Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 17/2007
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I 17/07

Urteil vom 8. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

A. ________, 1959, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191,
8500 Frauenfeld,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug
vom 2. November 2006.

In Erwägung,
dass A.________ am 5. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 2. November 2006 erhoben hat,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 des hier anwendbaren, bis
Ende 2006 in Kraft stehenden OG [in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen,
gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG hier noch anwendbaren Fassung]),
dass das Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, A.________ mit
Entscheid vom 21. März 2007 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt des
Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht
hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf
die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass der Entscheid an A.________ am 27. März 2007 ausgehändigt worden ist,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung
des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei
Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung
des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: