________ vom 25. Januar 2005
und V.________ vom 14. Januar 2005 abzustellen ist. Sie wies dabei unter
anderem zutreffend auf die Rechtsprechung hin, wonach der Verschiedenheit von
Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 124 I
170 E. 4 S. 175; Urteil I 514/06 vom 25. Juni 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Eine Bundesrechtsverletzung ist mit den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht begründbar. Die Beschwerdeführerin
beschränkt sich darauf, die im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen zu
wiederholen, weshalb auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Diesen ist einzig hinzuzufügen, dass
nach der Rechtsprechung auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten
Sozialversicherungsprozess (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) der
unbewiesen gebliebene Sachverhalt zu Ungunsten der versicherten Person
ausfallen kann (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweis).

4.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 110 Abs. 1 und Art. 36a Abs. 3 OG) - erledigt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der ab 1. Juli 2006
gültig gewesenen Fassung). Dem Prozessausgang entsprechend sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Grunder