Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 24/2007
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I 24/07

Urteil vom 27. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

E. ________, 1961, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich  vom 27. November 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 22. September
2005 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich die (auf einer nicht
rechtskräftigen Verfügung vom 15. Januar 2002 beruhenden) Rentenzahlungen an
die 1961 geborene E.________ mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades auf Ende Februar 2005 ein.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2006
ab.

E. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemäss gestellten
Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Anordnung einer neuen
medizinischen Begutachtung und anschliessendem Neuentscheid. Zudem beantragt
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Entscheid vom 19. Februar 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung
ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen,
ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104
lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht
(aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der
Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch
besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt
es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum
Ganzen: BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).

3.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen
und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die
Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der sog. gemischten Methode
(bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis und
27 IVV sowie mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter in
Verbindung mit Abs. 2bis IVG sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 131 V 51, 130 V 393,
125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151) sowie die Bedeutung ärztlicher
Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 E. 2 S.
134, 114 V 310 E. 3c S. 314, 105 V 156 E. 1 S. 158) richtig wiedergegeben.
Darauf wird verwiesen.

4.
Überdies hat das kantonale Gericht gestützt auf die gesamte Aktenlage
zutreffend erkannt, dass die Versicherte trotz ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigung den rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens
40 % im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 22.
September 2005 nicht erreichte. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der
Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid dargelegt und namentlich
gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 2004 festgestellt, die
Beschwerdeführerin sei in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit sowie
für den Haushalt 80-100 % arbeitsfähig. Dies ist eine
Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist,
ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, was hier
jedoch nicht zutrifft. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
ungenügend bezeichnete MEDAS-Expertise wird sämtlichen von der Rechtsprechung
gestellten Anforderungen gerecht, besonders auch hinsichtlich der
Durchführung der Begutachtung. Dass die Hausärztin Dr. med.     H.________
von der MEDAS nicht über die Ergebnisse orientiert wurde, ist nicht wie in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermutet auf mangelndes Interesse der
Experten zurückzuführen; denn im Oktober 2004 stand die Beschwerdeführerin
noch gar nicht bei dieser Ärztin in Behandlung. Das Gutachten wurde damals
dem leitenden Arzt des sie betreuenden SWICA Gesundheitszentrums zugestellt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli
2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als
unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 135 OG).

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 27. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: