Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 21/2007
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2007
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2007


{T 7}
I 21/07

Urteil vom 7. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Arnold.

J. ________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg
Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. Dezember
2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 und Einspracheentscheid vom 3. November
2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Luzern dem 1954 geborenen J.________
rückwirkend ab 1. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine
Viertelsrente zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern ab (Entscheid vom 11. Dezember 2006).

J. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf
rückwirkende Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2003 und einer
Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004; eventuell sei ihm ab 1. Mai 2003 eine
halbe Rente zuzusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid aber
vorher ergangen ist, richtet sich das letztinstanzliche Verfahren noch nach
OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, ober
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Nach der neuen Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung (Erw.
2.1) ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
prüfen, ob der angefochtene Entscheid in der Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104
lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie
Überprüfung des kantonalen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132
lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung
(aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen der Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Weiter besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG)
Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine
Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 396 f. Erw.
2.2).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente. Das kantonale
Gericht und die Beschwerdegegnerin - letztere in ihrem Einspracheentscheid
vom 3. November 2005 - haben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und
Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art.
28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit
1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE
130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie zur
Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen), richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer, bei
welchem ein chronisches therapieresistentes lumboradikuläres Syndrom (mit
Kompression der beidseitigen Nervenwurzeln L5/S1) diagnostiziert wurde, eine
leidensangepasste Beschäftigung - ohne Haltungsmonotonien und Heben und
Tragen von Lasten über 5 - 10 kg) - im Umfang von 70 % zumutbar ist. Diese in
Nachachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der daraus
fliessenden Pflicht zur umfassenden, sorgfältigen, objektiven und
inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) getroffene
Feststellung einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit ist tatsächlicher Natur (Art.
105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich.

Das kantonale Gericht hat einlässlich begründet, weshalb es nicht der durch
Dr. med. B.________ vertretenen 30%igen Restarbeitsfähigkeit gefolgt ist, auf
welche sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich im Wesentlichen beruft. Die
vorinstanzliche Feststellung der Restarbeitsfähigkeit ist nach Lage der Akten
auf Grund der Parteivorbringen nicht offensichtlich unrichtig, weshalb das
kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, für die weiteren Schritte
der Invalidiätsbemessung von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer dem
gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeit
ausgehen durfte.

4.2 Die Vorbringen zum leidensbedingten Abzug vermögen die vorinstanzlich
gewährten 15 % nicht als ermessensmissbräuchlich (Art. 104 lit. a OG; BGE 132
V 399 Erw. 3.3) erscheinen zu lassen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid
auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand hält.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli
2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
135 OG).

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG und ohne Schriftenwechsel (nicht
veröffentlichte Urteile M. vom 15. März 2006 [C 26/06] und R. vom 13.
September 2004 [H 45/04] erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Schweizerischen
Brennstoffhändler-Verbandes, Tolochenaz, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 7. Februar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: